Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW- Erlass) inklusive neugefasster tierökologischer Abstandskriterien
- In welchen Abständen von Adlerhorsten können Windenergieanlagen (WEA) errichtet und betrieben werden, so dass diese nicht dem Schlag der Rotorblätter ausgesetzt sind?
- Zu welchen Jahres- und Tageszeiten müssen Windräder abgeschaltet werden, um die Tötung großer Anzahlen von Fledermäusen zu vermeiden?
- Wie können Genehmigungsverfahren rechtssicher und zügiger geführt werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien im Einklang mit dem Artenschutz zu realisieren?
Diese und weitere Fragen behandelt der vom Minister Vogel gezeichneten Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass). Der seit dem 14. Juni 2023 in Kraft getretene Erlass richtet sich an das Landesamt für Umwelt als immissions- und naturschutzrechtliche Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen und ist gleichzeitig für die Betreiber von Windenergieanlagen relevant.
Der Erlass ist Anwendungshilfe für den Vollzug der im vergangenen Jahr im Bundesnaturschutzgesetz neu gefassten - bundesweit geltenden Regelungen für die kollisionsgefährdeten Vogelarten, landesspezifische Vorgaben für störungssensible Vogelarten sowie den Fledermausschutz.
Vertreter von Naturschutz- und Windenergieverbänden waren in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden. Es galt die Ziele des Klimaschutzes durch Förderung der erneuerbaren Energien mit den Zielen des Biodiversitätsschutzes auf einen Nenner zu bringen. Einerseits kein leichtes Geschäft, da oft mit Wahrscheinlichkeiten bei der Bemessung von Abständen zu Brutplätzen operiert werden muss. Exakte wissenschaftliche Grundlagen oder Erfahrungswerte an vorhandenen Anlagen können nicht immer herangezogen werden. Andererseits gehen - je größer man solche Abstände definiert - potentielle Flächen für die Windenergienutzung verloren.
Daher wurde im Erlass auch festgehalten, dass weitere Veränderungen in der Rechtssetzung, Erfahrungen in der Praxis, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber auch mögliche gerichtliche Entscheidungen schnell in Aktualisierungen des Erlasses eingepflegt werden können.
AGW- Erlass und Anlagen
- In welchen Abständen von Adlerhorsten können Windenergieanlagen (WEA) errichtet und betrieben werden, so dass diese nicht dem Schlag der Rotorblätter ausgesetzt sind?
- Zu welchen Jahres- und Tageszeiten müssen Windräder abgeschaltet werden, um die Tötung großer Anzahlen von Fledermäusen zu vermeiden?
- Wie können Genehmigungsverfahren rechtssicher und zügiger geführt werden, um den Ausbau erneuerbarer Energien im Einklang mit dem Artenschutz zu realisieren?
Diese und weitere Fragen behandelt der vom Minister Vogel gezeichneten Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass). Der seit dem 14. Juni 2023 in Kraft getretene Erlass richtet sich an das Landesamt für Umwelt als immissions- und naturschutzrechtliche Genehmigungsbehörde für Windenergieanlagen und ist gleichzeitig für die Betreiber von Windenergieanlagen relevant.
Der Erlass ist Anwendungshilfe für den Vollzug der im vergangenen Jahr im Bundesnaturschutzgesetz neu gefassten - bundesweit geltenden Regelungen für die kollisionsgefährdeten Vogelarten, landesspezifische Vorgaben für störungssensible Vogelarten sowie den Fledermausschutz.
Vertreter von Naturschutz- und Windenergieverbänden waren in den Erarbeitungsprozess einbezogen worden. Es galt die Ziele des Klimaschutzes durch Förderung der erneuerbaren Energien mit den Zielen des Biodiversitätsschutzes auf einen Nenner zu bringen. Einerseits kein leichtes Geschäft, da oft mit Wahrscheinlichkeiten bei der Bemessung von Abständen zu Brutplätzen operiert werden muss. Exakte wissenschaftliche Grundlagen oder Erfahrungswerte an vorhandenen Anlagen können nicht immer herangezogen werden. Andererseits gehen - je größer man solche Abstände definiert - potentielle Flächen für die Windenergienutzung verloren.
