Neufassung der Brandenburgischen Biberverordnung
Nach einer breiten Beteiligung der betroffenen Verbände in Diskussionsrunden und durch Stellungnahmen liegt nun die Schlussfassung der Biberverordnung vor. Notwendig waren auch Anpassungen an aktuelle europäische Rechtsprechungen.
Die jetzige Verordnung läuft zum 31. März 2020 aus und wird in überarbeiteter Fassung neu in Kraft gesetzt. Im Vorfeld hat das Agrar- und Umweltministerium neben den Landnutzern auch Verbände wie die Wasser- und Boden- sowie Naturschutzverbände und Kreisverwaltungen einbezogen.
Zum Verfahren
Es gibt kein rechtlich vorgeschriebenes Verfahren zur Einbeziehung von Landnutzerverbänden, nur eine Pflicht zur Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden.
Dennoch hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) beziehungsweise das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) als Vorgängerministerium alle Verbände einbezogen, weil der Dialog mit den Landnutzerverbänden zentraler Ansatz ist, um Konfliktfälle zwischen Naturschutz und Landbewirtschaftung zu lösen. Ihre Erfahrungen im Umgang mit dem Biber sind für die Beurteilung der Handlungserfordernisse wichtig. Diese Erfahrungen waren es auch, weshalb überhaupt eine Biberverordnung durch das Ministerium entwickelt und erlassen wurde.
Es ist festzuhalten, dass es bereits eine Biberverordnung seit 2015 gegeben hat, die seinerzeit auch mit den Landnutzer- und Umweltverbänden erörtert wurde. Es wurde hier also nicht bei Null angefangen, sondern über eine Fortschreibung diskutiert.
Das Ministerium hat dazu:
- am 8. August 2019 eine große Erörterungsveranstaltung mit allen betroffenen Verbänden durchgeführt und dabei einen ersten Entwurf eines fortgeschriebenen Verordnungsentwurfes vorgestellt.
- am 12. August 2019 den Entwurf der Verordnung an alle Verbände versandt.
- eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen bis 14. September 2019 gesetzt.
Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde rege Gebrauch gemacht:
- 9 Stellungnahmen von Unteren Naturschutzbehörden,
- 4 Stellungnahmen Nutzerbände (Forum Natur, Landesjagdverband Brandenburg, Bauernbund, Landesbauernverband Brandenburg),
- 2 Stellungnahmen von Wasser- und Bodenverbänden,
- 3 Stellungnahmen Naturschutzverbände (Landesbüro für Grüne Liga, Naturschutzbund (NABU), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Naturfreunde gemeinsam, Freier Wald e.V., Waldkleeblatt),
- sowie Stellungnahmen vom Städte- und Gemeindebund, Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), Ministerium der Justiz, Europa und Verbraucherschutz (MdJEV).
Der Kreis der Beteiligten insgesamt war sehr groß:
- alle Unteren Naturschutzbehörden,
- Landkreistag und Städte- und Gemeindebund,
- Landeswassertag sowie vier von Abteilung Wasser und Bodenschutz ausgewählte Wasser- und Bodenverbände (Prignitz, Rehfelde, Nuthe-Nieplitz, GEDO),
- alle betroffenen Nutzer (Forum Natur, Landesbauernverband Brandenburg, Bauernbund, Landesjagdverband Brandenburg, Landesfischereiverband Brandenburg, Landesanglerverband Brandenburg, Waldbesitzerverband, Familienbetriebe Land und Forst) und Naturschutzverbände (Landesbüro, NABU, BUND, Gruene Liga, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Naturfreunde Brandenburg, Waldkleeblatt, Keine Windkraft im Wald, Gesund am Stienitzsee), MIK, MdJEV)
In der Folge hat das Ministerium an der Auswertung der Stellungnahmen gearbeitet, die Hinweise so weit möglich in den Verordnungsentwurf eingearbeitet. Hinzu kamen Änderungen auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Oktober 2019. In dessen Folge musste insbesondere neu ermittelt werden, ob und falls ja welche lokalen Populationen des Bibers sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.
Rechtliche Einordnung der Verordnung
Die Rechtsgrundlage, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), ist unmittelbar geltendes Recht. Es kann durch die zuständigen Behörden (hier die Landkreise) direkt angewendet werden. Es braucht deshalb rein rechtlich betrachtet, keine Verordnung. Und bevor es eine Biberverordnung gab (vor 2015), waren die Kreise auch zu solchen Einzelfallentscheidungen aufgefordert und haben entsprechende Bescheide erteilt.
