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Europäische Schutzgebiete in Brandenburg

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Mit der Meldung von 27 europäischen Vogelschutzgebieten und 595 FFH-Gebieten sind die Vogelschutz-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie in Brandenburg umgesetzt worden.

Natura 2000 - Gebietskulisse in Brandenburg

Gebiete Anzahl Fläche in Hektar Anteil an
Landesfläche in Prozent
Vogelschutzgebiete 27 648.431 21,9 *
FFH-Gebiete 595 331.838 11,2 *

* Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete überlagern sich teilweise. Die Natura 2000-Gebietskulisse (776.065 Hektar) des Landes Brandenburg umfasst einen Anteil von rund 26,2 Prozent an der Landesfläche.

Mit der Meldung von 27 europäischen Vogelschutzgebieten und 595 FFH-Gebieten sind die Vogelschutz-Richtlinie und die Fauna-Flora-Habitat (FFH) Richtlinie in Brandenburg umgesetzt worden.

Natura 2000 - Gebietskulisse in Brandenburg

Gebiete Anzahl Fläche in Hektar Anteil an
Landesfläche in Prozent
Vogelschutzgebiete 27 648.431 21,9 *
FFH-Gebiete 595 331.838 11,2 *

* Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete überlagern sich teilweise. Die Natura 2000-Gebietskulisse (776.065 Hektar) des Landes Brandenburg umfasst einen Anteil von rund 26,2 Prozent an der Landesfläche.

Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete in Brandenburg

Die Landesregierung Brandenburg hat in den Jahren 1998 bis 2004 insgesamt 620 FFH-Gebiete der EU-Kommission gemeldet. Sie sind als besondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in das europaweite Schutzgebietssystem Natura 2000 integriert worden. Damit sollen die Artenvielfalt gesichert und die natürlichen Lebensräume erhalten werden.

Aktualisierung der Daten

In den Jahren 2011 bis 2016 wurden Daten für insgesamt 191 FFH-Gebiete aktualisiert. 3 FFH-Gebiete wurden aufgehoben und 17 Gebiete wurden mit angrenzenden Gebieten zusammengelegt und die Gebietsbezeichnung wurde gelöscht.

Im Land Brandenburg gibt es 595 FFH-Gebiete.

Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg

Im Amtsblatt für Brandenburg vom 20. Februar 2019 wurde über die FFH-Gebiete im Land Brandenburg bekanntgegeben, dass die ursprünglichen Bekanntmachungen vom 25. Januar 2002 und vom 15. August 2005 nicht mehr wirksam sind. Die Bekanntmachung der FFH-Gebiete mit den jeweiligen Grenzen und Erhaltungszielen erfolgt jetzt durch Naturschutzgebiets- oder Erhaltungszielverordnungen.

Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Gebiete in Brandenburg

Die Landesregierung Brandenburg hat in den Jahren 1998 bis 2004 insgesamt 620 FFH-Gebiete der EU-Kommission gemeldet. Sie sind als besondere Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in das europaweite Schutzgebietssystem Natura 2000 integriert worden. Damit sollen die Artenvielfalt gesichert und die natürlichen Lebensräume erhalten werden.

Aktualisierung der Daten

In den Jahren 2011 bis 2016 wurden Daten für insgesamt 191 FFH-Gebiete aktualisiert. 3 FFH-Gebiete wurden aufgehoben und 17 Gebiete wurden mit angrenzenden Gebieten zusammengelegt und die Gebietsbezeichnung wurde gelöscht.

Im Land Brandenburg gibt es 595 FFH-Gebiete.

Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg

Im Amtsblatt für Brandenburg vom 20. Februar 2019 wurde über die FFH-Gebiete im Land Brandenburg bekanntgegeben, dass die ursprünglichen Bekanntmachungen vom 25. Januar 2002 und vom 15. August 2005 nicht mehr wirksam sind. Die Bekanntmachung der FFH-Gebiete mit den jeweiligen Grenzen und Erhaltungszielen erfolgt jetzt durch Naturschutzgebiets- oder Erhaltungszielverordnungen.

Monitoring und Berichtspflichten in FFH-Gebieten

Die EU Mitgliedstaaten müssen der EU Kommission alle sechs Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Entwicklung der Lebensräume und Arten sowie der durchgeführten Schutzmaßnahmen erstellen. Hierzu wurde ein Monitoring aufgebaut.

Das Landesamt für Umwelt hat bei der Durchführung des Monitorings die Federführung. Die FFH-Gebiete werden geprüft, inwieweit die Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ihr Ziel erreicht haben bzw. welche Änderungen zur Erhaltung der FFH-Gebiete vorgenommen werden müssen. Das Monitoring erfolgt seit 2008 auf ausgewählten Stichprobenflächen und in einem abgestuften System der Bearbeitungstiefe.

Die Ergebnisse werden nach einem EU-einheitlichen Modell in einem Bericht zusammengefasst, der durch die Bundesregierung an die EU-Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Mit der Dauerbeobachtung verbunden mit den regelmäßigen Berichtspflichten wird die Überprüfung der qualitativen Entwicklung der FFH-Gebiete gewährleistet.

Monitoring und Berichtspflichten in FFH-Gebieten

Die EU Mitgliedstaaten müssen der EU Kommission alle sechs Jahre einen zusammenfassenden Bericht über die Entwicklung der Lebensräume und Arten sowie der durchgeführten Schutzmaßnahmen erstellen. Hierzu wurde ein Monitoring aufgebaut.

