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Gefahren der Afrikanischen Schweinepest (ASP)

Wildschwein
© Offergeld/MLUK
Wildschwein
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Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) als eine hochansteckende Viruserkrankung bedroht neben den Wildschweinen auch die Hausschweinbestände. Angesichts der aktuellen Tierseuchenlage mit mehreren bestätigten Fällen der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg ist es wichtig, alle angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland einzuhalten. Dies betrifft nicht nur landwirtschaftliche Nutztierhalter und Jäger, sondern alle Bürger können durch das eigene Verhalten dazu beitragen, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.

Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) als eine hochansteckende Viruserkrankung bedroht neben den Wildschweinen auch die Hausschweinbestände. Angesichts der aktuellen Tierseuchenlage mit mehreren bestätigten Fällen der Afrikanischen Schweinepest in Brandenburg ist es wichtig, alle angeordneten Maßnahmen zur Verhinderung der weiteren Verbreitung in Deutschland einzuhalten. Dies betrifft nicht nur landwirtschaftliche Nutztierhalter und Jäger, sondern alle Bürger können durch das eigene Verhalten dazu beitragen, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.


Gebietsabhängige Aktivitäten

  • Betrieb von Saufängen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die von der ASP betroffen sind

    Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird das Verbot gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge nur mit vorangegangener Beantragung und Genehmigung betreiben zu dürfen, durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben. Im Rahmen der Fallenjagd wird außerdem das Verbot nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, wonach Schwarzwild nicht mit einem Kaliber unter 6,5 mm erlegt werden darf, aufgehoben.

    Statt eines Antrages muss der Betreiber von Saufängen nur noch ein Anzeigeformular ausfüllen und bei der obersten Jagdbehörde einreichen. Die Auflagen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Saufangbetriebes und der zulässigen Munition sind zwingend zu beachten und einzuhalten.

    Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich über die Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim, Uckermark und Prignitz sowie die kreisfreien Städte Frankfurt/Oder und Cottbus, so lange diese im Rahmen des Geltungszeitraumes direkt von der Festlegung einer Restriktionszone nach der Schweinepest-Verordnung betroffen sind.

    Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird das Verbot gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge nur mit vorangegangener Beantragung und Genehmigung betreiben zu dürfen, durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben. Im Rahmen der Fallenjagd wird außerdem das Verbot nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, wonach Schwarzwild nicht mit einem Kaliber unter 6,5 mm erlegt werden darf, aufgehoben.

    Statt eines Antrages muss der Betreiber von Saufängen nur noch ein Anzeigeformular ausfüllen und bei der obersten Jagdbehörde einreichen. Die Auflagen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Saufangbetriebes und der zulässigen Munition sind zwingend zu beachten und einzuhalten.

    Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich über die Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim, Uckermark und Prignitz sowie die kreisfreien Städte Frankfurt/Oder und Cottbus, so lange diese im Rahmen des Geltungszeitraumes direkt von der Festlegung einer Restriktionszone nach der Schweinepest-Verordnung betroffen sind.

  • Erlegen/Beproben von Schwarzwild in Kerngebieten und weißen Zonen

    • Darf in den Kerngebieten und weißen Zonen gejagt werden?

    Ja, unter der Voraussetzung eines fertiggestellten doppelten Festzauns um ein Kerngebiet darf dort gejagt werden. Neben der tierseuchenrechtlichen Entnahme des Schwarzwildes ist in diesen Gebieten die Jagd unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten freigegeben.

    • Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja, es wird intensiv nach Fallwild gesucht. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden. Er hat dabei Hilfe zu leisten.

    • Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger*innen mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.

    • Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen. Geschulte Bergetrupps holen den Wildschweinkadaver ab und desinfizieren den Fundort.

    • Darf in den Kerngebieten und weißen Zonen gejagt werden?

    Ja, unter der Voraussetzung eines fertiggestellten doppelten Festzauns um ein Kerngebiet darf dort gejagt werden. Neben der tierseuchenrechtlichen Entnahme des Schwarzwildes ist in diesen Gebieten die Jagd unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten freigegeben.

    • Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja, es wird intensiv nach Fallwild gesucht. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden. Er hat dabei Hilfe zu leisten.

    • Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger*innen mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.

    • Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen. Geschulte Bergetrupps holen den Wildschweinkadaver ab und desinfizieren den Fundort.

