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Gewässer- und Anlagenunterhaltung/Gewässerunterhaltungsverbände: Fragen und Antworten

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  • Was bedeutet Einteilung der Gewässer? Nach welchen Kriterien und wie erfolgt die Einteilung?

    Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt.

    Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) unterteilt im Paragraph 3 diese oberirdischen Gewässer in zwei Kategorien:

    • Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die auf der Grundlage der genannten Kriterien in einer Verordnung des für Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgelegten Gewässer.
      Diese sind in der Brandenburgische Gewässereinteilungsverordnung - BbgGewEV aufgeführt.
    • Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.

    Oberirdische Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung für den gesamten Wasserhaushalt, für Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung eingeteilt.

    Das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) unterteilt im Paragraph 3 diese oberirdischen Gewässer in zwei Kategorien:

    • Gewässer I. Ordnung sind die Bundeswasserstraßen sowie die auf der Grundlage der genannten Kriterien in einer Verordnung des für Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung festgelegten Gewässer.
      Diese sind in der Brandenburgische Gewässereinteilungsverordnung - BbgGewEV aufgeführt.
    • Gewässer II. Ordnung sind alle anderen oberirdischen Gewässer.
  • Was bedeutet Gewässerunerhaltung und wie ist sie organisiert?

    Was besagt die Gewässereinteilungsverordnung und wie ist sie organisiert?

    Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

    1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses;
    2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss;
    3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen;
    4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen;
    5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
    6. Die Gewässerunterhaltung umfasst in Brandenburg außerdem die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen.

    Die Gewässer II. Ordnung werden von den Gewässerunterhaltungsverbänden unterhalten.

    Für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, ist das Wasserwirtschaftsamt zuständig. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt das Land.

    Für die Unterhaltung der Gewässer sind mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmende Unterhaltungspläne aufzustellen.

    Die Gewässerunterhaltung ist auf der Grundlage dieser Pläne sowie nach Maßgabe der Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.

     

    Was besagt die Gewässereinteilungsverordnung und wie ist sie organisiert?

    Die Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers umfasst seine Pflege und Entwicklung. Zur Gewässerunterhaltung gehören insbesondere:

    1. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses;
    2. die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss;
    3. die Erhaltung der Schiffbarkeit von schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen;
    4. die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen;
    5. die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht.
    6. Die Gewässerunterhaltung umfasst in Brandenburg außerdem die Unterhaltung und den Betrieb von Schöpfwerken, die der Abführung des Wassers dienen, und von Stauanlagen, die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, dienen.

    Die Gewässer II. Ordnung werden von den Gewässerunterhaltungsverbänden unterhalten.

    Für die Unterhaltung der Gewässer I. Ordnung, mit Ausnahme der Bundeswasserstraßen, ist das Wasserwirtschaftsamt zuständig. Die Durchführung der Unterhaltung an den Gewässern I. Ordnung erfolgt durch die Gewässerunterhaltungsverbände nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Die Kosten für diese Maßnahmen trägt das Land.

    Für die Unterhaltung der Gewässer sind mit den örtlich zuständigen Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abzustimmende Unterhaltungspläne aufzustellen.

    Die Gewässerunterhaltung ist auf der Grundlage dieser Pläne sowie nach Maßgabe der Richtlinie für die Unterhaltung von Fließgewässern im Land Brandenburg und unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschauen durchzuführen.

     

  • Warum werden Gewässer unterhalten?

    Gewässer sind

    • als Bestandteil des Naturhaushalts,
    • als Lebensgrundlage des Menschen,
    • als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie
    • als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung

    zu schützen. Die Gewässerunterhaltung, das heißt die Pflege und Entwicklung der Gewässer, bildet hierfür einen wesentlichen Baustein.

    Gewässer werden nur unterhalten, wenn dies erforderlich ist. Insbesondere bei Gräben, sonstigen künstlichen Gewässern und wesentlich veränderten Gewässern besteht vor allem zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ein Unterhaltungsbedarf. Bei schiffbaren Gewässern ist zudem die Schiffbarkeit zu erhalten.

    Zunehmend im Fokus steht die Entwicklung der Gewässer durch Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation und durch Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen.

    Gewässer sind

    • als Bestandteil des Naturhaushalts,
    • als Lebensgrundlage des Menschen,
    • als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie
    • als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Gewässerbewirtschaftung

    zu schützen. Die Gewässerunterhaltung, das heißt die Pflege und Entwicklung der Gewässer, bildet hierfür einen wesentlichen Baustein.

