Hauptmenü

Umgang mit Bisam und Nutria

„“
„“
Ein Bisam (ondatra zibethicus) in freier Wildbahn. (Motiv gepiegelt)
© cuhle-fotos/Adobe Stock

Bisam (Ondatra zibethicus)

Der Bisam, gehört zur Familie der Wühlmäuse und stammt ursprünglich aus Nordamerika. Nach der Freisetzung von Einzeltieren im Jahr 1905 in der Nähe von Prag und dem Freikommen aus Zuchtanlagen für die Pelzproduktion in Frankreich und Belgien konnte sich der Bisam eigenständig in Europa ausbreiten. Er zeichnet sich durch seinen kräftigen, kompakten Körperbau und einen auffälligen, schuppenbedeckten Schwanz aus, der seitlich abgeflacht ist. Bisame erreichen eine Körperlänge von etwa 25 bis 40 Zentimetern, wobei der Schwanz zusätzlich bis zu 25 Zentimeter lang sein kann. Ihr Fell ist dicht und wasserabweisend, was ihnen bei ihrem wassernahen (semiaquatischen) Lebensstil hilft.

Bisame besiedeln vorwiegend Fließ- und Stillgewässer mit üppiger Ufervegetation. In Deichen, Böschungen und Dämmen errichten sie verzweigte Tunnelsysteme, die ihnen als Wohnröhren dienen.

Bisame fressen überwiegend fast ausschließlich Pflanzen wie Röhricht oder Schwimmblatt- beziehungsweise Unterwasserpflanzen. Dies kann gebietsweise ganze Bestände gefährden. Darüber hinaus fressen Bisame im Winter Muscheln und Krebstiere, was bei ohnehin gefährdeten, lokalen Beständen wie zum Beispiel der Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) oder des Edelkrebses (Astacus astacus) problematisch sein kann.

Bisame sind auch eine Gefahr für den Hochwasserschutz. Durch ihre Wühltätigkeiten und die Anlage umfangreicher Erdbauten kommt es zu Destabilisierungen bis hin zu Unterspülungen in Uferbereichen und von Deichen oder auch an Verkehrswegen. Auch die aus den Grabungen resultierenden Sedimenteinträge in die Gewässer führen zu erheblichen zusätzlichen Unterhaltungserfordernissen. Diese Schäden sind nicht nur für den Hochwasserfall ein unkalkulierbares Risiko, sie zu reparieren, verursacht enorme Kosten.

Ebenso können Bisame teils erhebliche Schäden in Teichwirtschaften verursachen. Auch hier kann die Wühltätigkeit zu Unterhöhlungen in Teichböschungen und -dämme mit einer Gefährdung bei der Nutzung der Wirtschaftswege auf den Teichdämmen bis hin zu Dammbrüchen führen.

Es handelt sich um eine invasive Art, die aufgrund ihrer nachteiligen Auswirkungen auf unser heimisches Ökosystem und aufgrund der durch sie verursachten Schäden an Gewässerböschungen und Hochwasserschutzanlagen bekämpft wird.

Ein Bisam (ondatra zibethicus) in freier Wildbahn. (Motiv gepiegelt)
© cuhle-fotos/Adobe Stock

Bisam (Ondatra zibethicus)

Der Bisam, gehört zur Familie der Wühlmäuse und stammt ursprünglich aus Nordamerika. Nach der Freisetzung von Einzeltieren im Jahr 1905 in der Nähe von Prag und dem Freikommen aus Zuchtanlagen für die Pelzproduktion in Frankreich und Belgien konnte sich der Bisam eigenständig in Europa ausbreiten. Er zeichnet sich durch seinen kräftigen, kompakten Körperbau und einen auffälligen, schuppenbedeckten Schwanz aus, der seitlich abgeflacht ist. Bisame erreichen eine Körperlänge von etwa 25 bis 40 Zentimetern, wobei der Schwanz zusätzlich bis zu 25 Zentimeter lang sein kann. Ihr Fell ist dicht und wasserabweisend, was ihnen bei ihrem wassernahen (semiaquatischen) Lebensstil hilft.

