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Unterschutzstellungsverfahren

Blick auf die Elbe im Biosphärenreservat Elbtaue Brandenburg
© Dr. Tilo Geisel/MLUK
Blick auf die Elbe im Biosphärenreservat Elbtaue Brandenburg
© Dr. Tilo Geisel/MLUK

Ablauf für NSG- und LSG-Verfahren

Natur- und Landschaftsschutzgebiete (NSG und LSG) werden durch Erlass einer Rechtsverordnung festgesetzt. Dies geschieht in Brandenburg durch die oberste Naturschutzbehörde beziehungsweise durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, soweit diesen eine Befugnis des Ministeriums übertragen wurde.

Zunächst wird die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit eines Gebietes festgestellt.

Hierbei wird zum Beispiel geprüft, ob schützenswerte Lebensräume und Arten im Gebiet vorkommen und ob gegebenenfalls Gefährdungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall, wird ein Verfahren eingeleitet, in dessen Verlauf eine intensive Abstimmung mit Betroffenen stattfindet.

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Die betroffenen Kreise, Kommunen, Behörden, Versorgungsunternehmen, Industrie- und Handelskammer (die Träger öffentlicher Belange) und die anerkannten Naturschutzverbände werden frühzeitig beteiligt. Auf diese Weise verschafft sich die verfahrensführende Behörde einen Überblick über bestehende Interessenkonflikte, die einer Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes (jeweiliger Schutzzweck des Gebietes) unterzogen werden. 

Öffentliche Auslegung

Anschließend können während der öffentlichen Auslegung alle Bürger die Verordnungstexte und Karten bei den unteren Naturschutzbehörden und den betroffenen Ämtern oder Gemeinden einsehen und ihre Bedenken und Anregungen äußern. Gegebenenfalls werden auch Abstimmungsgespräche beispielsweise mit betroffenen Landnutzern oder Bürgern geführt.
Auch hier erfolgt eine Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes (jeweiliger Schutzzweck des Gebietes).
Nach Abschluss des Verfahrens erhält jeder Einwender eine schriftliche Antwort über das Ergebnis der Abwägung.

HINWEIS
Die im Zusammenhang mit der Ausweisung und Änderung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten zu erfassenden Daten werden gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Beachten Sie dazu unser Informationsblatt.

Festsetzung des Schutzgebietes

Am Ende des Verfahrens, das einen längeren Zeitraum beanspruchen kann, wird der Text der Verordnung durch den zuständigen Minister unterschrieben und im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht.

Veränderungssperre

Mit Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Schutzgebietes beginnt die sogenannte Veränderungssperre. Das heißt, dass vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung an nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorläufig alle Handlungen verboten sind, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte regelmäßige Bewirtschaftungsform bleibt in der Regel unberührt.

Die Veränderungssperre kann längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr dauern.

Einstweilige Sicherung

Eine einstweilige Sicherung kann erfolgen, wenn Gefahr für das Gebiet zu erwarten ist. Grundlage hierfür ist das BbgNatSchAG und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Paragraph 11, sieht die Möglichkeit der einstweiligen Sicherung vor.

Hierdurch soll der gegenwärtige Zustand eines Gebietes erhalten und vor irreversiblen Schäden bewahrt werden. Die Veränderungssperre gilt maximal zwei Jahre und kann gegebenenfalls um zwei Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit sollte das Verfahren zur Ausweisung als Schutzgebiet eingeleitet worden sein, anderenfalls erlischt die Sperre wieder.

Rechtliche Grundlage

Das Verfahren zur Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten wird durch den Paragraph 9 des BbgNatSchAG geregelt.

Ablauf für NSG- und LSG-Verfahren

Natur- und Landschaftsschutzgebiete (NSG und LSG) werden durch Erlass einer Rechtsverordnung festgesetzt. Dies geschieht in Brandenburg durch die oberste Naturschutzbehörde beziehungsweise durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, soweit diesen eine Befugnis des Ministeriums übertragen wurde.

Zunächst wird die Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit eines Gebietes festgestellt.

Hierbei wird zum Beispiel geprüft, ob schützenswerte Lebensräume und Arten im Gebiet vorkommen und ob gegebenenfalls Gefährdungen zu erwarten sind. Ist dies der Fall, wird ein Verfahren eingeleitet, in dessen Verlauf eine intensive Abstimmung mit Betroffenen stattfindet.

Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Die betroffenen Kreise, Kommunen, Behörden, Versorgungsunternehmen, Industrie- und Handelskammer (die Träger öffentlicher Belange) und die anerkannten Naturschutzverbände werden frühzeitig beteiligt. Auf diese Weise verschafft sich die verfahrensführende Behörde einen Überblick über bestehende Interessenkonflikte, die einer Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes (jeweiliger Schutzzweck des Gebietes) unterzogen werden. 

Öffentliche Auslegung

Anschließend können während der öffentlichen Auslegung alle Bürger die Verordnungstexte und Karten bei den unteren Naturschutzbehörden und den betroffenen Ämtern oder Gemeinden einsehen und ihre Bedenken und Anregungen äußern. Gegebenenfalls werden auch Abstimmungsgespräche beispielsweise mit betroffenen Landnutzern oder Bürgern geführt.
Auch hier erfolgt eine Abwägung mit den Belangen des Naturschutzes (jeweiliger Schutzzweck des Gebietes).
Nach Abschluss des Verfahrens erhält jeder Einwender eine schriftliche Antwort über das Ergebnis der Abwägung.

HINWEIS
Die im Zusammenhang mit der Ausweisung und Änderung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten zu erfassenden Daten werden gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet. Beachten Sie dazu unser Informationsblatt.

Festsetzung des Schutzgebietes

Am Ende des Verfahrens, das einen längeren Zeitraum beanspruchen kann, wird der Text der Verordnung durch den zuständigen Minister unterschrieben und im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht.

Veränderungssperre

Mit Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung eines Schutzgebietes beginnt die sogenannte Veränderungssperre. Das heißt, dass vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung an nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) bis zum Inkrafttreten der Verordnung vorläufig alle Handlungen verboten sind, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern.

Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte regelmäßige Bewirtschaftungsform bleibt in der Regel unberührt.

Die Veränderungssperre kann längstens drei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung um ein weiteres Jahr dauern.

Einstweilige Sicherung

Eine einstweilige Sicherung kann erfolgen, wenn Gefahr für das Gebiet zu erwarten ist. Grundlage hierfür ist das BbgNatSchAG und das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Der Paragraph 11, sieht die Möglichkeit der einstweiligen Sicherung vor.

Hierdurch soll der gegenwärtige Zustand eines Gebietes erhalten und vor irreversiblen Schäden bewahrt werden. Die Veränderungssperre gilt maximal zwei Jahre und kann gegebenenfalls um zwei Jahre verlängert werden. Während dieser Zeit sollte das Verfahren zur Ausweisung als Schutzgebiet eingeleitet worden sein, anderenfalls erlischt die Sperre wieder.

Rechtliche Grundlage

Das Verfahren zur Festsetzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten wird durch den Paragraph 9 des BbgNatSchAG geregelt.

Weiterführende Informationen

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