Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Bestandteil eines Zulassungsverfahrens für bestimmte Anlagen und Infrastrukturprojekte. Das bedeutet, dass das UVP-Verfahren immer an ein Zulassungsverfahren – auch als „Trägerverfahren“ bezeichnet – anknüpft und in dieses integriert ist. Dadurch sind die jeweiligen Fachgesetze für die Zulassung auch wesentliche Grundlage für eine UVP. Im Rahmen der Prüfung werden erhebliche Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben frühzeitig, systematisch, umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Aufgabe einer UVP ist, durch eine systematische und dokumentierte Betrachtung der Umweltauswirkungen, Umweltvorsorge zu leisten.
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich hauptsächlich aus
- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
- dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) oder
- der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau).
Ablauf des Verfahrens
Der reguläre Ablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Grafik schematisch dargestellt. Der erste Schritt ist die Prüfung, ob das beantragte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (das sogenannte „Screening“).
Für manche Vorhaben besteht von vornherein die Pflicht zu einer UVP, bei manchen Vorhaben wird zuerst eine Vorprüfung (allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung) durchgeführt. Die Art der Vorprüfung durchzuführen ist, ist in den oben genannten Gesetzen geregelt. Fällt die Prognose möglicher Umweltauswirkungen im Ergebnis der Vorprüfung positiv aus, findet anschließend eine UVP statt. Stellt die Behörde fest, dass grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens auftreten könnten, leitet Sie entsprechend ein grenzüberschreitendes Verfahren ein.
Stellt die Behörde die Pflicht zur Durchführung einer UVP fest, wird nach Bedarf ein sogenanntes „Scoping“ durchgeführt. Im Rahmen des Scopings berät die Zulassungsbehörde den Vorhabenträger über den nötigen Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchung. Bei diesem Verfahrensschritt findet noch keine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Der Vorhabenträger veranlasst die Erarbeitung eines UVP-Berichts – einschließlich der erforderlichen fachspezifischen Gutachten – im Entwurf.
Nach dem Einreichen der Entwurfsfassung des UVP-Berichts bei der Zulassungsbehörde, erfolgt die Auslegung inklusive der dazugehörigen Unterlagen. Das bedeutet, es findet eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in der die Unterlagen vor Ort sowie auch online (im UVP-Portal) ausgelegt werden. Ebenso werden die Umweltverbände werden an dieser Stelle einbezogen.
In dem von der Zulassungsbehörde benannten Zeitraum kann jede Person ihre Anmerkungen bei der dafür benannten Behörde einreichen. Die im Rahmen der Beteiligung eingereichte Anmerkungen, Hinweise und Kritik werden ausgewertet. Gegebenenfalls findet ein Erörterungstermin statt, in dem diese näher beleuchtet werden.
Die zuständige Behörde bereitet die sogenannte zusammenfassende Darstellung vor, also eine Zusammenfassung aus UVP-Bericht und eingereichten Stellungnahmen mit
- Projektmerkmalen,
- wesentlichen Umweltauswirkungen sowie
- Maßnahmen, die negativen Auswirkungen vorbeugen oder diese verringern.
Auf dieser Grundlage bewertet und begründet die Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Diese Ergebnisse sind im Zulassungsbescheid zu beachten. Der Bescheid wird ebenfalls zur Einsicht ausgelegt und im UVP-Portal veröffentlicht. Anschließend werden gesetzlich oder im Zulassungsbescheid vorgegebenen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt und überwacht.
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Bestandteil eines Zulassungsverfahrens für bestimmte Anlagen und Infrastrukturprojekte. Das bedeutet, dass das UVP-Verfahren immer an ein Zulassungsverfahren – auch als „Trägerverfahren“ bezeichnet – anknüpft und in dieses integriert ist. Dadurch sind die jeweiligen Fachgesetze für die Zulassung auch wesentliche Grundlage für eine UVP. Im Rahmen der Prüfung werden erhebliche Umweltauswirkungen geplanter Vorhaben frühzeitig, systematisch, umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Aufgabe einer UVP ist, durch eine systematische und dokumentierte Betrachtung der Umweltauswirkungen, Umweltvorsorge zu leisten.
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich hauptsächlich aus
- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG),
- dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG) oder
- der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau).
Ablauf des Verfahrens
Der reguläre Ablauf einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist in der Grafik schematisch dargestellt. Der erste Schritt ist die Prüfung, ob das beantragte Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (das sogenannte „Screening“).
Für manche Vorhaben besteht von vornherein die Pflicht zu einer UVP, bei manchen Vorhaben wird zuerst eine Vorprüfung (allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung) durchgeführt. Die Art der Vorprüfung durchzuführen ist, ist in den oben genannten Gesetzen geregelt. Fällt die Prognose möglicher Umweltauswirkungen im Ergebnis der Vorprüfung positiv aus, findet anschließend eine UVP statt. Stellt die Behörde fest, dass grenzüberschreitende Auswirkungen des Vorhabens auftreten könnten, leitet Sie entsprechend ein grenzüberschreitendes Verfahren ein.
