FFH-Verträglichkeitsprüfung
Für Natura 2000-Gebiete besteht ein allgemeines Verschlechterungsverbot. Dieses wird durch die Vorschriften des Paragraph 34 Bundesnaturschutzgesetz zur Verträglichkeitsprüfung gesichert.
Definition der Verträglichkeitsprüfung
In Planung befindliche Projekte oder Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen ein Natura 2000-Gebiet und seine Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen können, müssen vor ihrer Umsetzung mithilfe einer Verträglichkeitsprüfung untersucht werden.
Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets sind primär die jeweils vorkommenden Lebensraumtypen und Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde. Die Erhaltungszustände der Erhaltungsziele dürfen sich durch Projekte oder Pläne nicht verschlechtern. Neue Projekte oder Pläne werden durch eine Verträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen, dennoch sollen mit ihr potentielle Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung sind in der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (Artikel 6) der Europäischen Gemeinschaft (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Paragraphen 33 bis 36) definiert.
Zusätzlich finden sich im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG, Paragraphen 16, 16a) Regelungen zu Verfahren, zuständigen Behörden und zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren einer Verträglichkeitsprüfung umfasst bis zu drei Schritte (Flussdiagramm).
Im Rahmen einer Vorprüfung wird ohne weitere Untersuchungen und ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ermittelt, ob ein Projekt das Natura 2000-Gebiet und seine Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen kann. Die Vorprüfung entspricht einer kurz gefassten, überblicksartigen Betrachtung der Wirkungen des Projekts oder Plans auf die Erhaltungsziele. Die Vorprüfung beantwortet die Frage, ob Beeinträchtigungen sicher auszuschließen sind oder ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich wird.
Besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung, ist das Projekt zunächst unzulässig und muss im Anschluss durch die Verträglichkeitsprüfung eingehender betrachtet werden. Die Unterlagen zur Prüfung sind vom Projekt- oder Planträger zu erstellen oder zu beauftragen und vorzulegen. Wenn im Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung belegt wird, dass keine nachteiligen Auswirkungen des Projekts einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) bestehen, ist das Projekt zulässig.
Wird ein Projekt wegen der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung als unzulässig beurteilt, darf es ausnahmsweise nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung vorliegen. Hierfür muss es für die Durchführung des Projekts an zumutbaren Alternativen fehlen, es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 vor der Beeinträchtigung des Projekts durchgeführt und bereits wirksam sein (Kohärenzsicherungsmaßnahmen).
Sind durch das Projekt prioritäre Lebensräume oder Arten betroffen, gelten zusätzliche Anforderungen.
Verhältnis zu anderen Prüfverfahren
Innerhalb naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Verträglichkeitsprüfung ein eigenständiges Verfahrens- und Prüfinstrument. Es bestehen wesentliche Unterschiede, beispielsweise zur Eingriffsregelung und dem Artenschutz, bezüglich des Anwendungsbereichs und der Rechtsfolgen. Die Verträglichkeitsprüfung ersetzt ebenfalls nicht die Regelungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft einschließlich der gesetzlich geschützten Biotope.
Bei Projekten und Planungen die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erfordern, können diese Prüfinstrumente im Rahmen ihrer Schnittmengen gemeinsam abgearbeitet werden.
Bei der Bauleitplanung ordnet Paragraph 1a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Anwendung der Regelungen zur Verträglichkeitsprüfung an.
Weitergehende Hilfestellungen und Informationsquellen
Als Hilfestellung für Verwaltungen in Brandenburg wurde die Verwaltungsvorschrift zur Verträglichkeitsprüfung im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. Oktober 2019, Nummer 43 aktualisiert veröffentlicht (siehe auch unteren Reiter "Links").
Zur Beurteilung der Erheblichkeit oder Irrelevanz von Stoffeinträgen in aquatische oder terrestrische Lebensräume der Natura 2000-Gebiete gibt das Landesamt für Umwelt eine regelmäßig aktualisierte Vollzugshilfe heraus. Für Stoffeinträge bei Vorhaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) findet der Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen Anwendung. Beide Dokumente sind auch im Bereich „Downloads“ dieser Seite abrufbar.
