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Landschaftsplanung

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Die Landschaftsplanung ist die gesetzlich begründete Fachplanung des Naturschutzes und insoweit ein vorsorgendes Instrument. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weist der Landschaftsplanung in Paragraph 8 BNatSchG die Aufgabe zu, die in Paragraph 1 BNatSchG benannten Ziele des Naturschutzes zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen und zu begründen. Konkretisieren heißt in diesem Fall sowohl räumlich, als auch inhaltlich. Dabei sind die inhaltlichen Darstellungen stark vom räumlichen Bezug, das heißt von der jeweiligen Maßstabsebene abhängig. Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind daher mehrere Planungsebenen erforderlich.

Diese Ebenen werden in Paragraph 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit Paragraph 10 BNatSchG und in Paragraph 5 BbgNatSchAG in Verbindung mit Paragraph 10 BNatSchG bestimmt. Sie umfassen in Brandenburg vier Ebenen:

  1. landesweite Ziele: Landschaftsprogramm - Oberste Naturschutzbehörde;
  2. regionalen Ziele: Landschaftsrahmenpläne - Untere Naturschutzbehörden für die Landkreise, oberste Naturschutzbehörde für die Biosphärenreservate, Nationalparkverwaltung für den Nationalpark
  3. örtliche Ziele: Landschaftsplan - Gemeinden und untere Naturschutzbehörden in den kreisfreien Städten, Städte und Gemeinden
  4. teilörtliche Ziele: Grünordnungspläne - Gemeinden und untere Naturschutzbehörden in den kreisfreien Städten

Grünordnungspläne können zu Bebauungsplänen aufgestellt werden oder, soweit kein Bebauungsplan erforderlich ist, beispielsweise weil nur Freiraumfunktionen aber keine Bebauungen bestimmt und festgesetzt werden sollen, als Satzung beschlossen werden. Für diesen Zweck, insbesondere für die Entwicklung und Gestaltung innerörtlicher Freiräume oder Ortsrandlagen, ist der Grünordnungsplan als Satzung eine geeignete und preiswerte Alternative.

Die Landschaftsplanung ist die gesetzlich begründete Fachplanung des Naturschutzes und insoweit ein vorsorgendes Instrument. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) weist der Landschaftsplanung in Paragraph 8 BNatSchG die Aufgabe zu, die in Paragraph 1 BNatSchG benannten Ziele des Naturschutzes zu konkretisieren und Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele darzustellen und zu begründen. Konkretisieren heißt in diesem Fall sowohl räumlich, als auch inhaltlich. Dabei sind die inhaltlichen Darstellungen stark vom räumlichen Bezug, das heißt von der jeweiligen Maßstabsebene abhängig. Um den gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können, sind daher mehrere Planungsebenen erforderlich.

Diese Ebenen werden in Paragraph 4 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes (BbgNatSchAG) in Verbindung mit Paragraph 10 BNatSchG und in Paragraph 5 BbgNatSchAG in Verbindung mit Paragraph 10 BNatSchG bestimmt. Sie umfassen in Brandenburg vier Ebenen:

  1. landesweite Ziele: Landschaftsprogramm - Oberste Naturschutzbehörde;
  2. regionalen Ziele: Landschaftsrahmenpläne - Untere Naturschutzbehörden für die Landkreise, oberste Naturschutzbehörde für die Biosphärenreservate, Nationalparkverwaltung für den Nationalpark
  3. örtliche Ziele: Landschaftsplan - Gemeinden und untere Naturschutzbehörden in den kreisfreien Städten, Städte und Gemeinden
  4. teilörtliche Ziele: Grünordnungspläne - Gemeinden und untere Naturschutzbehörden in den kreisfreien Städten

Grünordnungspläne können zu Bebauungsplänen aufgestellt werden oder, soweit kein Bebauungsplan erforderlich ist, beispielsweise weil nur Freiraumfunktionen aber keine Bebauungen bestimmt und festgesetzt werden sollen, als Satzung beschlossen werden. Für diesen Zweck, insbesondere für die Entwicklung und Gestaltung innerörtlicher Freiräume oder Ortsrandlagen, ist der Grünordnungsplan als Satzung eine geeignete und preiswerte Alternative.