    Gewässer werden nur unterhalten, wenn dies erforderlich ist. Insbesondere bei Gräben, sonstigen künstlichen Gewässern und wesentlich veränderten Gewässern besteht vor allem zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses ein Unterhaltungsbedarf. Bei schiffbaren Gewässern ist zudem die Schiffbarkeit zu erhalten.

    Zunehmend im Fokus steht die Entwicklung der Gewässer durch Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation und durch Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit, insbesondere als Lebensraum von wildlebenden Tieren und Pflanzen.

  • Was bedeutet Gewässerentwicklung und was wird dafür getan?

    Entwicklung ist – im Unterschied zu der auf die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes ausgerichteten Pflege – die Veränderung des Gewässers durch

    • aktives Wiederherstellen eines früheren Zustands oder
    • erstmaliges Herstellen eines anderen Zustands beziehungsweise
    • das Zulassen der eigendynamischen Entwicklung durch Einschränkung oder Unterlassen der Gewässerunterhaltung.

    Beispiele für aktive Entwicklungsmaßnahmen sind das Bepflanzen der Ufer mit gewässertypischer Ufervegetation, der Rückbau von Ufersicherungen, der Einbau von Struktur- und Habitatelementen, wie Störsteinen und Totholz.

     

    Entwicklung ist – im Unterschied zu der auf die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes ausgerichteten Pflege – die Veränderung des Gewässers durch

    • aktives Wiederherstellen eines früheren Zustands oder
    • erstmaliges Herstellen eines anderen Zustands beziehungsweise
    • das Zulassen der eigendynamischen Entwicklung durch Einschränkung oder Unterlassen der Gewässerunterhaltung.

    Beispiele für aktive Entwicklungsmaßnahmen sind das Bepflanzen der Ufer mit gewässertypischer Ufervegetation, der Rückbau von Ufersicherungen, der Einbau von Struktur- und Habitatelementen, wie Störsteinen und Totholz.

     

  • Was sind Gewässerunterhaltungsverbände?

    In Brandenburg wurden 25 Gewässerunterhaltungsverbände, auch Wasser- und Bodenverbände genannt, gegründet. Sie sind selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Ihre Hauptaufgabe ist die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, das heißt, die Verbände sind verantwortlich für die Pflege und Entwicklung dieser Gewässer.

    Jeder Gewässerunterhaltungsverband hat sein eigenes Verbandsgebiet. Die Verbandsgebiete sind unterschiedlich groß. Die Gewässerunterhaltungsverbände sind nicht gleichzusetzen mit Trink- und Abwasserzweckverbänden in Brandenburg.

    Siehe auch MLUK-Internetseite: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/gewaesser-und-anlagenunterhaltung/gewaesserunterhaltungsverbaende/

    In Brandenburg wurden 25 Gewässerunterhaltungsverbände, auch Wasser- und Bodenverbände genannt, gegründet. Sie sind selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Ihre Hauptaufgabe ist die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung, das heißt, die Verbände sind verantwortlich für die Pflege und Entwicklung dieser Gewässer.

    Jeder Gewässerunterhaltungsverband hat sein eigenes Verbandsgebiet. Die Verbandsgebiete sind unterschiedlich groß. Die Gewässerunterhaltungsverbände sind nicht gleichzusetzen mit Trink- und Abwasserzweckverbänden in Brandenburg.

    Siehe auch MLUK-Internetseite: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/gewaesser-und-anlagenunterhaltung/gewaesserunterhaltungsverbaende/

  • Wie sind Gewässerunterhaltungsverbände organisiert?

    Die Gewässerunterhaltungsverbände sind mitgliedschaftlich organisiert. Mitglieder sind der Bund, das Land Brandenburg und sonstige Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreise, Gemeinden) für ihre Grundstücke. Für alle anderen Grundstücke im Verbandsgebiet sind die Gemeinden Mitglieder im jeweiligen Verband. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Eigentümer der Grundstücke per Antrag als direktes Mitglied im Verband haben aufnehmen lassen.

    Siehe Internetseite zu Mitgliedschaft auf Antrag: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/gewaesser-und-anlagenunterhaltung/gewaesserunterhaltungsverbaende/guv-mitgliedschaft/

    Die Mitglieder treffen mindestens einmal im Jahr zusammen (Verbandsversammlung) und bestimmen über das Handeln des Verbandes. Alternativ kann der Verband auch einen Verbandsausschuss bilden. Dieser setzt sich aus gewählten Vertretern aller Mitglieder zusammen und ist somit kleiner als die Verbandsversammlung. Für einen Verbandsauschuss entscheiden sich in der Regel Verbände, die viele Mitglieder haben.