Stellt die Behörde die Pflicht zur Durchführung einer UVP fest, wird nach Bedarf ein sogenanntes „Scoping“ durchgeführt. Im Rahmen des Scopings berät die Zulassungsbehörde den Vorhabenträger über den nötigen Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchung. Bei diesem Verfahrensschritt findet noch keine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Der Vorhabenträger veranlasst die Erarbeitung eines UVP-Berichts – einschließlich der erforderlichen fachspezifischen Gutachten – im Entwurf.
Nach dem Einreichen der Entwurfsfassung des UVP-Berichts bei der Zulassungsbehörde, erfolgt die Auslegung inklusive der dazugehörigen Unterlagen. Das bedeutet, es findet eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in der die Unterlagen vor Ort sowie auch online (im UVP-Portal) ausgelegt werden. Ebenso werden die Umweltverbände werden an dieser Stelle einbezogen.
In dem von der Zulassungsbehörde benannten Zeitraum kann jede Person ihre Anmerkungen bei der dafür benannten Behörde einreichen. Die im Rahmen der Beteiligung eingereichte Anmerkungen, Hinweise und Kritik werden ausgewertet. Gegebenenfalls findet ein Erörterungstermin statt, in dem diese näher beleuchtet werden.
Die zuständige Behörde bereitet die sogenannte zusammenfassende Darstellung vor, also eine Zusammenfassung aus UVP-Bericht und eingereichten Stellungnahmen mit
- Projektmerkmalen,
- wesentlichen Umweltauswirkungen sowie
- Maßnahmen, die negativen Auswirkungen vorbeugen oder diese verringern.
Auf dieser Grundlage bewertet und begründet die Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Diese Ergebnisse sind im Zulassungsbescheid zu beachten. Der Bescheid wird ebenfalls zur Einsicht ausgelegt und im UVP-Portal veröffentlicht. Anschließend werden gesetzlich oder im Zulassungsbescheid vorgegebenen Überwachungsmaßnahmen durchgeführt und überwacht.
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Die Strategische Umweltprüfung ist unselbständiger Bestandteil eines Verfahrens zur Aufstellung eines Plans oder Programms. Das bedeutet: Ein SUP-Verfahren ist immer an ein Verfahren zur Aufstellung eines Plans oder Programms – auch als „Trägerverfahren“ bezeichnet – angeknüpft und in dieses integriert. Die SUP wird durch die Behörde durchgeführt, welche den Plan oder das Programm aufstellt. Dadurch sind die jeweiligen Fachgesetze für die Aufstellung des Plans auch für eine SUP ausschlaggebend.
Im Rahmen der Prüfung werden erhebliche Umweltauswirkungen des Plans oder des Programms frühzeitig, systematisch, umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Aufgabe einer SUP ist, Umweltvorsorge bereits auf der Planungsebene zu leisten, bevor die Vorhaben realisiert werden.
Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ergibt sich hauptsächlich aus
- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und
- dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG).
Ablauf des Verfahrens
Der erste Schritt bei einer SUP ist das sogenannte „Screening“ – hier wird geprüft, ob der Plan oder das Programm einer SUP bedarf. Es besteht für bestimmte Pläne oder Programme von vornherein die Pflicht, eine SUP durchzuführen. Bei manchen ist dies zuerst anhand der Inhalte des Plans zu prüfen. Dabei spielen nicht nur mögliche Umweltauswirkungen im Allgemeinen eine Rolle, sondern in erster Linie die Frage nach einer rahmensetzenden Wirkung des Plans für konkrete Vorhaben. Diese Wirkung entfaltet das Planungsinstrument, wenn es verbindliche Festlegungen für nachfolgende Zulassungsverfahren trifft.
Die oben genannten Rechtsgrundlagen regeln, welche Faktoren für welche Fälle zu prüfen sind. Fällt diese Prüfung positiv aus, findet anschließend eine SUP statt. Stellt die Behörde fest, dass grenzüberschreitende Auswirkungen des Plans oder des Programms auftreten könnten, leitet sie entsprechend ein grenzüberschreitendes Verfahren ein.
Stellt die Behörde die Pflicht zur Durchführung einer SUP fest, wird ein sogenanntes „Scoping“ durchgeführt. Im Rahmen des Scopings legt die Behörde den nötigen Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchung fest. In der Regel werden dabei Umweltbehörden beteiligt; allerdings findet in diesem Verfahrensschritt noch keine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Im Anschluss veranlasst die Behörde die Erarbeitung des Entwurfs eines Umweltberichts, einschließlich der erforderlichen fachspezifischen Gutachten.
