Anzeigeverfahren nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen und Verbrennungsmotoranlagen (44. BmSchV)
Mit In-Kraft-Treten der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) am 20. Juni 2019 (BGBl I Nummer 22 vom 19. Juni 2019, Seite 804) wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (sogenannte „Medium Combustion Plant Directive“ – MCPD) vom 25. November 2015 in nationales Recht umgesetzt.
Die Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Damit erfasst die Verordnung auch Anlagen, die bislang unter den Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gefallen sind.
Neben neuen materiell-rechtlichen Anforderungen wie neue Emissionsgrenzwerte und Messpflichten enthält die Verordnung auch Aufzeichnungs- und Dokumentations- sowie Anzeigepflichten.
Während die Anzeigepflichten für Neuanlagen mit dem Inkrafttreten der Verordnung (20. Juni 2019) gelten und der Betreiber den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen hat, sind bestehende Anlagen (Definition in Paragraph 2 Absatz 4 der 44. BImSchV) bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Zuständige immissionsschutzrechtliche Behörde im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt (LfU, Abteilung Technischer Umweltschutz).
Das Anzeigeverfahren erfolgt nach der Allgemeinverfügung "Informationsformate und Übermittlungswege zur Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44 . BImSchV" vom 2. Dezember 2020 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 51 vom 23. Dezember 2020, Seiten 1332 bis 1337).
möglichst per E-Mail an: t2@lfu.brandenburg.de zu übergeben.
Die mit der Anzeige übermittelten Daten werden vom LfU in das Anlagenregister registrierter Feuerungsanlagen (44. BImSchV) aufgenommen und veröffentlicht.
Mit In-Kraft-Treten der 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (44. BImSchV) am 20. Juni 2019 (BGBl I Nummer 22 vom 19. Juni 2019, Seite 804) wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (sogenannte „Medium Combustion Plant Directive“ – MCPD) vom 25. November 2015 in nationales Recht umgesetzt.
Die Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Damit erfasst die Verordnung auch Anlagen, die bislang unter den Anwendungsbereich der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) gefallen sind.
Neben neuen materiell-rechtlichen Anforderungen wie neue Emissionsgrenzwerte und Messpflichten enthält die Verordnung auch Aufzeichnungs- und Dokumentations- sowie Anzeigepflichten.
Während die Anzeigepflichten für Neuanlagen mit dem Inkrafttreten der Verordnung (20. Juni 2019) gelten und der Betreiber den beabsichtigten Betrieb der Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen hat, sind bestehende Anlagen (Definition in Paragraph 2 Absatz 4 der 44. BImSchV) bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.
Zuständige immissionsschutzrechtliche Behörde im Land Brandenburg ist das Landesamt für Umwelt (LfU, Abteilung Technischer Umweltschutz).
Das Anzeigeverfahren erfolgt nach der Allgemeinverfügung "Informationsformate und Übermittlungswege zur Erfüllung der Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen - 44 . BImSchV" vom 2. Dezember 2020 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nummer 51 vom 23. Dezember 2020, Seiten 1332 bis 1337).
möglichst per E-Mail an: t2@lfu.brandenburg.de zu übergeben.
Die mit der Anzeige übermittelten Daten werden vom LfU in das Anlagenregister registrierter Feuerungsanlagen (44. BImSchV) aufgenommen und veröffentlicht.