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Rechtliche Grundlagen für Überschwemmungsgebiete

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Nachfolgend werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) für Überschwemmungsgebiete mit einer kurzen Inhaltsangabe aufgeführt

Paragraph 76 WHG - Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

  • Begriffsbestimmung 
  • Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung 
  • vorläufige Sicherung 
  • Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraphen 78 und 78a WHG - Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

  • Verbote und Ausnahmen 
  • Ausgleichsregelung

Paragraphen 78c WHG - Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

  • Verbote und Ausnahmen 
  • Nachrüstung (Fristen)

Paragraph 106 Absatz 3 WHG - Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

Paragraph 74 Abs. 2 WHG

Gefahrenkarten
(Keine Rechtsgrundlage für Überschwemmungsgebiete; die Gefahrenkarten sind aber als vorläufige Informationsquelle für die Ausdehnung der bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmten Gebiete geeignet.)

Paragraph 100 BbgWG - Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 76 des WHG)

  • Verordnung zur Bestimmung von Gewässern, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind
  • als Überschwemmungsgebiet festgesetzte Vorländer 
  • Festsetzung durch Bekanntmachung der Karten 
  • Festsetzungsverfahren
  • Aufhebung von Überschwemmungsgebieten
  • Festsetzung von zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten als ÜSG
  • Geltungsdauer von DDR-Hochwassergebieten

Paragraph 101 BbgWG - Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 78 des WHG)

  • Allgemeine Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten 
  • Ermächtigungsgrundlage für weitere Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
  • Bestimmung des Ausgleichspflichtigen

Paragraph 150 BbgWG - Hochwassergebiete

  • Fortbestand der DDR-Hochwassergebiete als Rechtsverordnung

Verordnung zur Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind 

Gewässer und Gewässerabschnitte, an denen Überschwemmungsgebiete nach Paragraph 100 Absatz 1 Satz 2 BbgWG ausgewiesen werden, müssen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sein.

Nachfolgend werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) für Überschwemmungsgebiete mit einer kurzen Inhaltsangabe aufgeführt

Paragraph 76 WHG - Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

  • Begriffsbestimmung 
  • Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung 
  • vorläufige Sicherung 
  • Öffentlichkeitsbeteiligung

Paragraphen 78 und 78a WHG - Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete

  • Verbote und Ausnahmen 
  • Ausgleichsregelung

Paragraphen 78c WHG - Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten

  • Verbote und Ausnahmen 
  • Nachrüstung (Fristen)

Paragraph 106 Absatz 3 WHG - Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen

Paragraph 74 Abs. 2 WHG

Gefahrenkarten
(Keine Rechtsgrundlage für Überschwemmungsgebiete; die Gefahrenkarten sind aber als vorläufige Informationsquelle für die Ausdehnung der bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmten Gebiete geeignet.)

Paragraph 100 BbgWG - Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 76 des WHG)

  • Verordnung zur Bestimmung von Gewässern, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind
  • als Überschwemmungsgebiet festgesetzte Vorländer 
  • Festsetzung durch Bekanntmachung der Karten 
  • Festsetzungsverfahren
  • Aufhebung von Überschwemmungsgebieten
  • Festsetzung von zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten als ÜSG
  • Geltungsdauer von DDR-Hochwassergebieten

Paragraph 101 BbgWG - Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 78 des WHG)

  • Allgemeine Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten 
  • Ermächtigungsgrundlage für weitere Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
  • Bestimmung des Ausgleichspflichtigen

Paragraph 150 BbgWG - Hochwassergebiete

  • Fortbestand der DDR-Hochwassergebiete als Rechtsverordnung

Verordnung zur Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind 

Gewässer und Gewässerabschnitte, an denen Überschwemmungsgebiete nach Paragraph 100 Absatz 1 Satz 2 BbgWG ausgewiesen werden, müssen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sein.