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Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern

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Die „Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern“ trat mit dem 3. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Die „Richtlinie zur Förderung der Sommerweidehaltung von Rindern“ trat mit dem 3. April 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Kurzinformationen

  • Ziel der Förderung

    Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsverfahren an die weiter steigenden Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

    Ziel der Maßnahme ist die Einführung oder Beibehaltung besonders tiergerechter Haltungsverfahren zur Anpassung der Produktionsverfahren an die weiter steigenden Anforderungen der Gesellschaft im Hinblick auf eine nachhaltige Agrarproduktion, der Sicherung der natürlichen Produktionsgrundlagen sowie des Tierschutzes in der Nutztierhaltung.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die Sommerweidehaltung für folgende Tierkategorien:

    • Milchrinder (Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren sowie weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren)
    • Mastrinder (Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre, Rinder von mehr als 2 Jahren)

    Mutterkühe (weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.

    Gefördert wird die Sommerweidehaltung für folgende Tierkategorien:

    • Milchrinder (Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren sowie weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren)
    • Mastrinder (Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre, Rinder von mehr als 2 Jahren)

    Mutterkühe (weibliche Rinder, welche nicht zur Milcherzeugung gehalten werden, einschließlich deren Nachzucht bis zum 6. Monat) sind von der Förderung ausgeschlossen. Weibliche Jungtiere werden zur Mast gerechnet, da in der Regel mit 6 Monaten noch nicht klar ist, wie viele Tiere der Bestandsremontierung dienen. Eine Mischung der Tiere der verschiedenen Haltungssysteme ist nicht zulässig.

  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).

    Zuwendungsempfänger sind Landwirte, die auch eine Finanzierung im Rahmen der Direktzahlungen nach GAP Direktzahlungsgesetz (GAPDZG) erhalten (aktive Betriebsinhaber).

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
    • Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
    • Milchrinder dürfen zum Melken in den Stall geholt werden.
    • Bis zum Vorliegen der Notifizierung sind Vorhaben im Rahmen der Agrar-De-minimis-VO, die unter den Artikel 1 Absatz 1 Agrar-De-minimis-VO fallen, von einer Förderung ausgeschlossen.
    • Die Betriebsstätte und die Tiere des endbegünstigten Unternehmens, für welche eine Zuwendung im Rahmen dieser Richtlinie gewährt wird, müssen sich im Land Brandenburg befinden.
    • Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.
    • Milchrinder dürfen zum Melken in den Stall geholt werden.
    • Bis zum Vorliegen der Notifizierung sind Vorhaben im Rahmen der Agrar-De-minimis-VO, die unter den Artikel 1 Absatz 1 Agrar-De-minimis-VO fallen, von einer Förderung ausgeschlossen.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Zuwendungsart: Projektförderung

    Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

    Form der Zuwendung: Zuschuss

    Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

    • 60 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit

    Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen sind die im Antrag angegebenen Tierkategorien. Zur Umrechnung der Anzahl der beantragten Tiere in Großvieheinheiten ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

    Tierkategorie  Großvieheinheit (GVE) 
    Milchrinder  Weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren  1
    Mastrinder  Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Rinder von mehr als 2 Jahren* 1

    * ohne Mutterkühe

    Liegt die Zuwendung unter 500 Euro, ist der Antrag abzulehnen.

    Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 20.000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.

    Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union findet die Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung:

    Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Agrar-De-minimis-VO. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

    Zuwendungsart: Projektförderung

    Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung

    Form der Zuwendung: Zuschuss

    Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich

    • 60 Euro je berücksichtigungsfähige Großvieheinheit

    Grundlage für die Berechnung der Zuwendungen sind die im Antrag angegebenen Tierkategorien. Zur Umrechnung der Anzahl der beantragten Tiere in Großvieheinheiten ist folgender Umrechnungsschlüssel anzuwenden:

    Tierkategorie  Großvieheinheit (GVE) 
    Milchrinder  Weibliche Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Weibliche Rinder von mehr als 2 Jahren  1
    Mastrinder  Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahre 0,6
    Rinder von mehr als 2 Jahren* 1

    * ohne Mutterkühe

    Liegt die Zuwendung unter 500 Euro, ist der Antrag abzulehnen.

    Höchstgrenze: Die Zuwendung darf 20.000 Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen.