Bisame besiedeln vorwiegend Fließ- und Stillgewässer mit üppiger Ufervegetation. In Deichen, Böschungen und Dämmen errichten sie verzweigte Tunnelsysteme, die ihnen als Wohnröhren dienen.

Bisame fressen überwiegend fast ausschließlich Pflanzen wie Röhricht oder Schwimmblatt- beziehungsweise Unterwasserpflanzen. Dies kann gebietsweise ganze Bestände gefährden. Darüber hinaus fressen Bisame im Winter Muscheln und Krebstiere, was bei ohnehin gefährdeten, lokalen Beständen wie zum Beispiel der Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera) oder des Edelkrebses (Astacus astacus) problematisch sein kann.

Bisame sind auch eine Gefahr für den Hochwasserschutz. Durch ihre Wühltätigkeiten und die Anlage umfangreicher Erdbauten kommt es zu Destabilisierungen bis hin zu Unterspülungen in Uferbereichen und von Deichen oder auch an Verkehrswegen. Auch die aus den Grabungen resultierenden Sedimenteinträge in die Gewässer führen zu erheblichen zusätzlichen Unterhaltungserfordernissen. Diese Schäden sind nicht nur für den Hochwasserfall ein unkalkulierbares Risiko, sie zu reparieren, verursacht enorme Kosten.

Ebenso können Bisame teils erhebliche Schäden in Teichwirtschaften verursachen. Auch hier kann die Wühltätigkeit zu Unterhöhlungen in Teichböschungen und -dämme mit einer Gefährdung bei der Nutzung der Wirtschaftswege auf den Teichdämmen bis hin zu Dammbrüchen führen.

Es handelt sich um eine invasive Art, die aufgrund ihrer nachteiligen Auswirkungen auf unser heimisches Ökosystem und aufgrund der durch sie verursachten Schäden an Gewässerböschungen und Hochwasserschutzanlagen bekämpft wird.

Ein Nutria (Myocastor coypus) auf der Teichwiese. (Motiv gespiegelt)
© veroja/Adobe Stock

Nutria (Myocastor coypus)

Die Nutria, auch bekannt als Biberratte oder Sumpfbiber, ist ein großes, semiaquatisches Nagetier, das ursprünglich aus Südamerika stammt. Wie der Bisam wurde auch die Nutria in anderen Teilen der Welt eingeführt, insbesondere in Nordamerika und Europa, wo sie sich in der Wildnis verbreitet hat. In den 1990er Jahren sank die Nachfrage nach ihrem Fleisch und Pelz. Daraufhin wurden viele Farmtiere gezielt freigesetzt oder sind versehentlich entkommen. Aufgrund des starken Populationswachstums hat sich daraus innerhalb weniger Jahre eine Wildpopulation etabliert. Inzwischen sind bundesweit die meisten Flusseinzugsgebiete besiedelt.

Nutrias haben einen robusten Körperbau und können eine Länge von bis zu 65 Zentimetern erreichen, wobei ihr Schwanz weitere 30 bis 45 Zentimeter lang ist. Ihr Fell ist dicht und wärmend, mit einer weichen Unterwolle, die im Pelzhandel sehr geschätzt wird.

Nutrias leben ebenfalls in der Nähe von Gewässern und bauen komplexe Höhlensysteme in Uferböschungen. Sie sind überwiegend Pflanzenfresser und ernähren sich von Wasserpflanzen, Schilf und anderen Vegetationen. Dies hat gebietsweise erhebliche Auswirkungen auf den Bestand dieser Pflanzen und kann die Etablierung und Wiederausbreitung von Röhrichten verhindern. Ufergehölze hingegen werden nur in geringem Ausmaß beschädigt. Genau wie der Bisam stellt die Nutria im Hochwasserschutz eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Deiche dar. Aufgrund ihrer Tunnelsysteme, die sie in Gewässerböschungen und Deiche graben, entstehen große Schäden, deren Reparatur mit hohen Kosten verbunden ist.