    Alle Verbände haben darüber hinaus einen Vorstand. Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung  beziehungsweise Verbandsausschuss gewählt. Der Vorstand leitet den Verband. Er ist ehrenamtlich tätig und trifft sich mehrmals jährlich zu Sitzungen.

    Ein Verband kann zusätzlich eine Geschäftsführung anstellen. Diese ist im Regelfall für das laufende Geschäft des Verbandes verantwortlich. In Brandenburg haben alle 25 Gewässerunterhaltungsverbände eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.

    Die Gewässerunterhaltungsverbände sind mitgliedschaftlich organisiert. Mitglieder sind der Bund, das Land Brandenburg und sonstige Gebietskörperschaften (zum Beispiel Landkreise, Gemeinden) für ihre Grundstücke. Für alle anderen Grundstücke im Verbandsgebiet sind die Gemeinden Mitglieder im jeweiligen Verband. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich die Eigentümer der Grundstücke per Antrag als direktes Mitglied im Verband haben aufnehmen lassen.

    Siehe Internetseite zu Mitgliedschaft auf Antrag: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/gewaesser-und-anlagenunterhaltung/gewaesserunterhaltungsverbaende/guv-mitgliedschaft/

    Die Mitglieder treffen mindestens einmal im Jahr zusammen (Verbandsversammlung) und bestimmen über das Handeln des Verbandes. Alternativ kann der Verband auch einen Verbandsausschuss bilden. Dieser setzt sich aus gewählten Vertretern aller Mitglieder zusammen und ist somit kleiner als die Verbandsversammlung. Für einen Verbandsauschuss entscheiden sich in der Regel Verbände, die viele Mitglieder haben.

    Alle Verbände haben darüber hinaus einen Vorstand. Der Vorstand wird von der Verbandsversammlung  beziehungsweise Verbandsausschuss gewählt. Der Vorstand leitet den Verband. Er ist ehrenamtlich tätig und trifft sich mehrmals jährlich zu Sitzungen.

    Ein Verband kann zusätzlich eine Geschäftsführung anstellen. Diese ist im Regelfall für das laufende Geschäft des Verbandes verantwortlich. In Brandenburg haben alle 25 Gewässerunterhaltungsverbände eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.

  • Wie finanziert ein Verband die Kosten für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung?

    Die Mitglieder müssen an den Verband Beiträge leisten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Über die Höhe der Beiträge bestimmen die Mitglieder, in dem diese jährlich über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes entscheiden. Der Vorstand stellt hierzu einen Plan auf, der dann durch die Verbandsversammlung beziehungsweise den Verbandsauschuss beschlossen wird. Jedes Verbandsmitglied erhält einen Beitragsbescheid.

    Die Mitglieder müssen an den Verband Beiträge leisten, soweit diese für die Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Über die Höhe der Beiträge bestimmen die Mitglieder, in dem diese jährlich über die Einnahmen und Ausgaben des Verbandes entscheiden. Der Vorstand stellt hierzu einen Plan auf, der dann durch die Verbandsversammlung beziehungsweise den Verbandsauschuss beschlossen wird. Jedes Verbandsmitglied erhält einen Beitragsbescheid.

  • Welche Verpflichtungen bestehen im Zusammenhang mit der Gewässerunterhaltung (Duldungspflichten)?

    Paragraph 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraph 84 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) regeln insbesondere Duldungspflichten der Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger von Gewässern.

    Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

    • die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
    • die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können;
    • die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
    • die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird;
    • die Anlieger und Hinterlieger das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

    Der Unterhaltungspflichtige hat die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher gegenüber den Duldungspflichtigen anzukündigen.

    Des Weiteren haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

    Paragraph 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraph 84 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) regeln insbesondere Duldungspflichten der Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger von Gewässern.

    Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben

    • die Gewässereigentümer Unterhaltungsmaßnahmen am Gewässer zu dulden;
    • die Anlieger und Hinterlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person oder ihre Beauftragten die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können;
    • die Anlieger zu dulden, dass die zur Unterhaltung verpflichtete Person die Ufer bepflanzt;
    • die Inhaber von Rechten und Befugnissen an Gewässern zu dulden, dass die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird;
    • die Anlieger und Hinterlieger das nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige vorübergehende Lagern und das Einebnen des Aushubs und Mähguts auf ihrem Grundstück zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

    Der Unterhaltungspflichtige hat die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher gegenüber den Duldungspflichtigen anzukündigen.