Ist der Entwurf des Umweltberichts fertiggestellt, wird er mit den dazugehörigen Unterlagen ausgelegt. Das bedeutet: Es findet eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in der die Unterlagen vor Ort und in der Regel auch online auf der Website der Behörde oder in anderen Planungsportalen einzusehen sind.
In dem von der Behörde benannten Zeitraum kann jede Person ihre Anmerkungen einreichen. Die im Rahmen der Beteiligung eingereichte Anmerkungen, Hinweise und Kritiken werden von der für das Aufstellungsverfahren zuständigen Behörde zusammengefasst und bewertet. Die Ergebnisse sind im angenommenen Plan oder Programm zu beachten. Im Anschluss werden die im Umweltbericht zum Plan oder Programm eventuell vorgesehene Überwachungsmaßnahmen durchgeführt und überwacht.
Der reguläre Ablauf einer Strategischen Umweltprüfung ist in der Grafik schematisch dargestellt.
Strategische Umweltprüfung (SUP)
Die Strategische Umweltprüfung ist unselbständiger Bestandteil eines Verfahrens zur Aufstellung eines Plans oder Programms. Das bedeutet: Ein SUP-Verfahren ist immer an ein Verfahren zur Aufstellung eines Plans oder Programms – auch als „Trägerverfahren“ bezeichnet – angeknüpft und in dieses integriert. Die SUP wird durch die Behörde durchgeführt, welche den Plan oder das Programm aufstellt. Dadurch sind die jeweiligen Fachgesetze für die Aufstellung des Plans auch für eine SUP ausschlaggebend.
Im Rahmen der Prüfung werden erhebliche Umweltauswirkungen des Plans oder des Programms frühzeitig, systematisch, umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Aufgabe einer SUP ist, Umweltvorsorge bereits auf der Planungsebene zu leisten, bevor die Vorhaben realisiert werden.
Die Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung ergibt sich hauptsächlich aus
- dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und
- dem Brandenburgischen Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG).
Ablauf des Verfahrens
Der erste Schritt bei einer SUP ist das sogenannte „Screening“ – hier wird geprüft, ob der Plan oder das Programm einer SUP bedarf. Es besteht für bestimmte Pläne oder Programme von vornherein die Pflicht, eine SUP durchzuführen. Bei manchen ist dies zuerst anhand der Inhalte des Plans zu prüfen. Dabei spielen nicht nur mögliche Umweltauswirkungen im Allgemeinen eine Rolle, sondern in erster Linie die Frage nach einer rahmensetzenden Wirkung des Plans für konkrete Vorhaben. Diese Wirkung entfaltet das Planungsinstrument, wenn es verbindliche Festlegungen für nachfolgende Zulassungsverfahren trifft.
Die oben genannten Rechtsgrundlagen regeln, welche Faktoren für welche Fälle zu prüfen sind. Fällt diese Prüfung positiv aus, findet anschließend eine SUP statt. Stellt die Behörde fest, dass grenzüberschreitende Auswirkungen des Plans oder des Programms auftreten könnten, leitet sie entsprechend ein grenzüberschreitendes Verfahren ein.
Stellt die Behörde die Pflicht zur Durchführung einer SUP fest, wird ein sogenanntes „Scoping“ durchgeführt. Im Rahmen des Scopings legt die Behörde den nötigen Inhalt, Umfang und Detaillierungsgrad der Untersuchung fest. In der Regel werden dabei Umweltbehörden beteiligt; allerdings findet in diesem Verfahrensschritt noch keine Beteiligung der Öffentlichkeit statt. Im Anschluss veranlasst die Behörde die Erarbeitung des Entwurfs eines Umweltberichts, einschließlich der erforderlichen fachspezifischen Gutachten.
Ist der Entwurf des Umweltberichts fertiggestellt, wird er mit den dazugehörigen Unterlagen ausgelegt. Das bedeutet: Es findet eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung statt, in der die Unterlagen vor Ort und in der Regel auch online auf der Website der Behörde oder in anderen Planungsportalen einzusehen sind.
In dem von der Behörde benannten Zeitraum kann jede Person ihre Anmerkungen einreichen. Die im Rahmen der Beteiligung eingereichte Anmerkungen, Hinweise und Kritiken werden von der für das Aufstellungsverfahren zuständigen Behörde zusammengefasst und bewertet. Die Ergebnisse sind im angenommenen Plan oder Programm zu beachten. Im Anschluss werden die im Umweltbericht zum Plan oder Programm eventuell vorgesehene Überwachungsmaßnahmen durchgeführt und überwacht.
Der reguläre Ablauf einer Strategischen Umweltprüfung ist in der Grafik schematisch dargestellt.