Ebenso können Nutrias teils erhebliche Schäden in Teichwirtschaften verursachen. Auch hier kann die Wühltätigkeit zu Unterhöhlungen in Teichböschungen und –dämmen führen. In der Folge kann es zu einer Gefährdung bei der Nutzung der Wirtschaftswege auf den Teichdämmen bis hin zu Dammbrüchen kommen.

Ein Nutria (Myocastor coypus) auf der Teichwiese. (Motiv gespiegelt)
© veroja/Adobe Stock

Nutria (Myocastor coypus)

Die Nutria, auch bekannt als Biberratte oder Sumpfbiber, ist ein großes, semiaquatisches Nagetier, das ursprünglich aus Südamerika stammt. Wie der Bisam wurde auch die Nutria in anderen Teilen der Welt eingeführt, insbesondere in Nordamerika und Europa, wo sie sich in der Wildnis verbreitet hat. In den 1990er Jahren sank die Nachfrage nach ihrem Fleisch und Pelz. Daraufhin wurden viele Farmtiere gezielt freigesetzt oder sind versehentlich entkommen. Aufgrund des starken Populationswachstums hat sich daraus innerhalb weniger Jahre eine Wildpopulation etabliert. Inzwischen sind bundesweit die meisten Flusseinzugsgebiete besiedelt.

Nutrias haben einen robusten Körperbau und können eine Länge von bis zu 65 Zentimetern erreichen, wobei ihr Schwanz weitere 30 bis 45 Zentimeter lang ist. Ihr Fell ist dicht und wärmend, mit einer weichen Unterwolle, die im Pelzhandel sehr geschätzt wird.

Nutrias leben ebenfalls in der Nähe von Gewässern und bauen komplexe Höhlensysteme in Uferböschungen. Sie sind überwiegend Pflanzenfresser und ernähren sich von Wasserpflanzen, Schilf und anderen Vegetationen. Dies hat gebietsweise erhebliche Auswirkungen auf den Bestand dieser Pflanzen und kann die Etablierung und Wiederausbreitung von Röhrichten verhindern. Ufergehölze hingegen werden nur in geringem Ausmaß beschädigt. Genau wie der Bisam stellt die Nutria im Hochwasserschutz eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Deiche dar. Aufgrund ihrer Tunnelsysteme, die sie in Gewässerböschungen und Deiche graben, entstehen große Schäden, deren Reparatur mit hohen Kosten verbunden ist.

Ebenso können Nutrias teils erhebliche Schäden in Teichwirtschaften verursachen. Auch hier kann die Wühltätigkeit zu Unterhöhlungen in Teichböschungen und –dämmen führen. In der Folge kann es zu einer Gefährdung bei der Nutzung der Wirtschaftswege auf den Teichdämmen bis hin zu Dammbrüchen kommen.

Vergleich und Unterschiede

Sowohl der Bisam als auch die Nutria sind invasive, semiaquatische Nagetiere, die in der Nähe von Gewässern leben und ähnliche ökologische Nischen besetzen. Beide Arten wurden in Regionen eingeführt, in denen sie nicht heimisch sind, und haben sich dort verbreitet, was zu ökologischen Problemen führen kann. Während der Bisam zur Familie der Wühlmäuse gehört, ist die Nutria näher mit Meerschweinchen verwandt und gehört zur Familie der Stachelratten.

Ein markanter Unterschied zwischen den beiden Arten ist ihre Körpergröße: Die Nutria ist deutlich größer und schwerer als der Bisam. Zudem haben Nutrias orangefarbene Schneidezähne und runde Ohren, während der Bisam kleinere, unauffälligere Ohren und dunklere Zähne hat. Trotz dieser Unterschiede sind beide Tiere für ihre Anpassungsfähigkeit und ihre negativen Auswirkungen auf die Ökosysteme bekannt, in denen sie eingeführt wurden und sollten daher gezielt bekämpft werden.

