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Nachbarschaftslärm

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Hinweise für ein möglichst lärmkonfliktfreies Zusammenleben

Nachbarschaftslärm - Probleme müssen nicht sein

Erhebungen des Umweltbundesamtes zeigen immer wieder, dass sich ein großer Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland durch Lärm gestört oder belästigt fühlt. Für etwa 57 Prozent aller Deutschen stellt dabei aktuell der Nachbarschaftslärm nach dem Straßenverkehrslärm ein großes Problem dar. Lärm kann auf vielfältige Art stören, belästigen oder sogar zur Entstehung von Krankheiten beitragen. Bemühungen um die lärmschutzgerechte Weiterentwicklung der bestehenden Rechtsvorschriften und Regelwerke im europäischen wie auch nationalen Rahmen sind eine hieraus abzuleitende Notwendigkeit. Auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) wirkt über die gegebenen Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten daran mit.

Im nachbarschaftlichen Bereich können Lärmprobleme oftmals durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden oder gemindert werden - oft auch ohne großen Aufwand. Hierbei ist es wichtig, unterscheiden zu können, welches Maß an Ruhe beansprucht werden kann und wie viel Lärm in der Regel hingenommen werden muss. Hilfestellung hierbei gibt die MLUK-Broschüre „Lärmschutz“, in der die einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke an Hand von Beispielen näher erläutert werden. Und noch ein Hinweis. Ein freundliches aber Ihr Anliegen deutlich formulierendes Gespräch zur Klärung von nachbarschaftlichen Lärmproblemen kann oft Wunder bewirken. Die hier gegebenen Hinweise sollen Sie hierbei unterstützen.

Zusammenleben mit Kindern

Hinweise für ein möglichst lärmkonfliktfreies Zusammenleben

Nachbarschaftslärm - Probleme müssen nicht sein

Erhebungen des Umweltbundesamtes zeigen immer wieder, dass sich ein großer Teil der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland durch Lärm gestört oder belästigt fühlt. Für etwa 57 Prozent aller Deutschen stellt dabei aktuell der Nachbarschaftslärm nach dem Straßenverkehrslärm ein großes Problem dar. Lärm kann auf vielfältige Art stören, belästigen oder sogar zur Entstehung von Krankheiten beitragen. Bemühungen um die lärmschutzgerechte Weiterentwicklung der bestehenden Rechtsvorschriften und Regelwerke im europäischen wie auch nationalen Rahmen sind eine hieraus abzuleitende Notwendigkeit. Auch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) wirkt über die gegebenen Mitwirkungs- und Beteiligungsmöglichkeiten daran mit.

Im nachbarschaftlichen Bereich können Lärmprobleme oftmals durch rücksichtsvolles Verhalten vermieden oder gemindert werden - oft auch ohne großen Aufwand. Hierbei ist es wichtig, unterscheiden zu können, welches Maß an Ruhe beansprucht werden kann und wie viel Lärm in der Regel hingenommen werden muss. Hilfestellung hierbei gibt die MLUK-Broschüre „Lärmschutz“, in der die einschlägigen Rechtsvorschriften und Regelwerke an Hand von Beispielen näher erläutert werden. Und noch ein Hinweis. Ein freundliches aber Ihr Anliegen deutlich formulierendes Gespräch zur Klärung von nachbarschaftlichen Lärmproblemen kann oft Wunder bewirken. Die hier gegebenen Hinweise sollen Sie hierbei unterstützen.

Zusammenleben mit Kindern

Junge macht das Zeichen für 'leise sein'.
© Waldemar Milz/Fotolia.com

Das MLUK hat sich zurückliegend dafür eingesetzt, dass der "Lärm" spielender Kinder kein Grund sein darf, Kitas oder Spielplätze schließen zu dürfen. Daher wurde eine diesbezügliche Änderung des Paragraph 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausdrücklich unterstützt.

Der Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelt seitdem, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Gesetzlich privilegiert sind damit zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind.

Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, so dass die technische Ausstattung der Einrichtungen und der Spielgeräte den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen muss. Eine quietschende Schaukel und andere defekte oder schlecht gewartete Spielgeräte, die unnötig hohe Geräuscheinwirkungen verursachen, müssen somit von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Natürlich entbindet eine kinderfreundliche gesetzliche Regelung Erziehungs- oder Aufsichtsberechtigte auch nicht davon, Kinder rechtzeitig mit allgemeinen Verhaltensnormen, wie dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, vertraut zu machen. Nach 22 Uhr gilt generell auch für Geräuscheinwirkungen durch Kinder das Gebot zum Schutz der Nachtruhe gemäß Paragraf 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes.

