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Förderung kooperativer Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

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Die Richtlinie zur Förderung kooperativer Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen trat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Die Richtlinie zur Förderung kooperativer Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität auf landwirtschaftlich genutzten Flächen trat mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029.

Kurzinformation

  • Ziel der Förderung

    Zuwendungen für landwirtschaftliche Kooperativen für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klima- und Biodiversitätsschutzes.

    • Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel, unter anderen durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung,
    • Beitrag zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt,
    • Ziele zur nachhaltigen Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie Ziele zum Erhalt von Lebensräumen und Landschaften.

    Zuwendungen für landwirtschaftliche Kooperativen für die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Klima- und Biodiversitätsschutzes.

    • Beitrag zum Klimaschutz und zur nachhaltigen Anpassung an den Klimawandel, unter anderen durch Verringerung der Treibhausgasemissionen und Verbesserung der Kohlenstoffbindung,
    • Beitrag zur Eindämmung und zur Umkehr des Verlustes an biologischer Vielfalt,
    • Ziele zur nachhaltigen Verbesserung von Ökosystemleistungen sowie Ziele zum Erhalt von Lebensräumen und Landschaften.
  • Was wird gefördert?

    Im Rahmen dieser Richtlinie sollen kooperative Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität in der Landwirtschaft, die in besonderem Maße eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorantreiben, gefördert und partnerschaftlich mit den Bewirtschaftenden umgesetzt werden. Die Intervention dient insbesondere der Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel und der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie.

    Im Rahmen der Förderung sollen ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit ggf. auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung der Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

    In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für „Kooperative Klimaschutzmaßnahmen“ oder „Kooperative Biodiversitätsmaßnahmen“ gemäß Teil II dieser Richtlinie.

    Im Rahmen dieser Richtlinie sollen kooperative Maßnahmen zur Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität in der Landwirtschaft, die in besonderem Maße eine zukunftsorientierte und nachhaltige Entwicklung vorantreiben, gefördert und partnerschaftlich mit den Bewirtschaftenden umgesetzt werden. Die Intervention dient insbesondere der Umsetzung der EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel und der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie.

    Im Rahmen der Förderung sollen ökologische Leistungen auf landwirtschaftlichen Flächen honoriert werden, die auf freiwilliger Basis über Bewirtschaftungsverpflichtungen eingegangen werden, die über die Anforderungen der Konditionalität und das nationale Ordnungsrecht und damit ggf. auch über spezifische Bewirtschaftungsbeschränkungen hinausgehen. Damit werden gezielt zusätzlich erwünschte Leistungen zur Förderung der Verbesserung des Klimaschutzes und der Biodiversität umgesetzt. Die damit verbundenen Ertragseinbußen beziehungsweise Mehraufwendungen einschließlich möglicher Transaktionskosten werden im Rahmen der Förderung ausgeglichen.

    In diesem Sinne erfolgen Zuwendungen für „Kooperative Klimaschutzmaßnahmen“ oder „Kooperative Biodiversitätsmaßnahmen“ gemäß Teil II dieser Richtlinie.

  • Wer wird gefördert?

    Gefördert werden Zusammenschlüsse (Kooperativen) aus mindestens drei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben, die gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in einem sinnvoll abgegrenzten Projektgebiet planen und umsetzen.

    Gefördert werden Zusammenschlüsse (Kooperativen) aus mindestens drei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben, die gemeinschaftlich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen in einem sinnvoll abgegrenzten Projektgebiet planen und umsetzen.

  • Welche Vorraussetzungen sind erforderlich?

    Neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie sind folgende Voraussetzungen speziell für die kooperative Umsetzung zu erfüllen:

    • Es erfolgt ein Zusammenschluss von mindestens drei landwirtschaftlichen Betrieben zu einer Kooperative. 
    • Die Kooperative wird von einem Projektmanagement koordiniert. Das Projektmanagement kann beispielsweise von Naturschutzvereinen oder Landschaftspflege- und Bauernverbänden übernommen werden.
    • Die Kooperative ist im Besitz einer eigenen Betriebsnummer, die sie somit als eigenständige Antragstellerin kenntlich macht. Die Betriebsnummer ist vor Antragstellung durch das Projektmanagement beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu beantragen. 
    • Das Projektmanagement erarbeitet in Absprache mit den Mitgliedern der Kooperative ein naturräumliches Fachkonzept, in welchem unter anderem die geplanten Maßnahmen sowie die damit verbundenen Schutzziele im Projektgebiet nachvollziehbar dargestellt werden. 
    • Die Kooperative setzt auf Grundlage des Fachkonzeptes gemeinsam Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus den bestehenden Förderprogrammen zum Klima- und Biodiversitätsschutz um oder entwickelt darüber hinaus sinnvolle eigene Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele.
    • Das Fachkonzept bedarf einer fachlichen Prüfung und Zustimmung durch die zuständige Umweltschutzbehörde. Die Prüfung wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg koordiniert.

    Ein einheitliches Muster für das Fachkonzept finden Sie untenstehend unter den "Weiterführenden Informationen" zum "Antragsverfahren".

    Das ausgefüllte Fachkonzept ist bis 31. August vor der erstmaligen Antragstellung an cissy.riedel@mluk.brandenburg.de zu senden. Es gilt eine Nachfrist bis 15. September, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass frühzeitig eingereichte Fachkonzepte entsprechend vorrangig berücksichtigt werden.

    Neben den allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß der Richtlinie sind folgende Voraussetzungen speziell für die kooperative Umsetzung zu erfüllen:

    • Es erfolgt ein Zusammenschluss von mindestens drei landwirtschaftlichen Betrieben zu einer Kooperative. 
    • Die Kooperative wird von einem Projektmanagement koordiniert. Das Projektmanagement kann beispielsweise von Naturschutzvereinen oder Landschaftspflege- und Bauernverbänden übernommen werden.
    • Die Kooperative ist im Besitz einer eigenen Betriebsnummer, die sie somit als eigenständige Antragstellerin kenntlich macht. Die Betriebsnummer ist vor Antragstellung durch das Projektmanagement beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu beantragen. 
    • Das Projektmanagement erarbeitet in Absprache mit den Mitgliedern der Kooperative ein naturräumliches Fachkonzept, in welchem unter anderem die geplanten Maßnahmen sowie die damit verbundenen Schutzziele im Projektgebiet nachvollziehbar dargestellt werden. 
    • Die Kooperative setzt auf Grundlage des Fachkonzeptes gemeinsam Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen aus den bestehenden Förderprogrammen zum Klima- und Biodiversitätsschutz um oder entwickelt darüber hinaus sinnvolle eigene Maßnahmen zum Erreichen der Schutzziele.
    • Das Fachkonzept bedarf einer fachlichen Prüfung und Zustimmung durch die zuständige Umweltschutzbehörde. Die Prüfung wird vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg koordiniert.

    Ein einheitliches Muster für das Fachkonzept finden Sie untenstehend unter den "Weiterführenden Informationen" zum "Antragsverfahren".

    Das ausgefüllte Fachkonzept ist bis 31. August vor der erstmaligen Antragstellung an cissy.riedel@mluk.brandenburg.de zu senden. Es gilt eine Nachfrist bis 15. September, wobei jedoch darauf hingewiesen wird, dass frühzeitig eingereichte Fachkonzepte entsprechend vorrangig berücksichtigt werden.

  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Der durchschnittliche Fördersatz beträgt maximal 300 Euro je Hektar Maßnahmefläche. Die Transaktionskosten, die für das Projektmanagement anfallen, sind darin inbegriffen.

    Der tatsächliche Fördersatz richtet sich nach Ausgestaltung und Kombination der verschiedenen Maßnahmen im Projektgebiet.