Fragen und Antworten

Vergleich und Unterschiede

Sowohl der Bisam als auch die Nutria sind invasive, semiaquatische Nagetiere, die in der Nähe von Gewässern leben und ähnliche ökologische Nischen besetzen. Beide Arten wurden in Regionen eingeführt, in denen sie nicht heimisch sind, und haben sich dort verbreitet, was zu ökologischen Problemen führen kann. Während der Bisam zur Familie der Wühlmäuse gehört, ist die Nutria näher mit Meerschweinchen verwandt und gehört zur Familie der Stachelratten.

Ein markanter Unterschied zwischen den beiden Arten ist ihre Körpergröße: Die Nutria ist deutlich größer und schwerer als der Bisam. Zudem haben Nutrias orangefarbene Schneidezähne und runde Ohren, während der Bisam kleinere, unauffälligere Ohren und dunklere Zähne hat. Trotz dieser Unterschiede sind beide Tiere für ihre Anpassungsfähigkeit und ihre negativen Auswirkungen auf die Ökosysteme bekannt, in denen sie eingeführt wurden und sollten daher gezielt bekämpft werden.

Fragen und Antworten

Allgemeines

  • Wo finden sich Regelungen zu den beiden Tierarten?

    Beide Tierarten unterliegen im Land Brandenburg seit 1. Juni 2024 nicht mehr dem Jagdrecht. Eine spezielle Zuständigkeit für wildlebende Tiere besteht nicht. Zivilrechtlich werden wildlebende Tiere als herrenlos eingestuft.

    Thematische Bezüge bestehen zu folgenden Rechtskreisen:

    • Bisam und Nutria als invasive Tierarten ⇒ Naturschutzrecht
    • Töten von Bisamen und Nutrias (Wirbeltiere) allgemein ⇒ Tierschutzrecht
    • Töten von Bisamen und Nutrias mit Schusswaffen ⇒ Waffenrecht
    • Verwerten von Nutrias als Lebensmittel ⇒ Lebensmittelhygienerecht
    • Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen und Gewässern ⇒ Wasserrecht

    Beide Tierarten unterliegen im Land Brandenburg seit 1. Juni 2024 nicht mehr dem Jagdrecht. Eine spezielle Zuständigkeit für wildlebende Tiere besteht nicht. Zivilrechtlich werden wildlebende Tiere als herrenlos eingestuft.

    Thematische Bezüge bestehen zu folgenden Rechtskreisen:

    • Bisam und Nutria als invasive Tierarten ⇒ Naturschutzrecht
    • Töten von Bisamen und Nutrias (Wirbeltiere) allgemein ⇒ Tierschutzrecht
    • Töten von Bisamen und Nutrias mit Schusswaffen ⇒ Waffenrecht
    • Verwerten von Nutrias als Lebensmittel ⇒ Lebensmittelhygienerecht
    • Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen und Gewässern ⇒ Wasserrecht
  • Wer ist Ansprechperson im besiedelten Bereich?

    Ansprechperson ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die Tiere aufhalten.

    Ansprechperson ist der Eigentümer oder die Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die Tiere aufhalten.

Eigentumsrecht/Aneignungsrecht

  • Wo dürfen Jagdausübungsberechtigte Bisame und Nutrias töten?

    Jagdausübungsberechtigte dürfen Bisame und Nutrias im eigenen Jagdbezirk erlegen. Außerdem dürfen Jagdscheininhaber Bisame und Nutrias in den Jagdbezirken töten, für die sie eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis (Begehungsschein) besitzen.

    Jagdausübungsberechtigte dürfen Bisame und Nutrias im eigenen Jagdbezirk erlegen. Außerdem dürfen Jagdscheininhaber Bisame und Nutrias in den Jagdbezirken töten, für die sie eine entgeltliche oder unentgeltliche Jagderlaubnis (Begehungsschein) besitzen.

  • Wer ist berechtigt, sich die erlegten Nutrias und Bisame anzueignen?

    Jagdausübungsberechtigte (JAB) sind berechtigt, sich die erlegten Bisame und Nutrias anzueignen.