Die Verordnung dient der Vereinfachung der Handlungsmöglichkeiten. Mit der Verordnung wird das BNatschG nicht verändert oder erweitert. Das wäre auch nicht zulässig. Mit der Verordnung braucht es keine Einzelfallentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde mehr, sondern die Verordnung regelt, unter welchen inhaltlichen und räumlichen Bedingungen, wer, wie Handlungen zur Beseitigung von Biberburgen, dem Vergrämen von Bibern oder dem Töten vornehmen darf. Sie regelt auch, wann nicht gehandelt werden darf. Und sie gibt den Landkreisen einen weiteren Handlungsrahmen vor, um weitere regionale Handlungsschwerpunkte zu bestimmen. Einzelfallentscheidungen durch die Unteren Naturschutzbehörde kann es auch weiterhin geben.
Pragmatisches Handeln kann nicht der alleinige Maßstab sein
Die Wünsche der Landnutzerverbände zielen auf ein pragmatisches Handeln. Das ist zwar verständlich, aber der Pragmatismus findet seine Messlatte in der rechtlichen Zulässigkeit. Nicht alle diese Wünsche zum pragmatischen Handeln lassen sich mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung bringen.
Vergleich alte – neue Biberverordnung
Was sind die wesentlichsten Änderungen gegenüber der bislang geltenden Verordnung aus dem Jahr 2015?
- Der Verordnungsaufbau, der jetzt sachlogischer die Regelungen enthält: Paragraph 1 regelt den Geltungsbereich, die Paragraphen 2 und 3 regeln die zulässigen Maßnahmen. Der bisherige Paragraph 3 (Einschränkungen) geht dadurch im neuen Paragraph 1 auf.
- Wir nehmen eine Ausweitung des mittelbaren Geltungsbereichs der VO (nach Festsetzung durch die Untere Naturschutbehörde) auf denkmalgeschützte Parkanlagen und Gewässerabschnitte in geschlossenen Ortslagen
- Es ist künftig kein Fallenfang als milderes Mittel vor dem Abschuss erforderlich, da das Landesamt für Umwelt keine Möglichkeit sieht, gefangene Biber an anderer Stelle konfliktfrei auszusetzen.
- In Teichwirtschaften und an Deichen ist Fang oder Abschuss ohne vorherige Vergrämung zulässig, da permanente Vergrämung nach Paragraph 1 für Teichwirte und an Deichen nach den bisherigen Erfahrungen ohne nachhaltigen Erfolg bleibt.
- Die in der Verordnung genannten „Berechtigten Personen“, also Personengruppen die vor Ort handeln dürfen, müssen auf Verlangen der zuständigen Naturschutzbehörden nachweisen, dass sie über die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
- Außerdem wird eine Anzeigepflicht vor Durchführungen von Maßnahmen eingeführt: Diese ist erforderlich, weil der Informationsfluss im Nachgang einer Handlung – so wie bisher festgelegt – nicht hinreichend beachtet wurde. Deshalb ist zusätzlich die Meldung im Vorhinein zur Kontroll- und Vollzugsfähigkeit der Verordnung unumgänglich.
- Es wird auch ein neuer Paragraph „Ordnungswidrigkeiten“ eingeführt. Dies dient der Klarstellung, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeit eingeordnet werden.
- Der Kreis der zu Handlungen nach der Verordnung berechtigten Personen wird erweitert: Neu hinzugenommen wurden zum Beispiel Mitarbeiter der Straßenbaulastträger oder der Teichwirtschaften. Außerdem wurde auch neu festgelegt, das auch Personen, die von einer berechtigten Person mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt und vor Durchführung der Maßnahme genau angeleitet wurden, Maßnahmen durchführen können. Diese Regelung verbreitert die praktische Anwendbarkeit der Verordnung.
- Es kommt bei der Anwendung der Verordnung auch auf den Erhaltungszustand der lokalen Population an. Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH). Da gemäß Feststellung der Fachbehörde Artenschutz, also dem Landesamt für Umwelt, es Bereiche gibt, in denen die lokale Population nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist, kann die Biberverordnung in diesem Bereich auch nicht zu Anwendung Die Bereiche sind in der Verordnung genau beschrieben.
Nach einer breiten Beteiligung der betroffenen Verbände in Diskussionsrunden und durch Stellungnahmen liegt nun die Schlussfassung der Biberverordnung vor. Notwendig waren auch Anpassungen an aktuelle europäische Rechtsprechungen.
Die jetzige Verordnung läuft zum 31. März 2020 aus und wird in überarbeiteter Fassung neu in Kraft gesetzt. Im Vorfeld hat das Agrar- und Umweltministerium neben den Landnutzern auch Verbände wie die Wasser- und Boden- sowie Naturschutzverbände und Kreisverwaltungen einbezogen.
Zum Verfahren
Es gibt kein rechtlich vorgeschriebenes Verfahren zur Einbeziehung von Landnutzerverbänden, nur eine Pflicht zur Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden.
Dennoch hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) beziehungsweise das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) als Vorgängerministerium alle Verbände einbezogen, weil der Dialog mit den Landnutzerverbänden zentraler Ansatz ist, um Konfliktfälle zwischen Naturschutz und Landbewirtschaftung zu lösen. Ihre Erfahrungen im Umgang mit dem Biber sind für die Beurteilung der Handlungserfordernisse wichtig. Diese Erfahrungen waren es auch, weshalb überhaupt eine Biberverordnung durch das Ministerium entwickelt und erlassen wurde.
Es ist festzuhalten, dass es bereits eine Biberverordnung seit 2015 gegeben hat, die seinerzeit auch mit den Landnutzer- und Umweltverbänden erörtert wurde. Es wurde hier also nicht bei Null angefangen, sondern über eine Fortschreibung diskutiert.
Das Ministerium hat dazu:
- am 8. August 2019 eine große Erörterungsveranstaltung mit allen betroffenen Verbänden durchgeführt und dabei einen ersten Entwurf eines fortgeschriebenen Verordnungsentwurfes vorgestellt.
- am 12. August 2019 den Entwurf der Verordnung an alle Verbände versandt.
- eine Frist für die Abgabe von Stellungnahmen bis 14. September 2019 gesetzt.
Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde rege Gebrauch gemacht:
- 9 Stellungnahmen von Unteren Naturschutzbehörden,
- 4 Stellungnahmen Nutzerbände (Forum Natur, Landesjagdverband Brandenburg, Bauernbund, Landesbauernverband Brandenburg),
- 2 Stellungnahmen von Wasser- und Bodenverbänden,
- 3 Stellungnahmen Naturschutzverbände (Landesbüro für Grüne Liga, Naturschutzbund (NABU), Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), Naturfreunde gemeinsam, Freier Wald e.V., Waldkleeblatt),
- sowie Stellungnahmen vom Städte- und Gemeindebund, Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK), Ministerium der Justiz, Europa und Verbraucherschutz (MdJEV).
Der Kreis der Beteiligten insgesamt war sehr groß:
- alle Unteren Naturschutzbehörden,
- Landkreistag und Städte- und Gemeindebund,
- Landeswassertag sowie vier von Abteilung Wasser und Bodenschutz ausgewählte Wasser- und Bodenverbände (Prignitz, Rehfelde, Nuthe-Nieplitz, GEDO),
- alle betroffenen Nutzer (Forum Natur, Landesbauernverband Brandenburg, Bauernbund, Landesjagdverband Brandenburg, Landesfischereiverband Brandenburg, Landesanglerverband Brandenburg, Waldbesitzerverband, Familienbetriebe Land und Forst) und Naturschutzverbände (Landesbüro, NABU, BUND, Gruene Liga, Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Naturfreunde Brandenburg, Waldkleeblatt, Keine Windkraft im Wald, Gesund am Stienitzsee), MIK, MdJEV)
In der Folge hat das Ministerium an der Auswertung der Stellungnahmen gearbeitet, die Hinweise so weit möglich in den Verordnungsentwurf eingearbeitet. Hinzu kamen Änderungen auf Grund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 10. Oktober 2019. In dessen Folge musste insbesondere neu ermittelt werden, ob und falls ja welche lokalen Populationen des Bibers sich in einem ungünstigen Erhaltungszustand befinden.
Rechtliche Einordnung der Verordnung
Die Rechtsgrundlage, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG), ist unmittelbar geltendes Recht. Es kann durch die zuständigen Behörden (hier die Landkreise) direkt angewendet werden. Es braucht deshalb rein rechtlich betrachtet, keine Verordnung. Und bevor es eine Biberverordnung gab (vor 2015), waren die Kreise auch zu solchen Einzelfallentscheidungen aufgefordert und haben entsprechende Bescheide erteilt.
