Rechtliche Grundlagen für Überschwemmungsgebiete
Nachfolgend werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) für Überschwemmungsgebiete mit einer kurzen Inhaltsangabe aufgeführt
Paragraph 76 WHG - Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
- Begriffsbestimmung
- Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung
- vorläufige Sicherung
- Öffentlichkeitsbeteiligung
Paragraphen 78 und 78a WHG - Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- Verbote und Ausnahmen
- Ausgleichsregelung
Paragraphen 78c WHG - Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
- Verbote und Ausnahmen
- Nachrüstung (Fristen)
Paragraph 106 Absatz 3 WHG - Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
Paragraph 74 Abs. 2 WHG
- Gefahrenkarten
(Keine Rechtsgrundlage für Überschwemmungsgebiete; die Gefahrenkarten sind aber als vorläufige Informationsquelle für die Ausdehnung der bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmten Gebiete geeignet.)
Paragraph 100 BbgWG - Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 76 des WHG)
- Verordnung zur Bestimmung von Gewässern, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind
- als Überschwemmungsgebiet festgesetzte Vorländer
- Festsetzung durch Bekanntmachung der Karten
- Festsetzungsverfahren
- Aufhebung von Überschwemmungsgebieten
- Festsetzung von zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten als ÜSG
- Geltungsdauer von DDR-Hochwassergebieten
Paragraph 101 BbgWG - Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 78 des WHG)
- Allgemeine Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten
- Ermächtigungsgrundlage für weitere Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
- Bestimmung des Ausgleichspflichtigen
Paragraph 150 BbgWG - Hochwassergebiete
- Fortbestand der DDR-Hochwassergebiete als Rechtsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind
- Gewässer und Gewässerabschnitte, an denen Überschwemmungsgebiete nach Paragraph 100 Absatz 1 Satz 2 BbgWG ausgewiesen werden, müssen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sein.
Nachfolgend werden die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) für Überschwemmungsgebiete mit einer kurzen Inhaltsangabe aufgeführt
Paragraph 76 WHG - Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern
- Begriffsbestimmung
- Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung
- vorläufige Sicherung
- Öffentlichkeitsbeteiligung
Paragraphen 78 und 78a WHG - Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
- Verbote und Ausnahmen
- Ausgleichsregelung
Paragraphen 78c WHG - Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten
- Verbote und Ausnahmen
- Nachrüstung (Fristen)
Paragraph 106 Absatz 3 WHG - Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen
Paragraph 74 Abs. 2 WHG
- Gefahrenkarten
(Keine Rechtsgrundlage für Überschwemmungsgebiete; die Gefahrenkarten sind aber als vorläufige Informationsquelle für die Ausdehnung der bei einem 100-jährlichen Hochwasser überschwemmten Gebiete geeignet.)
Paragraph 100 BbgWG - Ausweisung von Gewässern und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 76 des WHG)
- Verordnung zur Bestimmung von Gewässern, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind
- als Überschwemmungsgebiet festgesetzte Vorländer
- Festsetzung durch Bekanntmachung der Karten
- Festsetzungsverfahren
- Aufhebung von Überschwemmungsgebieten
- Festsetzung von zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebieten als ÜSG
- Geltungsdauer von DDR-Hochwassergebieten
Paragraph 101 BbgWG - Anforderungen in Überschwemmungsgebieten (zu Paragraph 78 des WHG)
- Allgemeine Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten
- Ermächtigungsgrundlage für weitere Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten
- Bestimmung des Ausgleichspflichtigen
Paragraph 150 BbgWG - Hochwassergebiete
- Fortbestand der DDR-Hochwassergebiete als Rechtsverordnung
Verordnung zur Bestimmung von Gewässern und Gewässerabschnitten, an denen Überschwemmungsgebiete auszuweisen sind
- Gewässer und Gewässerabschnitte, an denen Überschwemmungsgebiete nach Paragraph 100 Absatz 1 Satz 2 BbgWG ausgewiesen werden, müssen in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sein.