    Ebenso dürfen

    • Dritte (Gäste, Begehungsscheininhaber (etc.) der JAB und
    • Bisamjäger der Gewässerunterhaltungsverbände (GUV)

    sich getötete Tiere beider Arten aneignen.

    Jagdausübungsberechtigte (JAB) sind berechtigt, sich die erlegten Bisame und Nutrias anzueignen.

    Ebenso dürfen

    • Dritte (Gäste, Begehungsscheininhaber (etc.) der JAB und
    • Bisamjäger der Gewässerunterhaltungsverbände (GUV)

    sich getötete Tiere beider Arten aneignen.

  • Wer darf noch für die Tötung von Bisamen und Nutrias beauftragt werden?

    Neben Jagdausübungsberechtigten (JAB) dürfen auch Dritte (Gäste, Begehungsscheininhaber etc.) mit der Tötung von Bisamen und Nutrias beauftragt werden.

    Neben Jagdausübungsberechtigten (JAB) dürfen auch Dritte (Gäste, Begehungsscheininhaber etc.) mit der Tötung von Bisamen und Nutrias beauftragt werden.

Verwertung/Lebensmittelhygienerecht

  • Dürfen erlegte Nutrias als Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden?

    Ja, das Inverkehrbringen ist (über die für Wild bekannten Vermarktungswege) unter Beachtung der Anforderungen der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) sowie der Anforderungen nach Anlage 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) erlaubt.

    1. Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages) direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher
      Achtung: Pflicht zur amtlichen Fleischuntersuchung bei Feststellung bedenklicher Merkmale vor oder nach dem Erlegen
    2. Abgabe an Wildverarbeitungsbetriebe
      Achtung: Notwendigkeit zur amtlichen Fleischuntersuchung (erfolgt im Wildverarbeitungsbetrieb)

    Ja, das Inverkehrbringen ist (über die für Wild bekannten Vermarktungswege) unter Beachtung der Anforderungen der Lebensmittel-Hygieneverordnung (LMHV) sowie der Anforderungen nach Anlage 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung (Tier-LMHV) erlaubt.

    1. Abgabe kleiner Mengen (Strecke eines Jagdtages) direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher
      Achtung: Pflicht zur amtlichen Fleischuntersuchung bei Feststellung bedenklicher Merkmale vor oder nach dem Erlegen
    2. Abgabe an Wildverarbeitungsbetriebe
      Achtung: Notwendigkeit zur amtlichen Fleischuntersuchung (erfolgt im Wildverarbeitungsbetrieb)
  • Wie ist die Verwendung von erlegten Nutrias als Lebensmittel geregelt (Eigenverbrauch)?

    Werden vor oder nach dem Erlegen bedenkliche Merkmale am Wildkörper festgestellt (zum Beispiel Störung des Allgemeinbefindens, erhebliche Abmagerung etc.) muss das Wild vor der weiteren Bearbeitung zur amtlichen Fleischuntersuchung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelamt angemeldet werden.

    Eine amtliche Trichinenprobenahme und -untersuchung ist nicht erforderlich.

    Werden vor oder nach dem Erlegen bedenkliche Merkmale am Wildkörper festgestellt (zum Beispiel Störung des Allgemeinbefindens, erhebliche Abmagerung etc.) muss das Wild vor der weiteren Bearbeitung zur amtlichen Fleischuntersuchung beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelamt angemeldet werden.

    Eine amtliche Trichinenprobenahme und -untersuchung ist nicht erforderlich.

Monitoring

  • Bleiben Bisam und Nutria zukünftig auf der Streckenliste Niederwild
    oder wie ist die Meldung der Abschüsse durch Jäger geregelt?

    Bisam und Nutria sollten in bewährter Form (Streckenliste Niederwild) erfasst und den unteren Jagdbehörden gemeldet werden um die Gesamtstrecken aus den Landkreisen ermitteln zu können.

    Bisam und Nutria sollten in bewährter Form (Streckenliste Niederwild) erfasst und den unteren Jagdbehörden gemeldet werden um die Gesamtstrecken aus den Landkreisen ermitteln zu können.