Um beispielsweise die Erheblichkeit von Flächenverlusten an Lebensräumen und Art-Habitaten zu ermitteln, wurden Fachkonventionen erarbeitet, die im Bereich „Downloads“ dieser Seite verknüpft sind.
Für Natura 2000-Gebiete besteht ein allgemeines Verschlechterungsverbot. Dieses wird durch die Vorschriften des Paragraph 34 Bundesnaturschutzgesetz zur Verträglichkeitsprüfung gesichert.
Definition der Verträglichkeitsprüfung
In Planung befindliche Projekte oder Pläne, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten und Plänen ein Natura 2000-Gebiet und seine Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen können, müssen vor ihrer Umsetzung mithilfe einer Verträglichkeitsprüfung untersucht werden.
Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebiets sind primär die jeweils vorkommenden Lebensraumtypen und Arten, für die das Gebiet ausgewiesen wurde. Die Erhaltungszustände der Erhaltungsziele dürfen sich durch Projekte oder Pläne nicht verschlechtern. Neue Projekte oder Pläne werden durch eine Verträglichkeitsprüfung nicht ausgeschlossen, dennoch sollen mit ihr potentielle Beeinträchtigungen angemessen berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Notwendigkeit einer Verträglichkeitsprüfung sind in der Fauna-Flora- Habitat-Richtlinie (Artikel 6) der Europäischen Gemeinschaft (FFH-Richtlinie, 92/43/EWG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, Paragraphen 33 bis 36) definiert.
Zusätzlich finden sich im Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG, Paragraphen 16, 16a) Regelungen zu Verfahren, zuständigen Behörden und zur Freisetzung von gentechnisch veränderten Organismen.
Verfahrensablauf
Das Verfahren einer Verträglichkeitsprüfung umfasst bis zu drei Schritte (Flussdiagramm).
Im Rahmen einer Vorprüfung wird ohne weitere Untersuchungen und ohne Berücksichtigung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen ermittelt, ob ein Projekt das Natura 2000-Gebiet und seine Erhaltungsziele erheblich beeinträchtigen kann. Die Vorprüfung entspricht einer kurz gefassten, überblicksartigen Betrachtung der Wirkungen des Projekts oder Plans auf die Erhaltungsziele. Die Vorprüfung beantwortet die Frage, ob Beeinträchtigungen sicher auszuschließen sind oder ob eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich wird.
Besteht die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung, ist das Projekt zunächst unzulässig und muss im Anschluss durch die Verträglichkeitsprüfung eingehender betrachtet werden. Die Unterlagen zur Prüfung sind vom Projekt- oder Planträger zu erstellen oder zu beauftragen und vorzulegen. Wenn im Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung belegt wird, dass keine nachteiligen Auswirkungen des Projekts einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen (Summation) bestehen, ist das Projekt zulässig.
Wird ein Projekt wegen der Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung als unzulässig beurteilt, darf es ausnahmsweise nur durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmeentscheidung vorliegen. Hierfür muss es für die Durchführung des Projekts an zumutbaren Alternativen fehlen, es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen und Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Schutzgebietsnetzes Natura 2000 vor der Beeinträchtigung des Projekts durchgeführt und bereits wirksam sein (Kohärenzsicherungsmaßnahmen).
Sind durch das Projekt prioritäre Lebensräume oder Arten betroffen, gelten zusätzliche Anforderungen.
Verhältnis zu anderen Prüfverfahren
Innerhalb naturschutzrechtlicher Vorschriften ist die Verträglichkeitsprüfung ein eigenständiges Verfahrens- und Prüfinstrument. Es bestehen wesentliche Unterschiede, beispielsweise zur Eingriffsregelung und dem Artenschutz, bezüglich des Anwendungsbereichs und der Rechtsfolgen. Die Verträglichkeitsprüfung ersetzt ebenfalls nicht die Regelungen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft einschließlich der gesetzlich geschützten Biotope.
Bei Projekten und Planungen die gleichzeitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Natura 2000-Verträglichkeitsprüfung erfordern, können diese Prüfinstrumente im Rahmen ihrer Schnittmengen gemeinsam abgearbeitet werden.
Bei der Bauleitplanung ordnet Paragraph 1a Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Anwendung der Regelungen zur Verträglichkeitsprüfung an.
