Frosthilfe Gartenbau 2024
Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2024 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen (Frosthilfe Gartenbau 2024 - RL)
Die Richtlinie trat am 16. September 2024 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.
Richtlinie für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Bewältigung von Schäden aufgrund widriger Witterungsverhältnisse im Jahr 2024 für landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen (Frosthilfe Gartenbau 2024 - RL)
Die Richtlinie trat am 16. September 2024 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.
Kurzinformationen
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Ziel der Förderung
Die Richtlinie dient dem teilweisen Ausgleich von Schäden, die nach mehreren Frostereignissen im Zeitraum vom 18. bis 26. April 2024 die gartenbauliche Produktion im Obst- und Weinbau beeinträchtigt und zu Einkommensminderungen geführt haben.
Die Gewährung der Billigkeitsleistung soll die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen von widrigen Witterungsverhältnissen abmildern und somit zur Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Gartenbauunternehmen beitragen.
HinweisDer Bund hat bei der EU-Kommission für Deutschland infolge der Frostschäden
einen Antrag auf EU-Krisenhilfen aus der Agrarreserve gestellt.
Die Rechtsgrundlagen für das Antragsverfahren werden noch erarbeitet.
Diese Krisenhilfen müssen für alle betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland zugänglich sein (Gleichstellungsgrundsatz).
Die Auszahlung wird über die jeweiligen Bundesländer vollzogen.
Mit dem Antrag auf Billigkeitsleistung nach der Frosthilfen-Richtlinie des Landes Brandenburg kann gleichzeitig ein Antrag auf EU-Krisenhilfen gestellt werden.Die Richtlinie dient dem teilweisen Ausgleich von Schäden, die nach mehreren Frostereignissen im Zeitraum vom 18. bis 26. April 2024 die gartenbauliche Produktion im Obst- und Weinbau beeinträchtigt und zu Einkommensminderungen geführt haben.
Die Gewährung der Billigkeitsleistung soll die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen von widrigen Witterungsverhältnissen abmildern und somit zur Stabilisierung der Wettbewerbsfähigkeit der Brandenburger Gartenbauunternehmen beitragen.
HinweisDer Bund hat bei der EU-Kommission für Deutschland infolge der Frostschäden
einen Antrag auf EU-Krisenhilfen aus der Agrarreserve gestellt.
Die Rechtsgrundlagen für das Antragsverfahren werden noch erarbeitet.
Diese Krisenhilfen müssen für alle betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland zugänglich sein (Gleichstellungsgrundsatz).
Die Auszahlung wird über die jeweiligen Bundesländer vollzogen.
Mit dem Antrag auf Billigkeitsleistung nach der Frosthilfen-Richtlinie des Landes Brandenburg kann gleichzeitig ein Antrag auf EU-Krisenhilfen gestellt werden. -
Wer wird gefördert?
Finanziell unterstützt werden können Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Produktion von Obst- und Weinbauerzeugnissen umfasst. Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
Ausgeschlossen von der Ausgleichszahlung werden:
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- Unternehmen, die einer Wiedereinziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 33 Ziffer 63 des Agrarrahmens, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.
- Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt der Frostereignisse im April 2024 in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war.
Finanziell unterstützt werden können Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Produktion von Obst- und Weinbauerzeugnissen umfasst. Der Antragsteller muss seinen Betriebssitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.
Ausgeschlossen von der Ausgleichszahlung werden:
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.
- Unternehmen, die einer Wiedereinziehungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Definition in Randnummer 33 Ziffer 63 des Agrarrahmens, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.
- Unternehmen, die sich bereits vor Eintritt der Frostereignisse im April 2024 in Liquidation befanden oder gegen die ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet war.
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Was wird gefördert?
Gegenstand der Billigkeitsleistung ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die unmittelbar durch die Frostereignisse im April 2024 an Kulturen des Obst- und Weinbaus verursacht worden sind. Ausgleichsfähig sind Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung, das heißt des Ernteertrags. Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind entgangene Gewinne.
Der Gesamtschaden des Empfängers der Billigkeitsleistung ergibt sich aus den Summen der Einkommensverluste. Die Berechnung der Schäden, die zu den Einkommensverlusten geführt haben, erfolgt auf Ebene des einzelnen Unternehmens.
Die Einkommensverluste des Unternehmens werden für alle von den Frostereignissen betroffenen Produktionsverfahren (Obst- und Weinbau) einzeln berechnet.