Daher wurde im Erlass auch festgehalten, dass weitere Veränderungen in der Rechtssetzung, Erfahrungen in der Praxis, neue wissenschaftliche Erkenntnisse aber auch mögliche gerichtliche Entscheidungen schnell in Aktualisierungen des Erlasses eingepflegt werden können.
AGW- Erlass und Anlagen
Kartenanhänge für störungsgefährdete Brut- beziehungsweise Zugvogelarten*
Kartenanhänge für störungsgefährdete Brut- beziehungsweise Zugvogelarten*
Hinweis: Der mit dem Vorgängerlass verknüpfte "Erlass zum Vollzug des Paragraphen 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz" (Niststättenerlass inklusive Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten) gilt unverändert fort und wird voraussichtlich bis Ende 2023 aktualisiert.
Hinweis: Der mit dem Vorgängerlass verknüpfte "Erlass zum Vollzug des Paragraphen 44 Absatz 1 Nummer 3 Bundesnaturschutzgesetz" (Niststättenerlass inklusive Angaben zum Schutz der Fortpflanzungs- und Ruhestätten der in Brandenburg heimischen europäischen Vogelarten) gilt unverändert fort und wird voraussichtlich bis Ende 2023 aktualisiert.
Erläuterungen zur Nutzung der Datensätze im Rahmen von Zustimmungsverfahren zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ist gemäß der Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für PV-FFA in großräumigen Landschaftsschutzgebieten (LSG) in Brut- und Rastgebiete der störungsempfindlichen Vogelarten nach AGW-Erlass ausgeschlossen.
Für die Nutzung der Datensätze „Datendownload und Dokumentation des Geodatensatzes zum AGW-Erlass“ gelten daher die folgenden Hinweise:
- Die Daten zur Rastgebietskulisse und die Kulisse der Wiesenbrüter bilden diese vollständig ab. Eine zusätzliche Pufferung ist nicht notwendig.
- Für die störungsempfindliche Art Wiesenweihe kann der Datensatz ebenfalls ohne Pufferung genutzt werden.
- Für die störungsempfindliche Art Auerhuhn setzt sich der ausgeschlossene Schutzbereich aus den beiden Flächenkategorien „Einstandsgebiete“ und „Essenzielle Verbindungskorridore“ zusammen. Beide Flächenkategorien sind im Datensatz enthalten.
- Für die störungsempfindliche Art Großtrappe setzt sich der ausgeschlossene Schutzbereich aus den Flächenkategorien „Brutgebiet“, „Wintereinstand“, „Essenzielle Verbindungskorridore“ und „3.000 Meter Puffer um Brutgebiete“ zusammen. Alle Flächenkategorien sind im Datensatz enthalten.
Erläuterungen zur Nutzung der Datensätze im Rahmen von Zustimmungsverfahren zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-FFA) ist gemäß der Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für PV-FFA in großräumigen Landschaftsschutzgebieten (LSG) in Brut- und Rastgebiete der störungsempfindlichen Vogelarten nach AGW-Erlass ausgeschlossen.
Für die Nutzung der Datensätze „Datendownload und Dokumentation des Geodatensatzes zum AGW-Erlass“ gelten daher die folgenden Hinweise:
- Die Daten zur Rastgebietskulisse und die Kulisse der Wiesenbrüter bilden diese vollständig ab. Eine zusätzliche Pufferung ist nicht notwendig.
- Für die störungsempfindliche Art Wiesenweihe kann der Datensatz ebenfalls ohne Pufferung genutzt werden.
- Für die störungsempfindliche Art Auerhuhn setzt sich der ausgeschlossene Schutzbereich aus den beiden Flächenkategorien „Einstandsgebiete“ und „Essenzielle Verbindungskorridore“ zusammen. Beide Flächenkategorien sind im Datensatz enthalten.
- Für die störungsempfindliche Art Großtrappe setzt sich der ausgeschlossene Schutzbereich aus den Flächenkategorien „Brutgebiet“, „Wintereinstand“, „Essenzielle Verbindungskorridore“ und „3.000 Meter Puffer um Brutgebiete“ zusammen. Alle Flächenkategorien sind im Datensatz enthalten.