Natur- und Landschaftsschutzgebiete
Naturschutzgebiet (NSG)
Ein Naturschutzgebiet ist ein Landschaftsbereich für den ein besonderer Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen nötig ist. Es handelt sich um ein gesetzlich festgesetztes Gebiet, das der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten dient, aus ökologischen Gründen oder wegen der Seltenheit oder seiner herausragenden Schönheit ausgewiesen wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind in Naturschutzgebieten bestimmte Einschränkung für die Allgemeinheit und Landnutzer nötig. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden (zum Beispiel das Wegegebot) oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.
Für Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung bietet das Land Brandenburg Ausgleichszahlungen an.
Teile von Naturschutzgebieten können als Naturentwicklungsgebiet aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen werden.
Naturschutzgebiete tragen vielfach auch zur Sicherung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bei.
Naturschutzgebiet (NSG)
Ein Naturschutzgebiet ist ein Landschaftsbereich für den ein besonderer Schutz von Tieren und Pflanzen und deren Lebensräumen nötig ist. Es handelt sich um ein gesetzlich festgesetztes Gebiet, das der Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wildlebender Tier- und Pflanzenarten dient, aus ökologischen Gründen oder wegen der Seltenheit oder seiner herausragenden Schönheit ausgewiesen wird.
Um dieses Ziel zu erreichen, sind in Naturschutzgebieten bestimmte Einschränkung für die Allgemeinheit und Landnutzer nötig. So kann beispielsweise die Erholungsnutzung geregelt werden (zum Beispiel das Wegegebot) oder es sind Maßgaben zur land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung erforderlich.
Für Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung bietet das Land Brandenburg Ausgleichszahlungen an.
Teile von Naturschutzgebieten können als Naturentwicklungsgebiet aus der wirtschaftlichen Nutzung genommen werden.
Naturschutzgebiete tragen vielfach auch zur Sicherung von Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) bei.
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Landschaftsschutzgebiete sind rechtlich festgesetzte Gebiete, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft, der Erhaltung des Naturhaushaltes sowie dem Schutz oder der Pflege von Landschaften, dem Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder ihrer Bedeutung für eine naturnahe Erholung dienen. Sie können auch den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten umfassen.
Die Verordnung zu einem LSG enthält Verbote und Genehmigungsvorbehalte, die den Landschaftsraum vor Schädigung beispielsweise durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen schützen. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form in der Regel weiterhin möglich. Auch Bauleitplanung ist im LSG grundsätzlich möglich. Steht der Inhalt eines Bauleitplans jedoch im Widerspruch zu den Regelungen einer LSG-Verordnung, so ist er unwirksam. Widersprechen geplante bauliche oder sonstige Nutzungen dem Schutzzweck des betroffenen LSG, kann der Verordnungsgeber jedoch in Ausnahmefällen den Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans zustimmen. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-Verordnung nicht mehr gelten.
Landschaftsschutzgebiete (LSG)
Landschaftsschutzgebiete sind rechtlich festgesetzte Gebiete, die der Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit von Natur und Landschaft, der Erhaltung des Naturhaushaltes sowie dem Schutz oder der Pflege von Landschaften, dem Erhalt der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes oder ihrer Bedeutung für eine naturnahe Erholung dienen. Sie können auch den Schutz von Lebensstätten und Lebensräumen wild lebender Tier- und Pflanzenarten umfassen.
Die Verordnung zu einem LSG enthält Verbote und Genehmigungsvorbehalte, die den Landschaftsraum vor Schädigung beispielsweise durch Baumaßnahmen oder Infrastrukturmaßnahmen schützen. Die Landnutzung bleibt in der bisherigen Form in der Regel weiterhin möglich. Auch Bauleitplanung ist im LSG grundsätzlich möglich. Steht der Inhalt eines Bauleitplans jedoch im Widerspruch zu den Regelungen einer LSG-Verordnung, so ist er unwirksam. Widersprechen geplante bauliche oder sonstige Nutzungen dem Schutzzweck des betroffenen LSG, kann der Verordnungsgeber jedoch in Ausnahmefällen den Darstellungen oder Festsetzungen eines Bauleitplans zustimmen. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-Verordnung nicht mehr gelten.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG).
Die Verordnungen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen zur Ausweisung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ergeben sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG).
Die Verordnungen zu Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten werden im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg veröffentlicht.
Sie können größtenteils über die Listen der Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder dem Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) des brandenburgischen Justizministerums unter dem Fundstellennachweis - Sachgebietliche Suche - Sachgebiet "791 Naturschutz und Landschaftspflege" gefunden werden.
Einige Schutzgebiete stammen bereits aus der DDR-Zeit und wurden durch Paragraph 42 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in geltendes Recht übergeleitet.
Das Landesamt für Umwelt stellt die Statistik der Natur- und Landschaftsschutzgebiete quartalsweise bereit.
Sie können größtenteils über die Listen der Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete oder dem Brandenburgischen Vorschriftensystem (BRAVORS) des brandenburgischen Justizministerums unter dem Fundstellennachweis - Sachgebietliche Suche - Sachgebiet "791 Naturschutz und Landschaftspflege" gefunden werden.
Einige Schutzgebiete stammen bereits aus der DDR-Zeit und wurden durch Paragraph 42 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes in geltendes Recht übergeleitet.
Das Landesamt für Umwelt stellt die Statistik der Natur- und Landschaftsschutzgebiete quartalsweise bereit.