Die Verordnung dient der Vereinfachung der Handlungsmöglichkeiten. Mit der Verordnung wird das BNatschG nicht verändert oder erweitert. Das wäre auch nicht zulässig. Mit der Verordnung braucht es keine Einzelfallentscheidung der Unteren Naturschutzbehörde mehr, sondern die Verordnung regelt, unter welchen inhaltlichen und räumlichen Bedingungen, wer, wie Handlungen zur Beseitigung von Biberburgen, dem Vergrämen von Bibern oder dem Töten vornehmen darf. Sie regelt auch, wann nicht gehandelt werden darf. Und sie gibt den Landkreisen einen weiteren Handlungsrahmen vor, um weitere regionale Handlungsschwerpunkte zu bestimmen. Einzelfallentscheidungen durch die Unteren Naturschutzbehörde kann es auch weiterhin geben.
Pragmatisches Handeln kann nicht der alleinige Maßstab sein
Die Wünsche der Landnutzerverbände zielen auf ein pragmatisches Handeln. Das ist zwar verständlich, aber der Pragmatismus findet seine Messlatte in der rechtlichen Zulässigkeit. Nicht alle diese Wünsche zum pragmatischen Handeln lassen sich mit dem geltenden Recht in Übereinstimmung bringen.
Vergleich alte – neue Biberverordnung
Was sind die wesentlichsten Änderungen gegenüber der bislang geltenden Verordnung aus dem Jahr 2015?
- Der Verordnungsaufbau, der jetzt sachlogischer die Regelungen enthält: Paragraph 1 regelt den Geltungsbereich, die Paragraphen 2 und 3 regeln die zulässigen Maßnahmen. Der bisherige Paragraph 3 (Einschränkungen) geht dadurch im neuen Paragraph 1 auf.
- Wir nehmen eine Ausweitung des mittelbaren Geltungsbereichs der VO (nach Festsetzung durch die Untere Naturschutbehörde) auf denkmalgeschützte Parkanlagen und Gewässerabschnitte in geschlossenen Ortslagen
- Es ist künftig kein Fallenfang als milderes Mittel vor dem Abschuss erforderlich, da das Landesamt für Umwelt keine Möglichkeit sieht, gefangene Biber an anderer Stelle konfliktfrei auszusetzen.
- In Teichwirtschaften und an Deichen ist Fang oder Abschuss ohne vorherige Vergrämung zulässig, da permanente Vergrämung nach Paragraph 1 für Teichwirte und an Deichen nach den bisherigen Erfahrungen ohne nachhaltigen Erfolg bleibt.
- Die in der Verordnung genannten „Berechtigten Personen“, also Personengruppen die vor Ort handeln dürfen, müssen auf Verlangen der zuständigen Naturschutzbehörden nachweisen, dass sie über die geforderten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
- Außerdem wird eine Anzeigepflicht vor Durchführungen von Maßnahmen eingeführt: Diese ist erforderlich, weil der Informationsfluss im Nachgang einer Handlung – so wie bisher festgelegt – nicht hinreichend beachtet wurde. Deshalb ist zusätzlich die Meldung im Vorhinein zur Kontroll- und Vollzugsfähigkeit der Verordnung unumgänglich.
- Es wird auch ein neuer Paragraph „Ordnungswidrigkeiten“ eingeführt. Dies dient der Klarstellung, welche Handlungen als Ordnungswidrigkeit eingeordnet werden.
- Der Kreis der zu Handlungen nach der Verordnung berechtigten Personen wird erweitert: Neu hinzugenommen wurden zum Beispiel Mitarbeiter der Straßenbaulastträger oder der Teichwirtschaften. Außerdem wurde auch neu festgelegt, das auch Personen, die von einer berechtigten Person mit der Durchführung einer Maßnahme beauftragt und vor Durchführung der Maßnahme genau angeleitet wurden, Maßnahmen durchführen können. Diese Regelung verbreitert die praktische Anwendbarkeit der Verordnung.
- Es kommt bei der Anwendung der Verordnung auch auf den Erhaltungszustand der lokalen Population an. Dies entspricht der neuesten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EUGH). Da gemäß Feststellung der Fachbehörde Artenschutz, also dem Landesamt für Umwelt, es Bereiche gibt, in denen die lokale Population nicht in einem günstigen Erhaltungszustand ist, kann die Biberverordnung in diesem Bereich auch nicht zu Anwendung Die Bereiche sind in der Verordnung genau beschrieben.