    Der tatsächliche Fördersatz ist vom Projektmanagement anhand der Einkommensverluste, die den Mitgliedern der Kooperative durch die Umsetzung der im Fachkonzept dargelegten Maßnahmen entstehen, zu berechnen und nachvollziehbar darzulegen.

    Der durchschnittliche Fördersatz beträgt maximal 300 Euro je Hektar Maßnahmefläche. Die Transaktionskosten, die für das Projektmanagement anfallen, sind darin inbegriffen.

    Der tatsächliche Fördersatz richtet sich nach Ausgestaltung und Kombination der verschiedenen Maßnahmen im Projektgebiet.

    Der tatsächliche Fördersatz ist vom Projektmanagement anhand der Einkommensverluste, die den Mitgliedern der Kooperative durch die Umsetzung der im Fachkonzept dargelegten Maßnahmen entstehen, zu berechnen und nachvollziehbar darzulegen.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Für eine Förderung nach dieser Richtlinie mit dem nächstmöglichen Verpflichtungsbeginn ab 1. Januar 2025 ist das ausgefüllte Fachkonzept bis 31. August 2024 an cissy.riedel@mluk.brandenburg.de zu senden. Nach dem 31. August eingereichte Fachkonzepte können nicht berücksichtigt werden. Eine Antragstellung ist dann gegebenenfalls erst wieder im darauffolgenden Jahr möglich.

    Im Fachkonzept sind geeignete graphische Darstellungen zur Verortung der Lage der Kooperative einzufügen.  Daneben sollten auch Geodaten zur Verortung der Maßnahmenräume übergeben werden (ESRI Shape-Format oder ESRI File-Geodatabase im Lagebezugssystem ETRS 1989 UTM Zone 33N).

    Es wird darüber hinaus empfohlen, bei Interesse an der kooperativen Umsetzung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach dieser Richtlinie frühzeitig eine formlose Interessensbekundung per E-Mail an cissy.riedel@mluk.brandenburg.de zu senden. Diese ist unverbindlich und dient lediglich der Übermittlung wichtiger Hinweise in diesem Zusammenhang.

    Ein einheitliches Muster für das Fachkonzept finden Sie untenstehend unter "Weiterführende Informationen" zum "Antragsverfahren".

    Der Förderantrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

    Für eine Förderung nach dieser Richtlinie mit dem nächstmöglichen Verpflichtungsbeginn ab 1. Januar 2025 ist das ausgefüllte Fachkonzept bis 31. August 2024 an cissy.riedel@mluk.brandenburg.de zu senden. Nach dem 31. August eingereichte Fachkonzepte können nicht berücksichtigt werden. Eine Antragstellung ist dann gegebenenfalls erst wieder im darauffolgenden Jahr möglich.

    Im Fachkonzept sind geeignete graphische Darstellungen zur Verortung der Lage der Kooperative einzufügen.  Daneben sollten auch Geodaten zur Verortung der Maßnahmenräume übergeben werden (ESRI Shape-Format oder ESRI File-Geodatabase im Lagebezugssystem ETRS 1989 UTM Zone 33N).

    Es wird darüber hinaus empfohlen, bei Interesse an der kooperativen Umsetzung von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen nach dieser Richtlinie frühzeitig eine formlose Interessensbekundung per E-Mail an cissy.riedel@mluk.brandenburg.de zu senden. Diese ist unverbindlich und dient lediglich der Übermittlung wichtiger Hinweise in diesem Zusammenhang.

    Ein einheitliches Muster für das Fachkonzept finden Sie untenstehend unter "Weiterführende Informationen" zum "Antragsverfahren".

    Der Förderantrag ist bis zum 31. Dezember eines Jahres vor Verpflichtungsbeginn beim zuständigen Amt für Landwirtschaft zu stellen.

Weiterführende Informationen

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