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Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

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Die „Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen“ trat Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Die „Richtlinie zur Förderung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen“ trat Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen und teilweise andere Begünstigte für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität.

    • Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel, unter anderen durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie
    • Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien.

    Zuwendungen für landwirtschaftliche Unternehmen und teilweise andere Begünstigte für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität.

    • Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel, unter anderen durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung sowie
    • Förderung der nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft, unter anderem durch Verringerung der Abhängigkeit von Chemikalien.
  • Was wird gefördert?

    Im Rahmen dieser Richtlinie sollen Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität in der Landwirtschaft, die in besonderem Maße eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorantreiben, gefördert werden. Die Intervention dient insbesondere der Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.

    Im Rahmen der Förderung sollen ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung des Klimaschutzes, zum Schutz der Wasserqualität und zur Zustandsverbesserung der Oberflächengewässer umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw. Mehraufwendungen, einschließlich möglicher Transaktionskosten, werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

    In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für folgende Maßnahmen (gemäß Teil II der Richtlinie AUKM Klimaschutz und Wasserqualität):

    • Teil II A:    „Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“
    • Teil II B:    „Moorbodenschutzmaßnahmen“
    • Teil II C:    „Wasserrückhalt in der Landschaft“
    • Teil II D:    „Gewässerschutz- und Uferrandstreifen“
    • Teil II E:    „Extensive Ackernutzung an Gewässern, in Auen und in wassersensiblen Gebieten“

    Im Rahmen dieser Richtlinie sollen Bewirtschaftungsverpflichtungen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Wasserqualität in der Landwirtschaft, die in besonderem Maße eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorantreiben, gefördert werden. Die Intervention dient insbesondere der Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel.

    Im Rahmen der Förderung sollen ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit gegebenfalls auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung des Klimaschutzes, zum Schutz der Wasserqualität und zur Zustandsverbesserung der Oberflächengewässer umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen bzw. Mehraufwendungen, einschließlich möglicher Transaktionskosten, werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

    In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für folgende Maßnahmen (gemäß Teil II der Richtlinie AUKM Klimaschutz und Wasserqualität):

    • Teil II A:    „Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland“
    • Teil II B:    „Moorbodenschutzmaßnahmen“
    • Teil II C:    „Wasserrückhalt in der Landschaft“
    • Teil II D:    „Gewässerschutz- und Uferrandstreifen“
    • Teil II E:    „Extensive Ackernutzung an Gewässern, in Auen und in wassersensiblen Gebieten“
  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsberechtigt für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Landwirte oder andere Begünstigte (gilt für Teil II A, Teil II B und Teil II C) beziehungsweise ausschließlich Landwirte (gilt für Teil II D und Teil II E), die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die für die Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der oben genannten Verordnung als förderlich angesehen werden.

    Als Landwirte werden aktive Betriebsinhaber nach Paragraph 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4 derselben Verordnung ausüben, angesehen.

    Zuwendungsberechtigt für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Landwirte oder andere Begünstigte (gilt für Teil II A, Teil II B und Teil II C) beziehungsweise ausschließlich Landwirte (gilt für Teil II D und Teil II E), die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen, die für die Verwirklichung eines oder mehrerer der spezifischen Ziele gemäß Artikel 6 Absatz 1 und 2 der oben genannten Verordnung als förderlich angesehen werden.

    Als Landwirte werden aktive Betriebsinhaber nach Paragraph 8 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV), die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen gemäß Paragraph 3 und Paragraph 4 derselben Verordnung ausüben, angesehen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.1)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ (LF) umfasst gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie gemäß Paragraph 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agroforstsysteme gemäß Paragraph 4 Absatz 2 derselben Verordnung bilden.

    Im Rahmen dieser Richtlinie sind grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg zuwendungsfähig, sofern sie im digitalen Feldblockkataster erfasst sind und vorbehaltlich spezifischer Regelungen bei einzelnen Maßnahmen (siehe spezifische Fördervoraussetzungen unter Teil II dieser Richtlinie). Danach kann die Förderung je nach Maßnahme auf geeignete, ausgewiesene Gebiete (sogenannte Kulissen) beschränkt werden.

    Nicht zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.2) 

    Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,

    • die eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar unterschreiten,
    • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
    • auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
    • auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.

    Zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.1)

    Der Begriff „landwirtschaftliche Fläche“ (LF) umfasst gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 sowie gemäß Paragraph 4 Absatz 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen, und das auch, wenn diese auf der betreffenden Fläche Agroforstsysteme gemäß Paragraph 4 Absatz 2 derselben Verordnung bilden.

    Im Rahmen dieser Richtlinie sind grundsätzlich alle landwirtschaftlichen Flächen im Land Brandenburg zuwendungsfähig, sofern sie im digitalen Feldblockkataster erfasst sind und vorbehaltlich spezifischer Regelungen bei einzelnen Maßnahmen (siehe spezifische Fördervoraussetzungen unter Teil II dieser Richtlinie). Danach kann die Förderung je nach Maßnahme auf geeignete, ausgewiesene Gebiete (sogenannte Kulissen) beschränkt werden.

    Nicht zuwendungsfähige Flächen (I 4.1.2) 

    Nicht zuwendungsfähig sind Flächen,

    • die eine Mindestschlaggröße von 0,3 Hektar unterschreiten,
    • für die keine Nutzungsberechtigung besteht,
    • auf denen adäquate gesetzliche produktionseinschränkende Auflagen durch Dritte vorgegeben sind,
    • auf denen adäquate Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • Zuwendungsart: Projektförderung
    • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
    • Form der Zuwendung: Zuschuss
    • Höhe der Zuwendung: siehe „Spezifische Regelungen“ (Teil II A, Teil II B, Teil II C, Teil II D und Teil II E) unter „Höhe der Zuwendung“
    • Bagatellgrenze: Betrag für Maßnahmen unter Teil II A, Teil II B, Teil II C, Teil II D und Teil II E: je 250 Euro je Unternehmen und Jahr vor Anwendung von Sanktionen
    • Zuwendungsart: Projektförderung
    • Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
    • Form der Zuwendung: Zuschuss
    • Höhe der Zuwendung: siehe „Spezifische Regelungen“ (Teil II A, Teil II B, Teil II C, Teil II D und Teil II E) unter „Höhe der Zuwendung“
    • Bagatellgrenze: Betrag für Maßnahmen unter Teil II A, Teil II B, Teil II C, Teil II D und Teil II E: je 250 Euro je Unternehmen und Jahr vor Anwendung von Sanktionen
  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

    Der Antrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

Weiterführende Informationen

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