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Afrikanische Schweinepest: Regelungen zum Fang von Wildschweinen in ASP-Regionen werden fortgeführt

- Erschienen am 17.07.2024

Potsdam – Schwarzwildfänge dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde betrieben werden. Nach dem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Brandenburg im September 2020 stellte die oberste Jagdbehörde des Landes dieses Genehmigungsverfahren mittels Allgemeinverfügung auf ein Anzeigeverfahren um, um den bürokratischen Aufwand für die Jäger und Jägerinnen und Kreisbehörden möglichst gering zu halten. In den von der ASP betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten genügt seither die Einsendung eines einfachen Anzeigeformulars, anschließend kann unmittelbar mit dem Fangbetrieb begonnen werden. Diese Regelung wird nun um zwei weitere Jahre bis zum 31. März 2026 verlängert.

Der Fang von Wildschweinen hat sich bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest  als eine störungsarme sowie effektive und effiziente Ergänzung zu den herkömmlichen Jagdmethoden etabliert. Richtig eingesetzt, können die Fangsysteme zur erheblichen Steigerung der Schwarzwild-Jagdstrecken auf tierschutzgerechte Weise beitragen.

Das Land Brandenburg befindet sich bei der Bekämpfung der ASP weiterhin auf einem guten Weg. Landesweit wurden im Jahr 2024 bis Ende Juni nur 40 neue Fälle registriert – das entspricht einem Rückgang um 88 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Neben den Einzäunungen der infizierten Gebiete und den intensiven Kadaversuchen hat die deutliche Reduzierung der Schwarzwildbestände zu dieser erfreulichen Entwicklung beigetragen. Das jüngste Aufflammen der Tierseuche im Landkreis Oberspreewald-Lausitz, wo in unmittelbarer Nähe zur Landesgrenze mit Sachsen über die Hälfte der neuen ASP-Fälle des laufenden Jahres registriert wurden, zeigt aber auch die Fragilität dieser Situation. Es ist weiterhin von entscheidender Bedeutung, die Schwarzwildbestände auf niedrigem Niveau zu halten, um die bisherigen Erfolge nicht zu gefährden. Die Mitte Juni 2024 registrierten ersten ASP-Fälle in Hessen, die sich etwa 400 Kilometer entfernt von den zuvor am weitesten westlich gelegenen Ausbrüchen im sächsischen Landkreis Meißen, bekräftigen die dringende Notwendigkeit einer flächendeckenden Reduktion der Schwarzwildbestände.

Um den Jägerinnen und Jägern in den betroffenen Regionen die Möglichkeiten zu geben, die Bestände auf niedrigem Niveau zu halten, muss der Betrieb von Schwarzwildfängen weiterhin lediglich bei der obersten Jagdbehörde angezeigt werden. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht von Schwarzwildfängen gemäß Bundesjagdgesetz entfällt. Dies betrifft die Landkreise Barnim, Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Märkisch-Oderland, Oberspreewald-Lausitz, Oder-Spree, Spree-Neiße und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Cottbus und Frankfurt/Oder – solange sich dort ASP-Sperrzonen befinden. Bereits genehmigte Saufänge behalten ihre Gültigkeit, eine erneute Anzeige ist nicht erforderlich.

Die Allgemeinverfügung lässt den Fang von Schwarzwild mit allen im Praxisleitfaden des MLUK gelisteten Fangsystemen zu. Dabei handelt es sich um die klassische Drahtgitterfalle, das schwedische Lotin-Fallensystem, den Fangkorral als stationäre Fanganlage und das PigBrig-Netzfangsystem. So können die Jägerinnen und Jäger das für die jeweiligen Revierverhältnisse optimale Saufangmodell wählen. Die Auflagen der Allgemeinverfügung zum praktischen Betrieb und zur Erlegung des gefangenen Schwarzwildes sind von den Betreiberinnen und Betreibern von Schwarzwildfängen unbedingt einzuhalten.

Zur Reduzierung des Schwarzwildbestands plant das Agrarministerium für das Jagdjahr 2024/25 außerdem eine Erhöhung und Ausweitung der Bachenprämie in den von ASP-Sperrzonen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten.