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Rechtsgrundlagen für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

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In der Ende 2000 verabschiedeten Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) waren die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, die Inhalte und Vorgaben der Richtlinie bis Ende 2003 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland hatte demzufolge der Bund seine Rahmengesetzgebung anzupassen, die Bundesländer ihre jeweiligen Landeswassergesetze. Darüber hinaus waren Detailregelungen - vor allem aus verschiedenen Anhängen der Richtlinie - in Verordnungen der Länder zu überführen.

Als Rahmengesetz trat im Juni 2002 das novellierte Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft. Im Anschluss daran wurde auch das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) geändert. Anknüpfend an die WRRL und an das WHG wurden darin unter anderem Regelungen für Bewirtschaftungsziele und -prinzipien, für Fristen zur Erreichung bestimmter Ziele, für neue Planungsinstrumentarien und für die Einbeziehung der Öffentlichkeit getroffen.

Die detaillierten Aspekte des Schutzes der Oberflächengewässer werden bundeseinheitlich durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) geregelt. Sie formuliert unter anderem Maßgaben zum chemischen und ökologischen Zustand bzw. Potenzial und setzt EU-Vorgaben zu Umweltqualitätsnormen, zu Qualitätsanforderungen an die Analytik und zur Interkalibrierung in nationales Recht um. Die in der EU-Richtlinie 2013/39/EU für weitere prioritäre Stoffe festgelegten Umweltqualitätsnormen sind in die 2016 neu gefasste OGewV übernommen worden. 

Den Schutz des Grundwassers regelt seit 9. November 2010 die Grundwasserverordnung (GrwV). Diese Verordnung gibt die Kriterien für die Beschreibung, Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands vor und setzt die Trendumkehr in deutsches Recht um.

Im April 2009 trat darüber hinaus die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (Unterhaltungsverbände-Zuständigkeitsverordnung) in Kraft, mit der diese in die landesweite Umsetzung der WRRL einbezogen werden. In einer Ausführungsvorschrift sind hierfür Anfang 2010 die Verfahrensabläufe, organisatorische Zuständigkeiten und Finanzierungsfragen präzisiert worden.

In der Ende 2000 verabschiedeten Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) waren die Mitgliedstaaten aufgefordert worden, die Inhalte und Vorgaben der Richtlinie bis Ende 2003 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland hatte demzufolge der Bund seine Rahmengesetzgebung anzupassen, die Bundesländer ihre jeweiligen Landeswassergesetze. Darüber hinaus waren Detailregelungen - vor allem aus verschiedenen Anhängen der Richtlinie - in Verordnungen der Länder zu überführen.

Als Rahmengesetz trat im Juni 2002 das novellierte Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Kraft. Im Anschluss daran wurde auch das Brandenburgische Wassergesetz (BbgWG) geändert. Anknüpfend an die WRRL und an das WHG wurden darin unter anderem Regelungen für Bewirtschaftungsziele und -prinzipien, für Fristen zur Erreichung bestimmter Ziele, für neue Planungsinstrumentarien und für die Einbeziehung der Öffentlichkeit getroffen.

Die detaillierten Aspekte des Schutzes der Oberflächengewässer werden bundeseinheitlich durch die Oberflächengewässerverordnung (OGewV) geregelt. Sie formuliert unter anderem Maßgaben zum chemischen und ökologischen Zustand bzw. Potenzial und setzt EU-Vorgaben zu Umweltqualitätsnormen, zu Qualitätsanforderungen an die Analytik und zur Interkalibrierung in nationales Recht um. Die in der EU-Richtlinie 2013/39/EU für weitere prioritäre Stoffe festgelegten Umweltqualitätsnormen sind in die 2016 neu gefasste OGewV übernommen worden. 

Den Schutz des Grundwassers regelt seit 9. November 2010 die Grundwasserverordnung (GrwV). Diese Verordnung gibt die Kriterien für die Beschreibung, Beurteilung, Einstufung und Überwachung des Grundwasserzustands vor und setzt die Trendumkehr in deutsches Recht um.

Im April 2009 trat darüber hinaus die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Wasserwirtschaftsamtes an die Gewässerunterhaltungsverbände (Unterhaltungsverbände-Zuständigkeitsverordnung) in Kraft, mit der diese in die landesweite Umsetzung der WRRL einbezogen werden. In einer Ausführungsvorschrift sind hierfür Anfang 2010 die Verfahrensabläufe, organisatorische Zuständigkeiten und Finanzierungsfragen präzisiert worden.

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