Die Einkommensverluste eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnen sich aus dem im Basiszeitraum erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum * durchschnittlicher Preis Basiszeitraum), dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag * durchschnittlicher Preis Basiszeitraum) und der Anbaufläche im Schadjahr (AS) nach folgender Formel:
Einkommensverluste des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) * AS
Basiszeitraum ist der vorangegangene Dreijahreszeitraum oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Die Einkommensverluste sind daher um folgende Beträge zu verringern:
- etwaige Versicherungszahlungen für Frostschäden,
- Hilfen Dritter (zum Beispiel in Form von Spenden; hierzu zählt nicht die EU-Krisenhilfe),
- aufgrund der außergewöhnlichen Naturereignisse nicht entstandene Kosten.
Das Ergebnis ist der bereinigte Schaden (ausgleichsfähige Einkommensverluste). Diese Summe ist die Basis für die Ermittlung der Billigkeitsleistung.
Nach aktuellem Stand ist den Mitteln der EU-Krisenhilfe auch der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die unmittelbar durch die Frostereignisse im April an Jungreben, Gemüse, möglich. Planen Sie hier eine Antragstellung, dann nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt zu uns auf.
Gegenstand der Billigkeitsleistung ist der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die unmittelbar durch die Frostereignisse im April 2024 an Kulturen des Obst- und Weinbaus verursacht worden sind. Ausgleichsfähig sind Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Vernichtung der landwirtschaftlichen Erzeugung, das heißt des Ernteertrags. Von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen sind entgangene Gewinne.
Der Gesamtschaden des Empfängers der Billigkeitsleistung ergibt sich aus den Summen der Einkommensverluste. Die Berechnung der Schäden, die zu den Einkommensverlusten geführt haben, erfolgt auf Ebene des einzelnen Unternehmens.
Die Einkommensverluste des Unternehmens werden für alle von den Frostereignissen betroffenen Produktionsverfahren (Obst- und Weinbau) einzeln berechnet.
Die Einkommensverluste eines betroffenen Produktionsverfahrens errechnen sich aus dem im Basiszeitraum erzielten durchschnittlichen Hektarerlös HEB (durchschnittlicher Hektarertrag Basiszeitraum * durchschnittlicher Preis Basiszeitraum), dem Hektarerlös im Schadjahr HES (Hektarertrag * durchschnittlicher Preis Basiszeitraum) und der Anbaufläche im Schadjahr (AS) nach folgender Formel:
Einkommensverluste des jeweiligen Produktionsverfahrens = (HEB minus HES) * AS
Basiszeitraum ist der vorangegangene Dreijahreszeitraum oder der Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Wertes.
Die Billigkeitsleistung darf nicht zu einer Überkompensation des Gesamtschadens führen. Die Einkommensverluste sind daher um folgende Beträge zu verringern:
- etwaige Versicherungszahlungen für Frostschäden,
- Hilfen Dritter (zum Beispiel in Form von Spenden; hierzu zählt nicht die EU-Krisenhilfe),
- aufgrund der außergewöhnlichen Naturereignisse nicht entstandene Kosten.
Das Ergebnis ist der bereinigte Schaden (ausgleichsfähige Einkommensverluste). Diese Summe ist die Basis für die Ermittlung der Billigkeitsleistung.
Nach aktuellem Stand ist den Mitteln der EU-Krisenhilfe auch der finanzielle Teilausgleich von Schäden, die unmittelbar durch die Frostereignisse im April an Jungreben, Gemüse, möglich. Planen Sie hier eine Antragstellung, dann nehmen Sie bitte per E-Mail Kontakt zu uns auf.
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Welche Voraussetzungen sind erforderlich?
Es ist formgebunden der Nachweis (Anlage 1a – 2 b zur Richtlinie) zu erbringen, dass durch das Schadensereignis Frost mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Ertrag) des gesamten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurde. Die Ermittlung des Schadens bezieht sich auf alle Produktionseinheiten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Erträge von verbundenen Unternehmen.
Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
Die Voraussetzungen müssen durch geeignete Dokumentationen durch den Versuchs- und Kontrollring e. V. beziehungsweise durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung P (Pflanzenschutz) belegt werden.
Bei den beantragten Obst- bzw. Weinbaukulturen muss es sich um Kulturen im Freiland handeln.
Die beantragten Obstanlagen müssen einen Baumbesatz von mindestens 300 Bäume je Hektar haben.
