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Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

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Die „Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen“ trat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Die „Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes auf landwirtschaftlich genutzten Flächen“ trat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen und teilweise andere Begünstigte für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes.

    • Beitrag zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt,
    • Ziele zur nachhaltigen Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie Ziele zum Erhalt von Lebensräumen und Landschaften,
    • Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien.

    Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen und teilweise andere Begünstigte für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Biodiversität und des Bodenschutzes.

    • Beitrag zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt,
    • Ziele zur nachhaltigen Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie Ziele zum Erhalt von Lebensräumen und Landschaften,
    • Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien.
  • Was wird gefördert?

    Im Rahmen dieser Richtlinie sollen Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung der „Biodiversität“ und des „Bodenschutzes“ in der Landwirtschaft, die in besonderem Maße eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorantreiben, gefördert werden. Die Intervention dient insbesondere der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie.

    Im Rahmen der Förderung sollen ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über  Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung der Biodiversität und des Bodenschutzes umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

    In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für folgende Maßnahmen (gemäß Teil II der Richtlinie AUKM Biodiversität und Bodenschutz):

    • Teil II A:    „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“
    • Teil II B:    „Naturschutzorientierte Beweidung“
    • Teil II C:    „Naturschutzorientierte Ackernutzung“
    • Teil II D:    „Erhalt und Pflege von Streuobstbeständen“
    • Teil II E:    „Anbau großkörniger Leguminosen“

    Im Rahmen dieser Richtlinie sollen Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung der „Biodiversität“ und des „Bodenschutzes“ in der Landwirtschaft, die in besonderem Maße eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorantreiben, gefördert werden. Die Intervention dient insbesondere der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie.

    Im Rahmen der Förderung sollen ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über  Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung der Biodiversität und des Bodenschutzes umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

    In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für folgende Maßnahmen (gemäß Teil II der Richtlinie AUKM Biodiversität und Bodenschutz):

    • Teil II A:    „Naturschutzorientierte Grünlandbewirtschaftung“
    • Teil II B:    „Naturschutzorientierte Beweidung“
    • Teil II C:    „Naturschutzorientierte Ackernutzung“
    • Teil II D:    „Erhalt und Pflege von Streuobstbeständen“
    • Teil II E:    „Anbau großkörniger Leguminosen“
  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsberechtigt für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Landwirte oder andere Begünstigte (gilt für Teil II A, Teil II B, Teil II C und Teil II D) beziehungsweise ausschließlich Landwirte (gilt für Teil II E), die freiwillig  Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die für die Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 als förderlich angesehen werden.

    Als Landwirte werden aktive Betriebsinhaber nach Paragraph 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4 derselben Verordnung ausüben, angesehen.

    Zuwendungsberechtigt für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Landwirte oder andere Begünstigte (gilt für Teil II A, Teil II B, Teil II C und Teil II D) beziehungsweise ausschließlich Landwirte (gilt für Teil II E), die freiwillig  Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die für die Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 als förderlich angesehen werden.

    Als Landwirte werden aktive Betriebsinhaber nach Paragraph 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4 derselben Verordnung ausüben, angesehen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.1)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ (LF) umfasst gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie gemäß Paragraph 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agroforstsysteme gemäß Paragraph 4 Absatz 2 derselben Verordnung bilden.

    Im Rahmen dieser Richtlinie sind grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Flächen in den Ländern Brandenburg und Berlin zuwendungsfähig, sofern sie im digitalen Feldblockkataster erfasst sind und vorbehaltlich spezifischer Regelungen bei einzelnen Maßnahmen (siehe spezifische Fördervoraussetzungen unter Teil II dieser Richtlinie). Danach kann die Förderung je nach Maßnahme auf geeignete, ausgewiesene Gebiete (sog. Kulissen) beschränkt werden.

    Nicht zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.2)

    Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,

    • die eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar unterschreiten,
    • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
    • auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
    • auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.

    Zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.1)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ (LF) umfasst gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie gemäß Paragraph 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agroforstsysteme gemäß Paragraph 4 Absatz 2 derselben Verordnung bilden.

    Im Rahmen dieser Richtlinie sind grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Flächen in den Ländern Brandenburg und Berlin zuwendungsfähig, sofern sie im digitalen Feldblockkataster erfasst sind und vorbehaltlich spezifischer Regelungen bei einzelnen Maßnahmen (siehe spezifische Fördervoraussetzungen unter Teil II dieser Richtlinie). Danach kann die Förderung je nach Maßnahme auf geeignete, ausgewiesene Gebiete (sog. Kulissen) beschränkt werden.

    Nicht zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.2)

    Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,

    • die eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar unterschreiten,
    • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
    • auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
    • auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • Zuwendungsart: Projektförderung
    • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
    • Form der Zuwendung: Zuschuss
    • Höhe der Zuwendung: siehe „Spezifische Regelungen“ (Teil II A, Teil II B, Teil II C, Teil II D und Teil II E) unter „Höhe der Zuwendung“
    • Bagatellgrenze: Betrag für Maßnahmen unter Teil II A, Teil II B; Teil II C, Teil II D und Teil II E: je 250 Euro je Unternehmen und Jahr vor Anwendung von Sanktionen

    Bei Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budget für Biodiversitätsmaßnahmen im Umfang von 6 Millionen Euro erfolgt eine Projektauswahl anhand von Projektauswahlkriterien (PAK) mittels festgelegtem Punktesystem. Die Kriterien sind in der Hinweisbroschüre zum ELER-Antrag aufgeführt.

    • Zuwendungsart: Projektförderung
    • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
    • Form der Zuwendung: Zuschuss
    • Höhe der Zuwendung: siehe „Spezifische Regelungen“ (Teil II A, Teil II B, Teil II C, Teil II D und Teil II E) unter „Höhe der Zuwendung“
    • Bagatellgrenze: Betrag für Maßnahmen unter Teil II A, Teil II B; Teil II C, Teil II D und Teil II E: je 250 Euro je Unternehmen und Jahr vor Anwendung von Sanktionen

    Bei Überschreitung des zur Verfügung stehenden Budget für Biodiversitätsmaßnahmen im Umfang von 6 Millionen Euro erfolgt eine Projektauswahl anhand von Projektauswahlkriterien (PAK) mittels festgelegtem Punktesystem. Die Kriterien sind in der Hinweisbroschüre zum ELER-Antrag aufgeführt.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

    Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.