Das Landesamt für Umwelt hat bei der Durchführung des Monitorings die Federführung. Die FFH-Gebiete werden geprüft, inwieweit die Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen ihr Ziel erreicht haben bzw. welche Änderungen zur Erhaltung der FFH-Gebiete vorgenommen werden müssen. Das Monitoring erfolgt seit 2008 auf ausgewählten Stichprobenflächen und in einem abgestuften System der Bearbeitungstiefe.

Die Ergebnisse werden nach einem EU-einheitlichen Modell in einem Bericht zusammengefasst, der durch die Bundesregierung an die EU-Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Mit der Dauerbeobachtung verbunden mit den regelmäßigen Berichtspflichten wird die Überprüfung der qualitativen Entwicklung der FFH-Gebiete gewährleistet.

Europäische Vogelschutzgebiete

Die Gebiete der 1979 erlassenen EU-Vogelschutzrichtlinie bewahren die in den EU-Mitgliedstaaten vorkommenden wild lebenden Vogelarten und schützen vor der Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen.

Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie benannten Vogelarten, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu "besonderen Schutzgebieten" (Special Protection Area - SPA) zu erklären und zu sichern.

In Brandenburg sind alle Vogelschutzgebiete mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 1. Juni 2013 rechtlich gesichert.

In den 27 Vogelschutzgebieten befinden sich bedeutende Vogelbrut- und Rastgebiete Brandenburgs. Mit den von Brandenburg benannten 595  FFH-Gebieten gehören die Vogelschutzgebiete zum europaweiten Natura 2000 Netzwerk.

Europäische Vogelschutzgebiete

Die Gebiete der 1979 erlassenen EU-Vogelschutzrichtlinie bewahren die in den EU-Mitgliedstaaten vorkommenden wild lebenden Vogelarten und schützen vor der Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen.

Die Mitgliedstaaten haben sich verpflichtet, für die in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie benannten Vogelarten, die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu "besonderen Schutzgebieten" (Special Protection Area - SPA) zu erklären und zu sichern.

In Brandenburg sind alle Vogelschutzgebiete mit Inkrafttreten des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes vom 1. Juni 2013 rechtlich gesichert.

In den 27 Vogelschutzgebieten befinden sich bedeutende Vogelbrut- und Rastgebiete Brandenburgs. Mit den von Brandenburg benannten 595  FFH-Gebieten gehören die Vogelschutzgebiete zum europaweiten Natura 2000 Netzwerk.

Monitoring und Berichtspflichten in Vogelschutzgebieten

Die EU Mitgliedstaaten müssen der EU Kommission alle sechs Jahre einen zusammenfassenden Bericht erstellen.

Durch die langfristige Beobachtung von Vogelbeständen können ökologische Veränderungen in der Landschaft, die Wirksamkeit von Naturschutzmaßnahmen sowie die Wirkungen von Agrarumweltprogrammen beurteilt werden.

Mit der Dauerbeobachtung und den regelmäßigen Berichten an die Kommission wird die Überprüfung der qualitativen Entwicklung der Vogelschutzgebiete gewährleistet.

Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat bei Konzeption und Durchführung des Monitorings die Federführung gegenüber den hauptamtlich und den ehrenamtlich tätigen Vogelkundlern. Die Koordinierung des Monitorings übernimmt die Staatliche Vogelschutzwarte des LfU.

Für häufige Brutvogelarten erfolgt ein Monitoring auf repräsentativen Teilflächen unter Anwendung von Standardmethoden (Revierkartierung, Punkt-Stopp-Zählung, Linientaxierung). Seltene Brutvogelarten werden landesweit und nach Möglichkeit komplett erfasst.

Darüber hinaus wird sich an bestehenden internationalen und nationalen Monitoring-Programmen beteiligt, die sich unter anderem der Erfassung von Greifvögeln und Eulen, Wasservögeln sowie weiteren ausgewählten wandernden Vogelarten (zum Beispiel Kranich) widmen.

Monitoring und Berichtspflichten in Vogelschutzgebieten

Die EU Mitgliedstaaten müssen der EU Kommission alle sechs Jahre einen zusammenfassenden Bericht erstellen.

Durch die langfristige Beobachtung von Vogelbeständen können ökologische Veränderungen in der Landschaft, die Wirksamkeit von Naturschutzmaßnahmen sowie die Wirkungen von Agrarumweltprogrammen beurteilt werden.

Mit der Dauerbeobachtung und den regelmäßigen Berichten an die Kommission wird die Überprüfung der qualitativen Entwicklung der Vogelschutzgebiete gewährleistet.

Das Landesamt für Umwelt (LfU) hat bei Konzeption und Durchführung des Monitorings die Federführung gegenüber den hauptamtlich und den ehrenamtlich tätigen Vogelkundlern. Die Koordinierung des Monitorings übernimmt die Staatliche Vogelschutzwarte des LfU.

Für häufige Brutvogelarten erfolgt ein Monitoring auf repräsentativen Teilflächen unter Anwendung von Standardmethoden (Revierkartierung, Punkt-Stopp-Zählung, Linientaxierung). Seltene Brutvogelarten werden landesweit und nach Möglichkeit komplett erfasst.

Darüber hinaus wird sich an bestehenden internationalen und nationalen Monitoring-Programmen beteiligt, die sich unter anderem der Erfassung von Greifvögeln und Eulen, Wasservögeln sowie weiteren ausgewählten wandernden Vogelarten (zum Beispiel Kranich) widmen.

Weiterführende Informationen

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