Der Mindestbetrag der Billigkeitsleistung liegt bei 2.500 Euro. Die Voraussetzung für eine Zuwendung aus der EU-Krisenhilfe ist eine Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro (bezogen auf den bereinigten Schaden).
Es ist formgebunden der Nachweis (Anlage 1a – 2 b zur Richtlinie) zu erbringen, dass durch das Schadensereignis Frost mehr als 30 Prozent der durchschnittlichen Jahreserzeugung (Ertrag) des gesamten landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Unternehmens zerstört wurde. Die Ermittlung des Schadens bezieht sich auf alle Produktionseinheiten des Unternehmens unter Berücksichtigung der Erträge von verbundenen Unternehmen.
Zwischen dem außergewöhnlichen Naturereignis und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist, muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen.
Die Voraussetzungen müssen durch geeignete Dokumentationen durch den Versuchs- und Kontrollring e. V. beziehungsweise durch das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF), Abteilung P (Pflanzenschutz) belegt werden.
Bei den beantragten Obst- bzw. Weinbaukulturen muss es sich um Kulturen im Freiland handeln.
Die beantragten Obstanlagen müssen einen Baumbesatz von mindestens 300 Bäume je Hektar haben.
Der Mindestbetrag der Billigkeitsleistung liegt bei 2.500 Euro. Die Voraussetzung für eine Zuwendung aus der EU-Krisenhilfe ist eine Mindestschadenhöhe von 10.000 Euro (bezogen auf den bereinigten Schaden).
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Wie und in welcher Höhe wird gefördert?
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.
Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 80 Prozent der ausgleichsfähigen Einkommensverluste.
Die Höhe der Billigkeitsleistung darf insgesamt (Landesmittel + EU-Krisenhilfen) max. 80 Prozent der Einkommensverluste/des bereinigten Schadens betragen.
Bei Nichtbeantragung der EU-Krisenhilfen wird die Höhe der Billigkeitsleistung entsprechend anteilig reduziert.
Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.
Die Billigkeitsleistung beträgt bis zu 80 Prozent der ausgleichsfähigen Einkommensverluste.
Die Höhe der Billigkeitsleistung darf insgesamt (Landesmittel + EU-Krisenhilfen) max. 80 Prozent der Einkommensverluste/des bereinigten Schadens betragen.
Bei Nichtbeantragung der EU-Krisenhilfen wird die Höhe der Billigkeitsleistung entsprechend anteilig reduziert.
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Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?
Die Antragsunterlagen zur Richtlinie werden auf der Webseite Frosthilfen des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung bereitgestellt.
Die Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bei der Bewilligungsstelle, dem
Die Antragsunterlagen zur Richtlinie werden auf der Webseite Frosthilfen des Landesamts für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung bereitgestellt.
Die Anträge sind vollständig und formgebunden schriftlich bei der Bewilligungsstelle, dem
- Organisation
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- Organisation:
- Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung
- Standort
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- Straße:
- Rathausstraße 6
- PLZ Ort:
- 15517 Fürstenwalde
- Ansprechpartner:
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bis zum 31. Oktober 2024 (Posteingang) einzureichen.
Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail an:
bis zum 31. Oktober 2024 (Posteingang) einzureichen.
Zusätzlich sind die Anlage 1 und 2 digital per E-Mail an:
- Ansprechpartner:
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- Vorname:
- Thekla
- Nachname:
- Schwarz
- E-Mail:
- thekla.schwarz@ lelf.brandenburg.de
einzureichen. Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.
einzureichen. Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß eingereichter beziehungsweise nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.
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Auszahlungsverfahren
Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Auszahlung kann nach Erlass des Bescheides über die Gewährung der Billigkeitsleistung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.
Im Jahr 2024 wird zumindest der Anteil aus den Landesmitteln ausgezahlt werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Höhe der Zahlung.
Als Auszahlungsfrist für die Mittel der EU-Krisenhilfe ist der 30. April 2025 vorgesehen.
Der Antrag auf Gewährung der Billigkeitsleistung gilt gleichzeitig als Auszahlungsantrag. Die Auszahlung kann nach Erlass des Bescheides über die Gewährung der Billigkeitsleistung durch die Bewilligungsbehörde erfolgen.
Im Jahr 2024 wird zumindest der Anteil aus den Landesmitteln ausgezahlt werden. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens auf Basis der verfügbaren Haushaltsmittel über die Höhe der Zahlung.
Als Auszahlungsfrist für die Mittel der EU-Krisenhilfe ist der 30. April 2025 vorgesehen.