  • Erlegen/Beproben von Schwarzwild in der übrigen ASP-Sperrzone II

    • Darf in der übrigen ASP-Sperrzone II gejagt werden?

    Ja, es darf unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen und unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten gejagt werden.

    • Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja, es findet eine systematische Fallwildsuche statt. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden Er hat dabei Hilfe zu leisten.

    • Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.

    • Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen und der Kadaver ist zu beproben.

    • Darf in der übrigen ASP-Sperrzone II gejagt werden?

    Ja, es darf unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen und unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten gejagt werden.

    • Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja, es findet eine systematische Fallwildsuche statt. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden Er hat dabei Hilfe zu leisten.

    • Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jäger mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführern zum Einsatz. Die Hundeführerinnen und Hundeführer können auch Jagdwaffen tragen. Diese Maßnahme ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden.

    • Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem Veterinäramt anzuzeigen und der Kadaver ist zu beproben.

  • Erlegen/Beproben von Schwarzwild in der übrigen ASP-Sperrzone I

    • Darf innerhalb der ASP-Sperrzone I auf Wild gejagt werden?

    Ja, die Einzeljagd und Erntejagden auf Wild sind statthaft. Bewegungsjagden sind bis auf weiteres verboten. Einzelheiten regeln die Tierseuchenallgemeinverfügungen der jeweiligen Landkreise.

    • Welche Regelungen gelten für erlegte Wildschweine aus der ASP-Sperrzone I?

    Jedes erlegte Wildschwein muss in eine von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmte Wildsammelstelle abgegeben werden. Dort erfolgt unter amtlicher Aufsicht eine Probenahme. Eine Freigabe des erlegten Wildschweines ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses möglich.

    • Was ist bei der Erlegung und Versorgung von Wildschweinen zu beachten?

    Der Aufbruch von erlegten Wildschweinen ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. Sobald Gesellschaftsjagden wieder erlaubt sind, ist der Tierseuchenallgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu entnehmen, ob das Aufbrechen erlegter Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort zu erfolgen hat.

    Jagdhunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die mit erlegten Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen entsprechend gereinigt und desinfiziert werden.

    • Darf innerhalb der ASP-Sperrzone I auf Wild gejagt werden?

    Ja, die Einzeljagd und Erntejagden auf Wild sind statthaft. Bewegungsjagden sind bis auf weiteres verboten. Einzelheiten regeln die Tierseuchenallgemeinverfügungen der jeweiligen Landkreise.

    • Welche Regelungen gelten für erlegte Wildschweine aus der ASP-Sperrzone I?

    Jedes erlegte Wildschwein muss in eine von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmte Wildsammelstelle abgegeben werden. Dort erfolgt unter amtlicher Aufsicht eine Probenahme. Eine Freigabe des erlegten Wildschweines ist erst nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses möglich.

    • Was ist bei der Erlegung und Versorgung von Wildschweinen zu beachten?

    Der Aufbruch von erlegten Wildschweinen ist nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich zu beseitigen. Sobald Gesellschaftsjagden wieder erlaubt sind, ist der Tierseuchenallgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu entnehmen, ob das Aufbrechen erlegter Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort zu erfolgen hat.

    Jagdhunde und Gegenstände, auch Fahrzeuge, die mit erlegten Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen entsprechend gereinigt und desinfiziert werden.

  • Erlegen/Beproben von Schwarzwild im ASP-freien Gebiet

    • Darf im ASP-freien Gebiet gejagt werden?

    Ja, es gibt keine Einschränkungen. Allerdings gilt die Anordnung zur verstärkten flächendeckenden Reduzierung des Schwarzwildbestandes in ganz Brandenburg.

    • Was gilt für Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild?

    Jedes verendet aufgefundene oder verunfallte Wildschwein ist sofort zur virologischen Untersuchung zu beproben. Der Kadaver verbleibt nach Möglichkeit am Fundort und wird vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt.

    • Soll auch in diesen Gebieten nach Fallwild gesucht werden?

    Ja, verstärkt durch die Jagdausübungsberechtigten.

    • Darf im ASP-freien Gebiet gejagt werden?

    Ja, es gibt keine Einschränkungen. Allerdings gilt die Anordnung zur verstärkten flächendeckenden Reduzierung des Schwarzwildbestandes in ganz Brandenburg.

    • Was gilt für Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild?