Musik-, Kunst- und Kulturdarbietungen im Freien

Nach einem mehrjährigen Überarbeitungsprozess mit Expertinnen und Experten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), des Landesamts für Umwelt, des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, von interessierten Brandenburger Kommunen, der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Brandenburg e.V. / MusicBase Brandenburg und weiteren Festivalakteurinnen und -akteuren ist die Freizeitlärm-Richtlinie nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg am 1. Juli 2020 neu in Kraft getreten (siehe Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 26, Seite 573). Damit reagiert das Ministerium auf die veränderten kulturellen Bedürfnisse und Lebensrealitäten, die sich zurückliegend mit der Entwicklung einer lebendigen Festivalkultur, insbesondere mit Popularmusik- und anderen Musik-, Kunst- und Kulturdarbietungen im Freien, ausgeprägt haben. Somit hat das Ministerium die Ruhebedürfnisse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft mit dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach gemeinschaftlichem Musik-, Kunst- und Kulturgenuss im Freien neu ausgeglichen.

Danach sind Geräuscheinwirkungen durch Festivalveranstaltungen nach wie vor enge Grenzen gesetzt. Jedoch werden die Ausnahmemöglichkeiten für sogenannte seltene Ereignisse von bislang 10 auf 18 pro Jahr erweitert, wobei diese Erweiterung auf Veranstaltungen mit landesweiter, nationaler und internationaler Bedeutung beschränkt ist. Die Regelungen sind auch dahingehend vereinfacht worden, dass Ausnahmen nicht mehr gesondert für jeden Tages- und Nachtzeitraum, sondern für volle 24-Stunden-Zeiträume genehmigt werden können. Für die ausnahmsweise Zulassung seltener Ereignisse sind in der Regel die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Betrieb von Luft-Wärmepumpen für private Wohnnutzungen im Freien

Luft-Wärme-Pumpen (aber auch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke und ähnliche stationäre Geräte) geben bei ihrem Betrieb Geräusche ab, die in der Nachbarschaft zu Beschwerden führen können. Die große Verbreitung dieser Geräte in Gebieten mit Wohnnutzungen kann zu nachbarschaftlichen Lärmkonflikten führen. Deshalb sind die lärmschutzgerechte Aufstellung und der entsprechende Betrieb solcher Geräte wichtig. Hierzu sollte jeder Betreiber, aber auch Bauherren, Planer, Installateure und gegebenenfalls betroffene Nachbarn, mit den bestehenden Immissionsschutzpflichten vertraut sein. Das MLUK hat hierzu ein Merkblatt erarbeitet, welches die wichtigsten Aspekte des Lärmschutzes allgemeinverständlich zusammenfasst und es ermöglicht, bei einem vorgegebenen Gerät den einzuhaltenden Abstand zum Nachbarn zu ermitteln oder aber bei einem vorgegebenen Abstand die hierzu passenden Geräteeigenschaften zu ermitteln. Das Merkblatt „Lärmschutz bei der Aufstellung und beim Betrieb von Luft-Wärmepumpen“ kann in der Rubrik „Weiterführende Informationen“ unter „Downloads“ eingesehen und heruntergeladen werden.

Junge macht das Zeichen für 'leise sein'.
© Waldemar Milz/Fotolia.com

Das MLUK hat sich zurückliegend dafür eingesetzt, dass der "Lärm" spielender Kinder kein Grund sein darf, Kitas oder Spielplätze schließen zu dürfen. Daher wurde eine diesbezügliche Änderung des Paragraph 22 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) ausdrücklich unterstützt.

Der Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes regelt seitdem, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Ballspielplätzen, durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

Gesetzlich privilegiert sind damit zunächst alle Geräuscheinwirkungen durch kindliche Laute wie Sprechen und Singen, Lachen und Weinen, Rufen und Schreien und Kreischen. Aber auch Geräuscheinwirkungen durch körperliche Aktivitäten wie Spielen, Laufen, Springen und Tanzen gehören hierzu, selbst wenn vielfach die eigentliche Geräuschquelle in kindgerechten Spielzeugen, Spielbällen und Spielgeräten sowie Musikinstrumenten liegt. Dies gilt auch für Geräuscheinwirkungen durch Sprechen und Rufen von Betreuerinnen und Betreuern, da diese Laute unmittelbar durch die Kinder und ihre Betreuung bedingt sind.

