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Entschädigung bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten

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Mit der Festsetzung werden die Gebiete bestimmt, in denen die gesetzlich geregelten Schutzvorschriften der Paragraphen 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten. Bei den in Überschwemmungsgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, die im Unterschied zu einer Enteignung entschädigungslos hinzunehmen sind.

Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so ist gemäß Paragraph 78a Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 52 Absatz 5 WHG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten.

Mit der Festsetzung werden die Gebiete bestimmt, in denen die gesetzlich geregelten Schutzvorschriften der Paragraphen 78, 78a und 78c des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) gelten. Bei den in Überschwemmungsgebieten geltenden besonderen Schutzvorschriften handelt es sich um sogenannte Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, die im Unterschied zu einer Enteignung entschädigungslos hinzunehmen sind.

Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so ist gemäß Paragraph 78a Absatz 5 in Verbindung mit Paragraph 52 Absatz 5 WHG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten.