Bauleitplanung in Landschaftsschutzgebieten
Zustimmungsverfahren allgemein
Steht ein Bauleitplan im Widerspruch zu einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) beziehungsweise eines Landschaftsschutzgebiets (LSG), ist er nicht zu vollziehen und daher unwirksam (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004, (BVerwG, 4 BN 28/03).
Diesen Normenwiderspruch kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ausnahmsweise zugunsten des Bauleitplans aufheben, indem es den widersprechenden Darstellungen/Festsetzungen des Bauleitplans zustimmt. Das sogenannte Zustimmungsverfahren wurde in allen LSG des Landes Brandenburg auf Grundlage des Paragraphen 9 Absatz 6 Nummer 4 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz (BbgNatSchAG) eingeführt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-VO/des LSG nicht mehr gelten. Der bestehende Normenkonflikt zwischen den Regelungen der LSG-VO/des LSG und denen des Bauleitplans wird zugunsten des konkreten Bauleitplans aufgehoben. Die Flächen des Bauleitplans verbleiben jedoch im LSG.
Das Umweltministerium (MLUK) prüft die Zustimmungsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird im Rahmen der Voranfrage (Stufe 1) summarisch geprüft, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Schutzzwecken des LSG widersprechen und ob offensichtliche Gründe vorliegen, die eine Zustimmung ausschließen. Nur für aufgrund der Voranfrage nicht offensichtlich von der Zustimmung ausgeschlossene Festsetzungen wird im Anschluss auf Antrag der Gemeinde das eigentliche Zustimmungsverfahren (Stufe 2) mit einer vertieften und abschließenden Prüfung durchgeführt. Die Voranfrage ist somit eine Art „Vorprüfung“ für Bauleitpläne in LSG.
Das Umweltministerium stimmt einem Bauleitplan zu, wenn
- dieser sich aus einer Bestandsanalyse und Bedarfsprognose der geplanten Nutzungen ableiten lässt,
- zumutbare Alternativen zum Standort fehlen und
- die geplante Entwicklung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.
Zustimmungsverfahren allgemein
Steht ein Bauleitplan im Widerspruch zu einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet (LSG-VO) beziehungsweise eines Landschaftsschutzgebiets (LSG), ist er nicht zu vollziehen und daher unwirksam (vergleiche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2004, (BVerwG, 4 BN 28/03).
Diesen Normenwiderspruch kann das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium des Landes Brandenburg ausnahmsweise zugunsten des Bauleitplans aufheben, indem es den widersprechenden Darstellungen/Festsetzungen des Bauleitplans zustimmt. Das sogenannte Zustimmungsverfahren wurde in allen LSG des Landes Brandenburg auf Grundlage des Paragraphen 9 Absatz 6 Nummer 4 Brandenburgisches Naturschutz-Ausführungsgesetz (BbgNatSchAG) eingeführt. Die Zustimmung hat zur Folge, dass auf den entsprechenden Flächen die den geplanten Nutzungen entgegenstehenden Regelungen der LSG-VO/des LSG nicht mehr gelten. Der bestehende Normenkonflikt zwischen den Regelungen der LSG-VO/des LSG und denen des Bauleitplans wird zugunsten des konkreten Bauleitplans aufgehoben. Die Flächen des Bauleitplans verbleiben jedoch im LSG.
Das Umweltministerium (MLUK) prüft die Zustimmungsfähigkeit in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird im Rahmen der Voranfrage (Stufe 1) summarisch geprüft, ob die beabsichtigten Festsetzungen den Schutzzwecken des LSG widersprechen und ob offensichtliche Gründe vorliegen, die eine Zustimmung ausschließen. Nur für aufgrund der Voranfrage nicht offensichtlich von der Zustimmung ausgeschlossene Festsetzungen wird im Anschluss auf Antrag der Gemeinde das eigentliche Zustimmungsverfahren (Stufe 2) mit einer vertieften und abschließenden Prüfung durchgeführt. Die Voranfrage ist somit eine Art „Vorprüfung“ für Bauleitpläne in LSG.
Das Umweltministerium stimmt einem Bauleitplan zu, wenn
- dieser sich aus einer Bestandsanalyse und Bedarfsprognose der geplanten Nutzungen ableiten lässt,
- zumutbare Alternativen zum Standort fehlen und
- die geplante Entwicklung aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses geboten ist.
Zustimmungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
In Umsetzung des Beschlusses des Landtags Brandenburg in der 86. Sitzung vom 11. Mai 2023 „Photovoltaik-Potenziale landesweit besser nutzen“ hat das MLUK „Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten" erarbeitet. Diese wurden in drei separaten Steckbriefen differenziert nach Anlagentyp verfasst. Die Steckbriefe dienen dem MLUK als Beurteilungsmaßstab im Rahmen von Zustimmungsverfahren. Damit soll dem Anliegen des Landtags Brandenburg Rechnung getragen und eine standortbezogene Öffnung von Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA), Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden, wenn diese weit überwiegend in großräumigen LSG liegen.
Zustimmungsverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen
In Umsetzung des Beschlusses des Landtags Brandenburg in der 86. Sitzung vom 11. Mai 2023 „Photovoltaik-Potenziale landesweit besser nutzen“ hat das MLUK „Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten" erarbeitet. Diese wurden in drei separaten Steckbriefen differenziert nach Anlagentyp verfasst. Die Steckbriefe dienen dem MLUK als Beurteilungsmaßstab im Rahmen von Zustimmungsverfahren. Damit soll dem Anliegen des Landtags Brandenburg Rechnung getragen und eine standortbezogene Öffnung von Flächen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PVA), Moor-PV und Agri-PV-Anlagen in Landschaftsschutzgebieten (LSG) für Kommunen und Landwirtschaftsbetriebe ermöglicht werden, wenn diese weit überwiegend in großräumigen LSG liegen.
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Rahmenbedingungen für die Zustimmung zu Bebauungsplänen für Photovoltaik- Freiflächenanlagen in großräumigen Landschaftsschutzgebieten
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Landschaftsschutzgebiete über 10.000 Hektar
Landschaftsschutzgebiet Hektar 1 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz 32.886 2 Barnimer Heide 12.548 3 Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide 29.432 4 Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin 129.084 5 Biosphärenreservat Spreewald 47.350 6 Brandenburgische Elbtalaue 53.343 7 Dahme-Heideseen 56.656 8 Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand 26.189 9 Fürstenberger Wald- und Seengebiet 45.738 10 Hohenleipisch-Sornoer-Altmoränenlandschaft 10.485 11 Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen 75.245 12 Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen 14.429 13 Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet 23.984 14 Nationalparkregion Unteres Odertal 17.725 15 Naturpark Märkische Schweiz 20.487 16 Nauen-Brieselang-Krämer 23.067 17 Norduckermärkische Seenlandschaft 59.542 18 Notte-Niederung 18.828 19 Nuthetal - Beelitzer Sander 41.622 20 Obere Havelniederung 26.511 21 Potsdamer Wald und Havelseengebiet 19.355 22 Ruppiner Wald- und Seengebiet 48.175 23 Scharmützelseegebiet 12.411 24 Westbarnim 19.730 25 Westhavelland 136.071 Landschaftsschutzgebiet Hektar 1 Agrarlandschaft Prignitz-Stepenitz 32.886 2 Barnimer Heide 12.548 3 Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide 29.432 4 Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin 129.084 5 Biosphärenreservat Spreewald 47.350 6 Brandenburgische Elbtalaue 53.343 7 Dahme-Heideseen 56.656 8 Elsterniederung und westliche Oberlausitzer Heide zwischen Senftenberg und Ortrand 26.189 9 Fürstenberger Wald- und Seengebiet 45.738 10 Hohenleipisch-Sornoer-Altmoränenlandschaft 10.485 11 Hoher Fläming - Belziger Landschaftswiesen 75.245 12 Lausitzer Grenzwall zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen 14.429 13 Müggelspree-Löcknitzer Wald- und Seengebiet 23.984 14 Nationalparkregion Unteres Odertal 17.725 15 Naturpark Märkische Schweiz 20.487 16 Nauen-Brieselang-Krämer 23.067 17 Norduckermärkische Seenlandschaft 59.542 18 Notte-Niederung 18.828 19 Nuthetal - Beelitzer Sander 41.622 20 Obere Havelniederung 26.511 21 Potsdamer Wald und Havelseengebiet 19.355 22 Ruppiner Wald- und Seengebiet 48.175 23 Scharmützelseegebiet 12.411 24 Westbarnim 19.730 25 Westhavelland 136.071