Weitergehende Hilfestellungen und Informationsquellen
Als Hilfestellung für Verwaltungen in Brandenburg wurde die Verwaltungsvorschrift zur Verträglichkeitsprüfung im Amtsblatt für Brandenburg vom 30. Oktober 2019, Nummer 43 aktualisiert veröffentlicht (siehe auch unteren Reiter "Links").
Zur Beurteilung der Erheblichkeit oder Irrelevanz von Stoffeinträgen in aquatische oder terrestrische Lebensräume der Natura 2000-Gebiete gibt das Landesamt für Umwelt eine regelmäßig aktualisierte Vollzugshilfe heraus. Für Stoffeinträge bei Vorhaben nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) findet der Stickstoffleitfaden BImSchG-Anlagen Anwendung. Beide Dokumente sind auch im Bereich „Downloads“ dieser Seite abrufbar.
Um beispielsweise die Erheblichkeit von Flächenverlusten an Lebensräumen und Art-Habitaten zu ermitteln, wurden Fachkonventionen erarbeitet, die im Bereich „Downloads“ dieser Seite verknüpft sind.
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Projektbegriff
Der Projektbegriff bezogen auf Natura 2000 ist in gesetzlichen Regelungen der Europäischen Kommission und des Bundes nicht definiert. In der Rechtsprechung hat sich der „wirkungsbezogene Projektbegriff“ etabliert. Für jedes Projekt ist im Einzelfall festzustellen, ob es aufgrund seiner Wirkungen möglicherweise ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Daher können auch nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben ein Projekt darstellen.
Einen Unterfall in dieser Gruppe stellen die Vorhaben und Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 34 Abatz 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Danach sind Projekte, die keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht von einer Behörde durchgeführt werden, der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Unter die Anzeigepflicht des Paragraph 34 Absatz 6 BNatSchG können etwa genehmigungsfreie Vorhaben nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) fallen, wenn sie möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes zur Folge haben. Dies kann beispielsweise bei der Errichtung von
- Gewächshäusern,
- Folientunneln oder Schutzhütten,
- Wildzäunen,
- Masten oder Antennen,
- unbefestigten Lagerplätzen für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder
- bei Aufschüttungen zur landwirtschaftlichen Bodenverbesserung
relevant sein. Tätigkeiten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft können ebenfalls anzeigepflichtig nach Paragraph 34 Absatz 6 BNatSchG sein.
Eine Pflicht zur Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung kann auch für Unterhaltungsmaßnahmen bestehen.
Der Projektbegriff bezogen auf Natura 2000 ist in gesetzlichen Regelungen der Europäischen Kommission und des Bundes nicht definiert. In der Rechtsprechung hat sich der „wirkungsbezogene Projektbegriff“ etabliert. Für jedes Projekt ist im Einzelfall festzustellen, ob es aufgrund seiner Wirkungen möglicherweise ein Natura 2000-Gebiet erheblich beeinträchtigen kann. Daher können auch nicht genehmigungsbedürftige Vorhaben ein Projekt darstellen.
Einen Unterfall in dieser Gruppe stellen die Vorhaben und Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 34 Abatz 6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar. Danach sind Projekte, die keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht von einer Behörde durchgeführt werden, der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Unter die Anzeigepflicht des Paragraph 34 Absatz 6 BNatSchG können etwa genehmigungsfreie Vorhaben nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) fallen, wenn sie möglicherweise erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele eines Natura 2000-Gebietes zur Folge haben. Dies kann beispielsweise bei der Errichtung von
- Gewächshäusern,
- Folientunneln oder Schutzhütten,
- Wildzäunen,
- Masten oder Antennen,
- unbefestigten Lagerplätzen für land- oder forstwirtschaftliche Erzeugnisse oder
- bei Aufschüttungen zur landwirtschaftlichen Bodenverbesserung
relevant sein. Tätigkeiten der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft können ebenfalls anzeigepflichtig nach Paragraph 34 Absatz 6 BNatSchG sein.
Eine Pflicht zur Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung kann auch für Unterhaltungsmaßnahmen bestehen.