    Bis zum Vorliegen einer Zustimmung zur Notifizierung durch die Europäischen Union findet die Agrar-De-minimis Verordnung Anwendung:

    Die Zahlung einer Zuwendung an ein Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion erfolgt als De-minimis-Beihilfe gemäß Agrar-De-minimis-VO. Danach dürfen die im Rahmen der „De-minimis“-Beihilfen gewährten Zuwendungen 20.000 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Steuerjahren je Endbegünstigter nicht überschreiten.

    De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag überschritten wird.

  • Was ist neu?

    • Nr. 1.2

    Die Richtlinie wurde notifiziert.

    • Nr. 4.2 Absatz 1 wurde wie folgt verfasst:

    „Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren, entsprechend der beantragen Großvieheinheiten (GVE), im Zeitraum zwischen dem 01.05. und dem 30.11. des jeweiligen Jahres – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinanderfolgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.“

    • Nr. 4.3 wurde wie folgt verfasst:

    „Das Verpflichtungsjahr darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“

    • Nr. 4.4

    Entfällt

    • Nr. 5.7 wurde wie folgt verfasst:

    „Förderfähig sind die Kosten, die im Zeitraum nach Nr. 4.2 dieser Richtlinie, aber frühestens ab Antragseingang, angefallen sind.“

    • Nr. 7.1 Absatz 1 wurde wie folgt verfasst:

    „Im Jahr 2024 können für das Verpflichtungsjahr 2024 gemäß Nummer 4.3 nach Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 30.06.2024 Anträge auf Förderung gestellt werden.“

    • Nr. 7.2 Absatz 2 wurde wie folgt verfasst:

    „Auf der Grundlage des Förderantrages bestätigt die Bewilligungsbehörde nach einer ersten allgemeinen Verwaltungskontrolle die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns der Verpflichtung ab Antragseingang, frühestens jedoch zum 1. Januar des Antragsjahres.“

    • Nr. 1.2

    Die Richtlinie wurde notifiziert.

    • Nr. 4.2 Absatz 1 wurde wie folgt verfasst:

    „Der Zuwendungsempfänger verschafft den Tieren, entsprechend der beantragen Großvieheinheiten (GVE), im Zeitraum zwischen dem 01.05. und dem 30.11. des jeweiligen Jahres – soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen – in fünf aufeinanderfolgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkevorrichtung.“

    • Nr. 4.3 wurde wie folgt verfasst:

    „Das Verpflichtungsjahr darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.“

    • Nr. 4.4

    Entfällt

    • Nr. 5.7 wurde wie folgt verfasst:

    „Förderfähig sind die Kosten, die im Zeitraum nach Nr. 4.2 dieser Richtlinie, aber frühestens ab Antragseingang, angefallen sind.“

    • Nr. 7.1 Absatz 1 wurde wie folgt verfasst:

    „Im Jahr 2024 können für das Verpflichtungsjahr 2024 gemäß Nummer 4.3 nach Inkrafttreten der Richtlinie bis spätestens 30.06.2024 Anträge auf Förderung gestellt werden.“

    • Nr. 7.2 Absatz 2 wurde wie folgt verfasst:

    „Auf der Grundlage des Förderantrages bestätigt die Bewilligungsbehörde nach einer ersten allgemeinen Verwaltungskontrolle die Förderunschädlichkeit des Maßnahmenbeginns der Verpflichtung ab Antragseingang, frühestens jedoch zum 1. Januar des Antragsjahres.“

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung?

    Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Referat F2 - Bewilligung
    Rathausstr. 6
    15517 Fürstenwalde/Spree

    Bei Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

    Herr Karsten Raderkopp
    Telefon: 03361 554–311
    Fax: 0331 27548-4001
     
    sowie
     
    Frau Thekla Schwarz
    Telefon: 03361 554–395
    Fax: 0331 27548-4013

    Der Antragsteller reicht die Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde, dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Referat F2 - Bewilligung ein.

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
    Referat F2 - Bewilligung
    Rathausstr. 6
    15517 Fürstenwalde/Spree

    Bei Fragen stehen Ihnen zur Verfügung:

    Herr Karsten Raderkopp
    Telefon: 03361 554–311
    Fax: 0331 27548-4001
     
    sowie
     
    Frau Thekla Schwarz
    Telefon: 03361 554–395
    Fax: 0331 27548-4013

Weiterführende Informationen

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