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Umgang mit asbesthaltigen Abfällen

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Lungengängige Asbestfasern können zu schweren Erkrankungen führen. Deshalb gilt in Deutschland seit 1993 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbestprodukte. Aufgrund seiner chemisch-physikalischen Eigenschaften, insbesondere der hohen Hitze- und Chemikalienbeständigkeit, wurde Asbest in vielen Produkten wie Dacheindeckungen, Wandverkleidungen, Fußbodenbelägen sowie Brandschutz- und Leichtbauplatten eingesetzt. Asbestfasern wurden aber auch zahlreichen Bauprodukten wie Spachtelmassen, Kleber, Kitten, Dichtungsmassen, Putzen und Anstrichstoffen sowie Abstandshaltern oder Spannhülsen in Stahlbeton beigemischt. Diesen Bauprodukten sieht man mögliche Asbestbelastungen nicht an. Insgesamt wurden in Ost- und Westdeutschland seit dem 2. Weltkrieg bis zu dem Verbot im Jahr 1993 rund 5,9 Millionen Tonnen Asbest verwendet. Man kann daher davon ausgehen, dass in nahezu allen Gebäuden, die vor 1993 gebaut wurden, asbesthaltige Materialien enthalten sind.

Bei der Abfallentsorgung ist es wichtig, asbesthaltige Baustoffe vor einem Abriss zu identifizieren, separat auszubauen und zu entsorgen, damit Asbestfasern nicht mit den übrigen Bau- und Abbruchabfällen in Recyclinganlagen gelangen.

Die LAGA-Mitteilung 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfällen vom 29. November 2022 (LAGA-M 23) ist Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Entsorgung von mineralischen bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen. Mit dem Erlass vom 26. November 2024 wird die LAGA-M 23 im abfallrechtlichen Vollzug des Landes Brandenburg mit Hinweisen zur Anwendung gebracht. Unten stehende Erläuterungen sowie Vorlagen und Musterdokumentationen für die Betroffenen sollen die Umsetzung unterstützen.

Hierzu bestehen folgende Dokumente (Stand November 2024):

Lungengängige Asbestfasern können zu schweren Erkrankungen führen. Deshalb gilt in Deutschland seit 1993 ein Herstellungs- und Verwendungsverbot für Asbestprodukte. Aufgrund seiner chemisch-physikalischen Eigenschaften, insbesondere der hohen Hitze- und Chemikalienbeständigkeit, wurde Asbest in vielen Produkten wie Dacheindeckungen, Wandverkleidungen, Fußbodenbelägen sowie Brandschutz- und Leichtbauplatten eingesetzt. Asbestfasern wurden aber auch zahlreichen Bauprodukten wie Spachtelmassen, Kleber, Kitten, Dichtungsmassen, Putzen und Anstrichstoffen sowie Abstandshaltern oder Spannhülsen in Stahlbeton beigemischt. Diesen Bauprodukten sieht man mögliche Asbestbelastungen nicht an. Insgesamt wurden in Ost- und Westdeutschland seit dem 2. Weltkrieg bis zu dem Verbot im Jahr 1993 rund 5,9 Millionen Tonnen Asbest verwendet. Man kann daher davon ausgehen, dass in nahezu allen Gebäuden, die vor 1993 gebaut wurden, asbesthaltige Materialien enthalten sind.

Bei der Abfallentsorgung ist es wichtig, asbesthaltige Baustoffe vor einem Abriss zu identifizieren, separat auszubauen und zu entsorgen, damit Asbestfasern nicht mit den übrigen Bau- und Abbruchabfällen in Recyclinganlagen gelangen.

Die LAGA-Mitteilung 23 Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfällen vom 29. November 2022 (LAGA-M 23) ist Grundlage für eine einheitliche Vorgehensweise bei der Entsorgung von mineralischen bau- und Abbruchabfällen unter der Berücksichtigung möglicher Asbestbelastungen. Mit dem Erlass vom 26. November 2024 wird die LAGA-M 23 im abfallrechtlichen Vollzug des Landes Brandenburg mit Hinweisen zur Anwendung gebracht. Unten stehende Erläuterungen sowie Vorlagen und Musterdokumentationen für die Betroffenen sollen die Umsetzung unterstützen.

Hierzu bestehen folgende Dokumente (Stand November 2024):

Weiterführende Informationen

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