Begründung zur Verordnung Nationales Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“
Das Grüne Band entlang der Grenze zwischen Brandenburg und Niedersachsen soll als Nationales Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ festgesetzt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) vom 26. September 2020 ist die Grundlage zur Festsetzung geschaffen worden. In Paragraph 8 Absatz 1 Satz 1, Paragraphen 9 und 13 Absatz 1 Satz 1 des BbgNatSchAG sowie in Paragraph 4 Absatz 1 und 7 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung wurden Regelungen zu den Nationalen Naturmonumenten ergänzt.
Das Grüne Band ist ein bundesweites Projekt. Entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze bildet das Grüne Band mit einer Gesamtlänge von 1.393 Kilometern das größte Biotopverbundsystem Deutschlands. Das Land Brandenburg hat einen Anteil von rund 30 Kilometern.
Es ist als historischer Ort der Zeitgeschichte Deutschlands einzigartig. Mit seinen naturnahen Offenland-, Wald- und Gewässerkomplexen sowie einigen gut erhaltenen Feuchtgebieten und Mooren stellt das Grüne Band einen Querschnitt durch die bundesweite Landschaftsvielfalt und Vielgestaltigkeit dar und bietet vielen seltenen und bedrohten Pflanzen und Tieren einen Rückzugsraum und ist in seiner Durchgängigkeit auch ein wichtiger Wanderkorridor. Das Grüne Band ist heute eine Erinnerungslandschaft und lebendiges Denkmal für die deutsch-deutsche Teilung.
Zu Paragraph 1
In Paragraph 1 erfolgt die Erklärung des „Grünen Bandes Brandenburg“ zum Nationalen Naturmonument.
Zu Paragraph 2
In Paragraph 2 Absatz 1 und 2 werden die Grenzen des Schutzgegenstandes bestimmt. Das „Grüne Band Brandenburg“ erstreckt sich entlang der Elbe zwischen der Flussmitte bis zum wasserseitigen Deichschutzstreifen. In Absatz 3 werden die Festsetzungen benannt, aus denen sich im Einzelnen die Regelungen über den Schutz des Grünen Bandes Brandenburg ergeben. Aus diesen Festsetzungen ergeben sich zugleich die Ausnahmen von den Verboten, das heißt die Maßnahmen, die im Gebiet des Grünen Bandes zulässig sind. Die Rechtsverordnung über das „Grüne Band Brandenburg“ enthält keine eigenständigen von den bestehenden Regelungen abweichenden Ge- oder Verbote.
Zu Paragraph 3
Paragraph 3 benennt die Schutzzwecke des Grünen Bandes. Bei Nationalen Naturmonumenten handelt es sich um Schöpfungen der Natur von herausragender gesamtstaatlicher Bedeutung. Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ ist Bestandteil des Grünen Bandes Deutschland. Die das Gebiet prägende Landschaft weist herausragende landeskundliche, kulturhistorische und wissenschaftliche Schutzmerkmale von nationaler Bedeutung auf. Der Verlauf der ehemaligen innerdeutschen Grenze spiegelt sich durch den Verlauf des Grünen Bandes in einzigartiger Weise wider.
Der ehemalige Grenzstreifen zieht sich bandförmig durch die Landschaft und hebt sich in weiten Teilen von dieser zugleich ab. Schutzwürdig ist daher insbesondere die besondere Eigenart dieses Gebietes.
Die landeskundliche und kulturhistorische Besonderheit als Erinnerungslandschaft wird unter Nummer 1 näher beschrieben. Dieser Schutzzweck entspricht Paragraph 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Unter Nummer 2 wird der Schutzzweck nach Paragraph 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG benannt, nämlich die besondere Eigenart des Gebietes. Das Grüne Band ist gemäß Paragraph 21 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG zugleich Teil des Biotopverbunds.