    Des Weiteren haben die Gewässereigentümer, Anlieger und Hinterlieger Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.

  • Darf ich mein Gewässer selbst entkrauten oder entschlammen?

    Nein. Krautung und Entschlammung sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung. Zuständig hierfür ist der jeweilige Gewässerunterhaltungspflichtige.

    Die untere Wasserbehörde (UWB) überwacht die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer.

    Siehe Adressen der UWB: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~umweltbehoerden-untere

    Nein. Krautung und Entschlammung sind Maßnahmen der Gewässerunterhaltung. Zuständig hierfür ist der jeweilige Gewässerunterhaltungspflichtige.

    Die untere Wasserbehörde (UWB) überwacht die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer.

    Siehe Adressen der UWB: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~umweltbehoerden-untere

  • Was sind „wasserwirtschaftliche Anlagen“ und wozu dienen diese?

    Wasserwirtschaftliche Anlagen sind vor allem

    • Wehre und Stauanlagen (zum Aufstau und zur Regulierung von Gewässern),
    • Schiffs- und Kahnschleusen (für Schiffe und Boote),
    • Bootsanlagen (Einsatzstellen, Bootsschleppen und so weiter),
    • Heberanlagen (zur Bewässerung),
    • Siele, Durchlässe, Rohrleitungen, Düker (zur Über- oder Unterquerung von Bauwerken oder Deichen),
    • Schöpfwerke,
    • Fischaufstiegsanlagen,
    • Sohlenbauwerke und
    • Sonstige (Sedimentfänge, Krautfänge et cetera).

    Wasserwirtschaftliche Anlagen sind vor allem

    • Wehre und Stauanlagen (zum Aufstau und zur Regulierung von Gewässern),
    • Schiffs- und Kahnschleusen (für Schiffe und Boote),
    • Bootsanlagen (Einsatzstellen, Bootsschleppen und so weiter),
    • Heberanlagen (zur Bewässerung),
    • Siele, Durchlässe, Rohrleitungen, Düker (zur Über- oder Unterquerung von Bauwerken oder Deichen),
    • Schöpfwerke,
    • Fischaufstiegsanlagen,
    • Sohlenbauwerke und
    • Sonstige (Sedimentfänge, Krautfänge et cetera).
  • Wer ist für die Instandhaltung der wasserwirtschaftlichen Anlagen zuständig und wie ist diese organisiert?

    Die Instandhaltung ist Gegenstand der Gewässerunterhaltung, wenn es sich um Anlagen im Sinne des Paragraphen 78 Absatz 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) handelt. Dies sind:

    • Schöpfwerke (die der Abführung des Wassers dienen) und
    • Stauanlagen (die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand dienen, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht).

    Zuständig sind grundsätzlich das Wasserwirtschaftsamt oder die Gewässerunterhaltungsverbände - die nach Paragraph 79 Absatz 1 BbgWG sogenannten Gewässerunterhaltungspflichtigen.

    Sofern die Anlage hingegen von einem Dritten betrieben wurde, ist dieser für die Unterhaltung und den Betrieb und damit auch für die Instandhaltung zuständig.

    Die Gewässerunterhaltungspflichtigen sind überdies für die Instandhaltung von Anlagen zuständig, die Bestandteil des Gewässers sind, beispielsweise Sohlenschwellen.

    Im Übrigen sind Anlagen von ihren Eigentümern oder Besitzern zu unterhalten und zu betreiben.

    Die Instandhaltung ist Gegenstand der Gewässerunterhaltung, wenn es sich um Anlagen im Sinne des Paragraphen 78 Absatz 3 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) handelt. Dies sind:

    • Schöpfwerke (die der Abführung des Wassers dienen) und
    • Stauanlagen (die der Erhaltung des Gewässers in einem Zustand dienen, der hinsichtlich der Rückhaltung von Wasser den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht).

    Zuständig sind grundsätzlich das Wasserwirtschaftsamt oder die Gewässerunterhaltungsverbände - die nach Paragraph 79 Absatz 1 BbgWG sogenannten Gewässerunterhaltungspflichtigen.

    Sofern die Anlage hingegen von einem Dritten betrieben wurde, ist dieser für die Unterhaltung und den Betrieb und damit auch für die Instandhaltung zuständig.

    Die Gewässerunterhaltungspflichtigen sind überdies für die Instandhaltung von Anlagen zuständig, die Bestandteil des Gewässers sind, beispielsweise Sohlenschwellen.

    Im Übrigen sind Anlagen von ihren Eigentümern oder Besitzern zu unterhalten und zu betreiben.

  • Warum erhalte ich einen Bescheid von meiner Gemeinde und nicht vom Gewässerunterhaltungsverband?

    Die Gemeinde ist in der Regel für die in ihrem Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke, die in privatem Eigentum sind, Mitglied im Verband. In diesen Fällen erhält die Gemeinde für diese Grundstücke einen Beitragsbescheid.

    Die Gemeinden können dann die Beiträge mittels eines Umlagebescheides auf die privaten Grundstückseigentümer umlegen.

    Die Gemeinde ist in der Regel für die in ihrem Verbandsgebiet befindlichen Grundstücke, die in privatem Eigentum sind, Mitglied im Verband. In diesen Fällen erhält die Gemeinde für diese Grundstücke einen Beitragsbescheid.

    Die Gemeinden können dann die Beiträge mittels eines Umlagebescheides auf die privaten Grundstückseigentümer umlegen.

  • Wieso gibt es drei verschiedene Beitragssätze? Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Differenzierung“ der Beiträge?

    Die Höhe des Beitrags, den ein Mitglied an den Verband zu entrichten hat, bestimmt sich nach zwei Kriterien: der Größe der Fläche und nach der im Liegenschaftskataster hinterlegten Nutzungsartengruppe der Fläche.

    Je nach Nutzungsartengruppe der Fläche wird diese dem Typ „Siedlungs- und Verkehrsflächen“, „Landwirtschaft“ oder „Waldflächen“ zugeordnet. Eigentümer von Flächen vom Typ „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ haben den höchsten Beitrag je Hektar zu entrichten. Abhängig von der Größe der Fläche ergibt sich dann der an den Gewässerunterhaltungsverband zu entrichtende Beitrag.

    Von Differenzierung wird gesprochen, da zwischen der Nutzung der Flächen unterschieden wird.

    Siehe Internetseite: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/gewaesser-und-anlagenunterhaltung/gewaesserunterhaltungsverbaende/guv-mitgliedschaft/

    Die Höhe des Beitrags, den ein Mitglied an den Verband zu entrichten hat, bestimmt sich nach zwei Kriterien: der Größe der Fläche und nach der im Liegenschaftskataster hinterlegten Nutzungsartengruppe der Fläche.

    Je nach Nutzungsartengruppe der Fläche wird diese dem Typ „Siedlungs- und Verkehrsflächen“, „Landwirtschaft“ oder „Waldflächen“ zugeordnet. Eigentümer von Flächen vom Typ „Siedlungs- und Verkehrsfläche“ haben den höchsten Beitrag je Hektar zu entrichten. Abhängig von der Größe der Fläche ergibt sich dann der an den Gewässerunterhaltungsverband zu entrichtende Beitrag.

    Von Differenzierung wird gesprochen, da zwischen der Nutzung der Flächen unterschieden wird.

    Siehe Internetseite: https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/umwelt/wasser/gewaesser-und-anlagenunterhaltung/gewaesserunterhaltungsverbaende/guv-mitgliedschaft/

  • Was ist, wenn die eingetragene Nutzung im Liegenschaftskataster falsch ist?

    Für die Erhebung der Daten gilt für die Gewässerunterhaltungsverbände der Stichtag 1. Juni des Vorjahres, das heißt, es werden die Daten im Liegenschaftskataster zu diesem Stichtag für die Beitragsberechnung genutzt. Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich.

    Sind Angaben im Liegenschaftskataster nicht korrekt, kann der Grundstückseigentümer dies mit dem für die Fläche zuständigen Katasteramt klären.

    Für die Erhebung der Daten gilt für die Gewässerunterhaltungsverbände der Stichtag 1. Juni des Vorjahres, das heißt, es werden die Daten im Liegenschaftskataster zu diesem Stichtag für die Beitragsberechnung genutzt. Die tatsächliche Nutzung ist unbeachtlich.

    Sind Angaben im Liegenschaftskataster nicht korrekt, kann der Grundstückseigentümer dies mit dem für die Fläche zuständigen Katasteramt klären.

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