  • Müssen Jäger gesonderte Abschussmeldungen machen, wenn ja an wen?

    Unabhängig davon, ob Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) oder gegebenenfalls zukünftig das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) Erlegungsprämien für Bisam und Nutria ausreichen, sollten Art, Anzahl und Ort der Erlegung auch dem örtlich zuständigen GUV gemeldet werden.

    Siehe auch vorangegangene Frage/Antwort.

    Unabhängig davon, ob Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) oder gegebenenfalls zukünftig das Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU) Erlegungsprämien für Bisam und Nutria ausreichen, sollten Art, Anzahl und Ort der Erlegung auch dem örtlich zuständigen GUV gemeldet werden.

    Siehe auch vorangegangene Frage/Antwort.

Waffenrecht/Haftpflichtversicherung

  • Dürfen Bisame und Nutrias mit der Schusswaffe erlegt werden?

    Bisam und Nutria dürfen in den Jagdbezirken mit der Schusswaffe erlegt werden, in denen der Jäger oder die Jägerin zur Jagdausübung befugt ist.

    Das Töten von Bisam und Nutria wird der befugten Jagdausübung gleichgestellt (vergleiche Paragraph 13 Absatz 6 Waffengesetz).

    Bisam und Nutria dürfen in den Jagdbezirken mit der Schusswaffe erlegt werden, in denen der Jäger oder die Jägerin zur Jagdausübung befugt ist.

    Das Töten von Bisam und Nutria wird der befugten Jagdausübung gleichgestellt (vergleiche Paragraph 13 Absatz 6 Waffengesetz).

  • Greift bei Unfällen bei der Tötung von Nutrias und Bisamen mit der Schusswaffe die Jagdhaftpflichtversicherung?

    Das Töten von Bisam und Nutria ist der befugten Jagdausübung gleichgestellt. Den jeweiligen Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages ist zu entnehmen, ob die Jagdhaftversicherung auf jagdbare Wildarten begrenzt ist oder auch der Jagd gleichgestellte Handlungen auf weitere Tierarten gemäß Paragraph 13 Absatz 6 Waffengesetz umfasst sind.

    Ist man nicht jagdausübungsberechtigt, muss laut Waffengesetz eine Privat-Haftpflichtversicherung mit einer Mindest-Deckungshöhe von 1,0 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden vorhanden sein.

    Das Töten von Bisam und Nutria ist der befugten Jagdausübung gleichgestellt. Den jeweiligen Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages ist zu entnehmen, ob die Jagdhaftversicherung auf jagdbare Wildarten begrenzt ist oder auch der Jagd gleichgestellte Handlungen auf weitere Tierarten gemäß Paragraph 13 Absatz 6 Waffengesetz umfasst sind.

    Ist man nicht jagdausübungsberechtigt, muss laut Waffengesetz eine Privat-Haftpflichtversicherung mit einer Mindest-Deckungshöhe von 1,0 Millionen Euro Deckungssumme pauschal für Personen- und Sachschäden vorhanden sein.

Naturschutzrecht

  • Wann benötigen Jagdausübungsberechtigte eine Ausnahmegenehmigung nach Naturschutzrecht für die Erlegung der Tiere?

    Außerhalb von Schutzgebieten bedarf es für die Jagdausübungsberechtigten und ihre Begehungsscheininhaber keiner weiteren naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

    Innerhalb von Schutzgebieten kommt es auf die jeweiligen Verbote sowie die zulässigen Handlungen an.

    In der Regel sind die Handlungen der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen und Gewässer von den Verboten ausgenommen. Das heißt, wenn die Erlegung von Bisamen und Nutria auch zum Zwecke der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung (Prävention von Schäden an Deichen und Gewässern) erfolgt, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung. Der Kontakt zu den Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) sollte daher gesucht werden.

    Außerhalb von Schutzgebieten bedarf es für die Jagdausübungsberechtigten und ihre Begehungsscheininhaber keiner weiteren naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung.

    Innerhalb von Schutzgebieten kommt es auf die jeweiligen Verbote sowie die zulässigen Handlungen an.