Im Übrigen gilt jedoch das allgemeine Immissionsschutzrecht, so dass die technische Ausstattung der Einrichtungen und der Spielgeräte den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen muss. Eine quietschende Schaukel und andere defekte oder schlecht gewartete Spielgeräte, die unnötig hohe Geräuscheinwirkungen verursachen, müssen somit von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Natürlich entbindet eine kinderfreundliche gesetzliche Regelung Erziehungs- oder Aufsichtsberechtigte auch nicht davon, Kinder rechtzeitig mit allgemeinen Verhaltensnormen, wie dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, vertraut zu machen. Nach 22 Uhr gilt generell auch für Geräuscheinwirkungen durch Kinder das Gebot zum Schutz der Nachtruhe gemäß Paragraf 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes.

Musik-, Kunst- und Kulturdarbietungen im Freien

Nach einem mehrjährigen Überarbeitungsprozess mit Expertinnen und Experten des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK), des Landesamts für Umwelt, des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, von interessierten Brandenburger Kommunen, der Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Brandenburg e.V. / MusicBase Brandenburg und weiteren Festivalakteurinnen und -akteuren ist die Freizeitlärm-Richtlinie nach Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg am 1. Juli 2020 neu in Kraft getreten (siehe Amtsblatt für Brandenburg, Nummer 26, Seite 573). Damit reagiert das Ministerium auf die veränderten kulturellen Bedürfnisse und Lebensrealitäten, die sich zurückliegend mit der Entwicklung einer lebendigen Festivalkultur, insbesondere mit Popularmusik- und anderen Musik-, Kunst- und Kulturdarbietungen im Freien, ausgeprägt haben. Somit hat das Ministerium die Ruhebedürfnisse der Allgemeinheit und der Nachbarschaft mit dem gesellschaftlichen Bedürfnis nach gemeinschaftlichem Musik-, Kunst- und Kulturgenuss im Freien neu ausgeglichen.

Danach sind Geräuscheinwirkungen durch Festivalveranstaltungen nach wie vor enge Grenzen gesetzt. Jedoch werden die Ausnahmemöglichkeiten für sogenannte seltene Ereignisse von bislang 10 auf 18 pro Jahr erweitert, wobei diese Erweiterung auf Veranstaltungen mit landesweiter, nationaler und internationaler Bedeutung beschränkt ist. Die Regelungen sind auch dahingehend vereinfacht worden, dass Ausnahmen nicht mehr gesondert für jeden Tages- und Nachtzeitraum, sondern für volle 24-Stunden-Zeiträume genehmigt werden können. Für die ausnahmsweise Zulassung seltener Ereignisse sind in der Regel die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Betrieb von Luft-Wärmepumpen für private Wohnnutzungen im Freien

Luft-Wärme-Pumpen (aber auch Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsanlagen, Mini-Blockheizkraftwerke und ähnliche stationäre Geräte) geben bei ihrem Betrieb Geräusche ab, die in der Nachbarschaft zu Beschwerden führen können. Die große Verbreitung dieser Geräte in Gebieten mit Wohnnutzungen kann zu nachbarschaftlichen Lärmkonflikten führen. Deshalb sind die lärmschutzgerechte Aufstellung und der entsprechende Betrieb solcher Geräte wichtig. Hierzu sollte jeder Betreiber, aber auch Bauherren, Planer, Installateure und gegebenenfalls betroffene Nachbarn, mit den bestehenden Immissionsschutzpflichten vertraut sein. Das MLUK hat hierzu ein Merkblatt erarbeitet, welches die wichtigsten Aspekte des Lärmschutzes allgemeinverständlich zusammenfasst und es ermöglicht, bei einem vorgegebenen Gerät den einzuhaltenden Abstand zum Nachbarn zu ermitteln oder aber bei einem vorgegebenen Abstand die hierzu passenden Geräteeigenschaften zu ermitteln. Das Merkblatt „Lärmschutz bei der Aufstellung und beim Betrieb von Luft-Wärmepumpen“ kann in der Rubrik „Weiterführende Informationen“ unter „Downloads“ eingesehen und heruntergeladen werden.

Weiterführende Informationen

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