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Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen
Für den besonderen Anwendungsfall der Verträglichkeitsprüfung beim Anbau oder der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen ist nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (Paragraph 16 a) abweichend vom Bundesnaturschutzgesetz eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Anbau beziehungsweise die Freisetzung innerhalb eines Natura 2000-Gebiets oder bei einem Umgriff von 1.000 Metern um das Gebiet erfolgt.
Für den besonderen Anwendungsfall der Verträglichkeitsprüfung beim Anbau oder der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen ist nach dem Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetz (Paragraph 16 a) abweichend vom Bundesnaturschutzgesetz eine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Anbau beziehungsweise die Freisetzung innerhalb eines Natura 2000-Gebiets oder bei einem Umgriff von 1.000 Metern um das Gebiet erfolgt.
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Summation
In der Verträglichkeitsprüfung sind die möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von anderen, bereits durchgeführten oder in Planung befindlichen Projekten oder Plänen für das betroffene Natura 2000-Gebiet und die jeweils betroffenen Erhaltungsziele einzubeziehen (Summationswirkungen). Es sind für die Betrachtung der Summation alle anderen Projekte und Pläne zu berücksichtigen, die - unabhängig von ihrer Lage inner- oder außerhalb des Natura 2000-Gebiets – Beeinträchtigungen auf die gleichen Erhaltungsziele einzeln oder im Zusammenwirken mit dem neuen Projekt verursachen können.
Dabei sind zwei Typen von bereits durchgeführten und verträglichkeitsgeprüften Projekten zu betrachten. Zum einen sind es Projekte, die wegen ihrer nicht erheblichen Beeinträchtigungen als verträglich eingestuft wurden, da beispielsweise der Schwellenwert der Erheblichkeit noch nicht erreicht wurde. Zum anderen sind unverträgliche Projekte zu berücksichtigen, die im Wege einer Ausnahme zugelassen und deren erhebliche Auswirkungen durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen wurden, die daneben jedoch auch nicht erhebliche Beeinträchtigungen verursachen.
Nicht in die Summationsbetrachtung einzubeziehen sind Projekte, die im Ausnahmeverfahren nach Paragraph 34 Absatz 3 BNatSchG zugelassen wurden und deren Kohärenzsicherungsmaßnahmen ihre volle Wirksamkeit bereits erreicht haben und bei denen darüber hinaus keine weiteren, nicht erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen.
Bezugszeitpunkt für die Summationsbetrachtung ist bei FFH-Gebieten die erstmalige Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union). Bei Vogelschutzgebieten ist Bezugszeitpunkt die Bekanntmachung vom 26. Juli 2007 im Bundesanzeiger (59. Jahrgang, Nummer 196 a ausgegeben am 19. Oktober 2007).
In der Verträglichkeitsprüfung sind die möglichen erheblichen Beeinträchtigungen von anderen, bereits durchgeführten oder in Planung befindlichen Projekten oder Plänen für das betroffene Natura 2000-Gebiet und die jeweils betroffenen Erhaltungsziele einzubeziehen (Summationswirkungen). Es sind für die Betrachtung der Summation alle anderen Projekte und Pläne zu berücksichtigen, die - unabhängig von ihrer Lage inner- oder außerhalb des Natura 2000-Gebiets – Beeinträchtigungen auf die gleichen Erhaltungsziele einzeln oder im Zusammenwirken mit dem neuen Projekt verursachen können.
Dabei sind zwei Typen von bereits durchgeführten und verträglichkeitsgeprüften Projekten zu betrachten. Zum einen sind es Projekte, die wegen ihrer nicht erheblichen Beeinträchtigungen als verträglich eingestuft wurden, da beispielsweise der Schwellenwert der Erheblichkeit noch nicht erreicht wurde. Zum anderen sind unverträgliche Projekte zu berücksichtigen, die im Wege einer Ausnahme zugelassen und deren erhebliche Auswirkungen durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen ausgeglichen wurden, die daneben jedoch auch nicht erhebliche Beeinträchtigungen verursachen.