    In der Regel sind die Handlungen der Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen und Gewässer von den Verboten ausgenommen. Das heißt, wenn die Erlegung von Bisamen und Nutria auch zum Zwecke der wasserwirtschaftlichen Unterhaltung (Prävention von Schäden an Deichen und Gewässern) erfolgt, bedarf es keiner Ausnahmegenehmigung. Der Kontakt zu den Gewässerunterhaltungsverbänden (GUV) sollte daher gesucht werden.

Tierschutzrecht

  • Darf man auch mit der Falle auf Bisam und Nutria jagen? Ist dafür eine gesonderte Erlaubnis notwendig?

    Erfolgt die Tötung eines Wirbeltiers, wie hier, im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf sie gemäß Paragraph 4 Tierschutzgesetz nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Dies ist bei der Auswahl der Fang- und Tötungsmethode zu beachten und gilt daher auch für die Auswahl und Anwendung von Fallen.

    Eine gesonderte Erlaubnispflicht besteht aus tierschutzrechtlicher Sicht, wenn die Erlegung „gewerblich“ erfolgt. Dies ist bei den Jägern in der Regel nicht der Fall.

    Eine von den Gewässerunterhaltungsverbänden gegebenenfalls ausgelobte „Schwanzprämie“ kann im Rahmen einer nicht gewerbsmäßigen Tätigkeit dann in Anspruch genommen werden, wenn

    • durch sie allenfalls eine Aufwandsentschädigung erreicht wird und
    • mit der Erlangung der Prämie oder dem erwarteten Erlös aus der Verwertung der Tiere keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.

    Erfolgt die Tötung eines Wirbeltiers, wie hier, im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf sie gemäß Paragraph 4 Tierschutzgesetz nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Dies ist bei der Auswahl der Fang- und Tötungsmethode zu beachten und gilt daher auch für die Auswahl und Anwendung von Fallen.

    Eine gesonderte Erlaubnispflicht besteht aus tierschutzrechtlicher Sicht, wenn die Erlegung „gewerblich“ erfolgt. Dies ist bei den Jägern in der Regel nicht der Fall.

    Eine von den Gewässerunterhaltungsverbänden gegebenenfalls ausgelobte „Schwanzprämie“ kann im Rahmen einer nicht gewerbsmäßigen Tätigkeit dann in Anspruch genommen werden, wenn

    • durch sie allenfalls eine Aufwandsentschädigung erreicht wird und
    • mit der Erlangung der Prämie oder dem erwarteten Erlös aus der Verwertung der Tiere keine Gewinnerzielungsabsicht verbunden ist.
  • Wie erfolgt ein Sachkundenachweis für die Fallenjagd? Wer bietet Kurse an? Welche Inhalte haben diese Kurse?

    Gemäß Paragraph 4 Tierschutzgesetz darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Diese Voraussetzung erstreckt sich sowohl auf die zu tötende Tierart als auch auf die Tötungsmethode.

    Die Verpflichtung zu einer Sachkundeschulung für Jäger besteht nicht. Der Jagdschein ist ein Sachkundenachweis zum tierschutzgerechten Töten von Wirbeltieren, welche dem Jagdrecht mittels jagdlich zulässiger Schusswaffen sowie kalter Waffen (zum Beispiel Abfangmesser) unterliegen.

    Darüber hinaus sind Jagdscheininhaber in Brandenburg zur Fallenjagd berechtigt, ein spezieller Sachkundelehrgang für die Fallenjagd zusätzlich zum Jagdschein ist in Brandenburg nicht vorgeschrieben. Dafür relevante Themen wie Anatomie, Physiologie, Kaliberwahl oder optimaler Treffersitz für eine möglichst sichere und schnelle Tötung sind Bestandteile der Jägerausbildung und -prüfung.

    Vom 29. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2024 unterlagen die auf der Unionsliste für invasive Arten befindlichen Nutrias und Bisame in Brandenburg dem Jagdrecht. In diesem Zeitraum durften beide Arten von Jagdscheininhabern ganzjährig getötet werden. Eine spezielle Weiterbildung, die Tötung dieser beiden Arten betreffend, war nicht erforderlich.