Zu Paragraph 4
In Paragraph 4 wird geregelt, dass Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen stellen keine gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar geltenden Ge- oder Verbote dar. Sie beruhen auf Freiwilligkeit und sollen perspektivisch von den zuständigen Behörden umgesetzt werden. Bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die Belange des Hochwasserschutzes zu beachten. Die Benennung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen hat darüber hinaus Wirkung für die Förderung beispielsweise durch Projekte des Bundes oder der Europäischen Union.
Die in der Landschaft hinterlassenen Spuren des „Eisernen Vorhangs“ sollen in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden, um an den ehemaligen Todesstreifen zwischen Ost und West zu Zeiten des Kalten Krieges zu erinnern und nachfolgenden Generationen Mahnung gegen Menschenrechtsverletzungen zu sein. Der einst trennende Todesstreifen soll dabei als Grenzen überwindendes Projekt in den internationalen Kontext eingebettet werden.
Zu Paragraph 5
Träger des Nationalen Naturmonuments sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium und das für die Kultur zuständige Ministerium.
Zu Paragraph 6
Die nach Paragraph 24 Absatz 4 BNatSchG erforderlichen Ge- und Verbote sowie die von den Ge- und Verboten ausgenommenen zulässigen Handlungen ergeben sich ausschließlich aus den in Paragraph 2 Absatz 3 genannten bestehenden förmlichen Festsetzungen. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraße wird durch die Verordnung nicht eingeschränkt.
Zu Paragraph 7
Paragraph 7 regelt das Geltendmachen von Rechtsmängeln nach Paragraph 12 Absatz 2 BbgNatSchAG.
Zu Paragraph 8
Die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ erfolgt durch eine Verordnung der Landesregierung. Die Verordnung wird daher durch den Ministerpräsidenten Dr. Dietmar Woidke sowie durch den für die Belange des Naturschutzes zuständigen Minister Axel Vogel und durch die für die Belange der Kultur zuständigen Ministerin Dr. Manja Schüle unterschrieben.
Das Grüne Band entlang der Grenze zwischen Brandenburg und Niedersachsen soll als Nationales Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ festgesetzt werden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) vom 26. September 2020 ist die Grundlage zur Festsetzung geschaffen worden. In Paragraph 8 Absatz 1 Satz 1, Paragraphen 9 und 13 Absatz 1 Satz 1 des BbgNatSchAG sowie in Paragraph 4 Absatz 1 und 7 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung wurden Regelungen zu den Nationalen Naturmonumenten ergänzt.
Das Grüne Band ist ein bundesweites Projekt. Entlang der ehemaligen innerdeutschen Grenze bildet das Grüne Band mit einer Gesamtlänge von 1.393 Kilometern das größte Biotopverbundsystem Deutschlands. Das Land Brandenburg hat einen Anteil von rund 30 Kilometern.
Es ist als historischer Ort der Zeitgeschichte Deutschlands einzigartig. Mit seinen naturnahen Offenland-, Wald- und Gewässerkomplexen sowie einigen gut erhaltenen Feuchtgebieten und Mooren stellt das Grüne Band einen Querschnitt durch die bundesweite Landschaftsvielfalt und Vielgestaltigkeit dar und bietet vielen seltenen und bedrohten Pflanzen und Tieren einen Rückzugsraum und ist in seiner Durchgängigkeit auch ein wichtiger Wanderkorridor. Das Grüne Band ist heute eine Erinnerungslandschaft und lebendiges Denkmal für die deutsch-deutsche Teilung.
Zu Paragraph 1
In Paragraph 1 erfolgt die Erklärung des „Grünen Bandes Brandenburg“ zum Nationalen Naturmonument.
Zu Paragraph 2
In Paragraph 2 Absatz 1 und 2 werden die Grenzen des Schutzgegenstandes bestimmt. Das „Grüne Band Brandenburg“ erstreckt sich entlang der Elbe zwischen der Flussmitte bis zum wasserseitigen Deichschutzstreifen. In Absatz 3 werden die Festsetzungen benannt, aus denen sich im Einzelnen die Regelungen über den Schutz des Grünen Bandes Brandenburg ergeben. Aus diesen Festsetzungen ergeben sich zugleich die Ausnahmen von den Verboten, das heißt die Maßnahmen, die im Gebiet des Grünen Bandes zulässig sind. Die Rechtsverordnung über das „Grüne Band Brandenburg“ enthält keine eigenständigen von den bestehenden Regelungen abweichenden Ge- oder Verbote.
Zu Paragraph 3
Paragraph 3 benennt die Schutzzwecke des Grünen Bandes. Bei Nationalen Naturmonumenten handelt es sich um Schöpfungen der Natur von herausragender gesamtstaatlicher Bedeutung. Das Nationale Naturmonument „Grünes Band Brandenburg“ ist Bestandteil des Grünen Bandes Deutschland. Die das Gebiet prägende Landschaft weist herausragende landeskundliche, kulturhistorische und wissenschaftliche Schutzmerkmale von nationaler Bedeutung auf. Der Verlauf der ehemaligen innerdeutschen Grenze spiegelt sich durch den Verlauf des Grünen Bandes in einzigartiger Weise wider.
Der ehemalige Grenzstreifen zieht sich bandförmig durch die Landschaft und hebt sich in weiten Teilen von dieser zugleich ab. Schutzwürdig ist daher insbesondere die besondere Eigenart dieses Gebietes.
Die landeskundliche und kulturhistorische Besonderheit als Erinnerungslandschaft wird unter Nummer 1 näher beschrieben. Dieser Schutzzweck entspricht Paragraph 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Unter Nummer 2 wird der Schutzzweck nach Paragraph 24 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG benannt, nämlich die besondere Eigenart des Gebietes. Das Grüne Band ist gemäß Paragraph 21 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG zugleich Teil des Biotopverbunds.
Zu Paragraph 4
In Paragraph 4 wird geregelt, dass Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durchgeführt werden können.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen stellen keine gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern unmittelbar geltenden Ge- oder Verbote dar. Sie beruhen auf Freiwilligkeit und sollen perspektivisch von den zuständigen Behörden umgesetzt werden. Bei der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die Belange des Hochwasserschutzes zu beachten. Die Benennung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen hat darüber hinaus Wirkung für die Förderung beispielsweise durch Projekte des Bundes oder der Europäischen Union.
Die in der Landschaft hinterlassenen Spuren des „Eisernen Vorhangs“ sollen in geeigneter Weise sichtbar gemacht werden, um an den ehemaligen Todesstreifen zwischen Ost und West zu Zeiten des Kalten Krieges zu erinnern und nachfolgenden Generationen Mahnung gegen Menschenrechtsverletzungen zu sein. Der einst trennende Todesstreifen soll dabei als Grenzen überwindendes Projekt in den internationalen Kontext eingebettet werden.
Zu Paragraph 5
Träger des Nationalen Naturmonuments sind das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium und das für die Kultur zuständige Ministerium.
Zu Paragraph 6
Die nach Paragraph 24 Absatz 4 BNatSchG erforderlichen Ge- und Verbote sowie die von den Ge- und Verboten ausgenommenen zulässigen Handlungen ergeben sich ausschließlich aus den in Paragraph 2 Absatz 3 genannten bestehenden förmlichen Festsetzungen. Die bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswasserstraße wird durch die Verordnung nicht eingeschränkt.
Zu Paragraph 7
Paragraph 7 regelt das Geltendmachen von Rechtsmängeln nach Paragraph 12 Absatz 2 BbgNatSchAG.
Zu Paragraph 8
Die Festsetzung des Nationalen Naturmonuments „Grünes Band Brandenburg“ erfolgt durch eine Verordnung der Landesregierung. Die Verordnung wird daher durch den Ministerpräsidenten Dr. Dietmar Woidke sowie durch den für die Belange des Naturschutzes zuständigen Minister Axel Vogel und durch die für die Belange der Kultur zuständigen Ministerin Dr. Manja Schüle unterschrieben.