Nicht in die Summationsbetrachtung einzubeziehen sind Projekte, die im Ausnahmeverfahren nach Paragraph 34 Absatz 3 BNatSchG zugelassen wurden und deren Kohärenzsicherungsmaßnahmen ihre volle Wirksamkeit bereits erreicht haben und bei denen darüber hinaus keine weiteren, nicht erheblichen Beeinträchtigungen vorliegen.
Bezugszeitpunkt für die Summationsbetrachtung ist bei FFH-Gebieten die erstmalige Aufnahme in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union). Bei Vogelschutzgebieten ist Bezugszeitpunkt die Bekanntmachung vom 26. Juli 2007 im Bundesanzeiger (59. Jahrgang, Nummer 196 a ausgegeben am 19. Oktober 2007).
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Kohärenzsicherungsmaßnahmen
Kohärenzsicherungsmaßnahmen müssen die durch das Projekt beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Schutzgebietes im Netz „Natura 2000" wiederherstellen. Sie sind Teildes Ausnahmeverfahrens nach Paragraph 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG.
Umfang und Qualität der Maßnahmen müssen geeignet sein, die Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Kohärenz des Netzes „Natura 2000" auszugleichen. Sie können im betroffenen oder in einem anderen Natura 2000-Gebiet sowie außerhalb der Natura 2000-Gebietskulisse durchgeführt werden und müssen in der Regel zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung umgesetzt und bereits wirksam sein. Die konkreten Verpflichtungen des Projektträgers zur Sicherung der Kohärenz sind durch die zuständige Genehmigungsbehörde festzulegen.
Die Europäische Kommission ist mittels Formblatt (siehe auch Anhang 3 der Verwaltungsvorschrift zur Verträglichkeitsprüfung) über die Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Die Verfahrensweise bei der Unterrichtung ergibt sich aus Paragraph 34 Absatz 5 BNatSchG und der Verwaltungsvorschrift Verträglichkeitsprüfung.
Kohärenzmaßnahmen sind im Übrigen klar von Schadensvermeidungs- oder –begrenzungsmaßnahmen zu trennen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind bei der Entscheidung über die Verträglichkeit eines Projektes als projektspezifische Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen; mit ihnen sollen potentielle und unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden, um die Funktion des Natura 2000-Gebiets nicht zu beeinträchtigen. Schadensbegrenzungsmaßnahmen können zum Beispiel eine an Brut- und Aufzuchtzeiten angepasste Bauzeitenregelung oder der Einsatz einer Habitat-schonenden Bautechnik sein.
Kohärenzsicherungsmaßnahmen müssen die durch das Projekt beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Schutzgebietes im Netz „Natura 2000" wiederherstellen. Sie sind Teildes Ausnahmeverfahrens nach Paragraph 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG.
Umfang und Qualität der Maßnahmen müssen geeignet sein, die Beeinträchtigungen im Hinblick auf die Kohärenz des Netzes „Natura 2000" auszugleichen. Sie können im betroffenen oder in einem anderen Natura 2000-Gebiet sowie außerhalb der Natura 2000-Gebietskulisse durchgeführt werden und müssen in der Regel zum Zeitpunkt der Beeinträchtigung umgesetzt und bereits wirksam sein. Die konkreten Verpflichtungen des Projektträgers zur Sicherung der Kohärenz sind durch die zuständige Genehmigungsbehörde festzulegen.
Die Europäische Kommission ist mittels Formblatt (siehe auch Anhang 3 der Verwaltungsvorschrift zur Verträglichkeitsprüfung) über die Kohärenzsicherungsmaßnahmen zu unterrichten. Die Verfahrensweise bei der Unterrichtung ergibt sich aus Paragraph 34 Absatz 5 BNatSchG und der Verwaltungsvorschrift Verträglichkeitsprüfung.
Kohärenzmaßnahmen sind im Übrigen klar von Schadensvermeidungs- oder –begrenzungsmaßnahmen zu trennen. Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind bei der Entscheidung über die Verträglichkeit eines Projektes als projektspezifische Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen; mit ihnen sollen potentielle und unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden, um die Funktion des Natura 2000-Gebiets nicht zu beeinträchtigen. Schadensbegrenzungsmaßnahmen können zum Beispiel eine an Brut- und Aufzuchtzeiten angepasste Bauzeitenregelung oder der Einsatz einer Habitat-schonenden Bautechnik sein.