    Im Jagdrecht befinden sich zahlreiche Wirbeltierarten von vergleichbarer Körpergröße wie Nutria und Bisam, welche von Jagdscheininhabern im Rahmen der weidgerechten Jagd getötet werden dürfen. Dazu zählen unter anderem Feldhasen, Wildkaninchen, Füchse, Waschbären, Marderhunde, Steinmarder und Dachse.

    Erfolgt die Bekämpfung von Bisam und Nutria gewerbsmäßig, ist eine Erlaubnis nach Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 e) Tierschutzgesetz erforderlich. Im Rahmen der Erlaubniserteilung müssen dann die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden.

    Gemäß Paragraph 4 Tierschutzgesetz darf ein Wirbeltier nur töten, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Diese Voraussetzung erstreckt sich sowohl auf die zu tötende Tierart als auch auf die Tötungsmethode.

    Die Verpflichtung zu einer Sachkundeschulung für Jäger besteht nicht. Der Jagdschein ist ein Sachkundenachweis zum tierschutzgerechten Töten von Wirbeltieren, welche dem Jagdrecht mittels jagdlich zulässiger Schusswaffen sowie kalter Waffen (zum Beispiel Abfangmesser) unterliegen.

    Darüber hinaus sind Jagdscheininhaber in Brandenburg zur Fallenjagd berechtigt, ein spezieller Sachkundelehrgang für die Fallenjagd zusätzlich zum Jagdschein ist in Brandenburg nicht vorgeschrieben. Dafür relevante Themen wie Anatomie, Physiologie, Kaliberwahl oder optimaler Treffersitz für eine möglichst sichere und schnelle Tötung sind Bestandteile der Jägerausbildung und -prüfung.

    Vom 29. Juni 2019 bis zum 31. Mai 2024 unterlagen die auf der Unionsliste für invasive Arten befindlichen Nutrias und Bisame in Brandenburg dem Jagdrecht. In diesem Zeitraum durften beide Arten von Jagdscheininhabern ganzjährig getötet werden. Eine spezielle Weiterbildung, die Tötung dieser beiden Arten betreffend, war nicht erforderlich.

    Im Jagdrecht befinden sich zahlreiche Wirbeltierarten von vergleichbarer Körpergröße wie Nutria und Bisam, welche von Jagdscheininhabern im Rahmen der weidgerechten Jagd getötet werden dürfen. Dazu zählen unter anderem Feldhasen, Wildkaninchen, Füchse, Waschbären, Marderhunde, Steinmarder und Dachse.

    Erfolgt die Bekämpfung von Bisam und Nutria gewerbsmäßig, ist eine Erlaubnis nach Paragraph 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 e) Tierschutzgesetz erforderlich. Im Rahmen der Erlaubniserteilung müssen dann die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der Behörde nachgewiesen werden.

  • Wie wird der Muttertierschutz beim Nutria geregelt?

    Das Tierschutzgesetz enthält keine spezifischen Regelungen zum Elterntierschutz vergleichbar mit Paragraph 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetztes. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes, insbesondere

    • Paragraph 1, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf sowie 
    • Paragraph 4 Absatz 1, wonach ein Wirbeltier nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter  Vermeidung von Schmerzen

    getötet werden darf. Erfolgt die Tötung im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf sie gemäß Paragraph 4 Tierschutzgesetz nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

    Das Tierschutzgesetz enthält keine spezifischen Regelungen zum Elterntierschutz vergleichbar mit Paragraph 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetztes. Es gelten die allgemeinen Regelungen des Tierschutzgesetzes, insbesondere

    • Paragraph 1, wonach niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf sowie 
    • Paragraph 4 Absatz 1, wonach ein Wirbeltier nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter  Vermeidung von Schmerzen

    getötet werden darf. Erfolgt die Tötung im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf sie gemäß Paragraph 4 Tierschutzgesetz nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen