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Entsorgung HBCD-haltiger Dämmplatten

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Das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (Abkürzung HBCD oder HBCDD) wurde in Dämmplatten eingesetzt, um Anforderung des Brandschutzes einzuhalten. Es handelt sich um einen schwer abbaubaren organischen Schadstoff. HBCDD –haltige Dämmplatten, die einen HBCDD-Gehalt von größer oder gleich 1.000 Milligramm pro Kilogramm bis 30.000 Milligramm pro Kilogramm aufweisen, sind zwar als ungefährlich einzustufen, unterliegen aber der Nachweis- und Registerpflicht.

Die HBCDD-haltigen Abfälle, die neben dem Schadstoff HBCDD zusätzlich noch FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) oder HFCKW (teilhalogenierte Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) (mit einer Konzentration von größer 0,1 Ma%) enthalten, sind gefährlicher Abfall. Das kann Abfälle betreffen, die aus sogenanntem „XPS-Polystyrol“ (extrudiertes Polystyrol)  bestehen.

Abfälle, die HBCDD-Gehalte von größer oder gleich 1.000 Milligramm pro Kilogramm aufweisen, unterliegen den Regelungen der POP-Verordnung (POP= Persistent Organic Pollutions). Eine Folge davon ist, dass die Entsorgung der Abfälle so erfolgen muss, dass das HBCDD zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden muss. Das kann nur durch eine thermische Entsorgung erfolgen.

Das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (Abkürzung HBCD oder HBCDD) wurde in Dämmplatten eingesetzt, um Anforderung des Brandschutzes einzuhalten. Es handelt sich um einen schwer abbaubaren organischen Schadstoff. HBCDD –haltige Dämmplatten, die einen HBCDD-Gehalt von größer oder gleich 1.000 Milligramm pro Kilogramm bis 30.000 Milligramm pro Kilogramm aufweisen, sind zwar als ungefährlich einzustufen, unterliegen aber der Nachweis- und Registerpflicht.

Die HBCDD-haltigen Abfälle, die neben dem Schadstoff HBCDD zusätzlich noch FCKW (Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) oder HFCKW (teilhalogenierte Fluor-Chlor-Kohlenwasserstoffe) (mit einer Konzentration von größer 0,1 Ma%) enthalten, sind gefährlicher Abfall. Das kann Abfälle betreffen, die aus sogenanntem „XPS-Polystyrol“ (extrudiertes Polystyrol)  bestehen.

Abfälle, die HBCDD-Gehalte von größer oder gleich 1.000 Milligramm pro Kilogramm aufweisen, unterliegen den Regelungen der POP-Verordnung (POP= Persistent Organic Pollutions). Eine Folge davon ist, dass die Entsorgung der Abfälle so erfolgen muss, dass das HBCDD zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden muss. Das kann nur durch eine thermische Entsorgung erfolgen.

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