    Jedes verendet aufgefundene oder verunfallte Wildschwein ist sofort zur virologischen Untersuchung zu beproben. Der Kadaver verbleibt nach Möglichkeit am Fundort und wird vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt.

    • Soll auch in diesen Gebieten nach Fallwild gesucht werden?

    Ja, verstärkt durch die Jagdausübungsberechtigten.

  • Abgabeprämie für nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild aus den ASP-Sperrzonen I und II

    Ab dem 1. April 2023 wird für erlegtes, nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild aus den ASP-Sperrzonen I und II eine Abgabeprämie gezahlt. Davon ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten die Aufwandsentschädigungen des MSGIV). 

    Die Abgabeprämie beträgt für jedes abgegebene Stück Schwarzwild ungeachtet des Gewichtes 50 Euro.

    Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder einmal zum Jagdjahresende über die Landkreise und kreisfreien Städte der betroffenen Gebiete. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist die Meldung der jagdstatistischen Daten beziehungsweise das tagaktuelle Führen der Jagdstrecke über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

    Ab dem 1. April 2023 wird für erlegtes, nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild aus den ASP-Sperrzonen I und II eine Abgabeprämie gezahlt. Davon ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten die Aufwandsentschädigungen des MSGIV). 

    Die Abgabeprämie beträgt für jedes abgegebene Stück Schwarzwild ungeachtet des Gewichtes 50 Euro.

    Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder einmal zum Jagdjahresende über die Landkreise und kreisfreien Städte der betroffenen Gebiete. Voraussetzung für die Gewährung der Prämie ist die Meldung der jagdstatistischen Daten beziehungsweise das tagaktuelle Führen der Jagdstrecke über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

  • Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2

    Die Bachenprämie wird für das Jagdjahr 2023/2024 in den ASP-Sperrzonen I und II für jedes erlegte weibliche Stück Schwarzwild der Altersklasse 1 und 2 gewährt. Davon ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten die Aufwandsentschädigungen des MSGIV).

    Antragsberechtigt sind die Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdbezirkes. Der Antrag wird zum Jagdjahresende, spätestens am 30. April 2024, bei der zuständigen unteren Jagdbehörde eingereicht. Voraussetzung für die Bewilligung der Prämien sind fristgerecht und vollständig eingereichte Antragsunterlagen sowie die vollständige Erfassung der Jagdstrecke im Rahmen der jährlichen Jagdstatistikmeldung über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

    Die Bachenprämie wird für das Jagdjahr 2023/2024 in den ASP-Sperrzonen I und II für jedes erlegte weibliche Stück Schwarzwild der Altersklasse 1 und 2 gewährt. Davon ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten die Aufwandsentschädigungen des MSGIV).

    Antragsberechtigt sind die Jagdausübungsberechtigten des jeweiligen Jagdbezirkes. Der Antrag wird zum Jagdjahresende, spätestens am 30. April 2024, bei der zuständigen unteren Jagdbehörde eingereicht. Voraussetzung für die Bewilligung der Prämien sind fristgerecht und vollständig eingereichte Antragsunterlagen sowie die vollständige Erfassung der Jagdstrecke im Rahmen der jährlichen Jagdstatistikmeldung über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

  • Aktuelle ASP-Informationen der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte

    Kürzel der Landkreise und kreisfreien Städte

    WEB- Informationen zur Afrikanischen Schweinepest (ASP)

    BAR

    https://afrikanische-schweinepest.barnim.de

    LDS

    https://www.dahme-spreewald.info/de/verwaltung/verwaltungsstruktur/dezernat3/veterinaerwesen/afrikanische-schweinepest1

    EE

    https://www.lkee.de/Service-Verwaltung/Kreisverwaltung/Amt-für-Veterinärwesen-Lebensmittelüberwachung-und-Landwirtschaft/Veterinärwesen/ASP

    MOL

    https://www.maerkisch-oderland.de/de/afrikanische-schweinepest.html

    LOS & FF

    https://www.landkreis-oder-spree.de/Service-Aktuelles/Aktuelles/Afrikanische-Schweinepest

    OSL

    https://www.osl-online.de/asp

    PR

    https://www.landkreis-prignitz.de/de/aktuelles/afrikanische_schweinepest.php

    SPN & CB

    https://www.lkspn.de/aktuelles/afrikanische-schweinepest.html

    UM

    https://www.uckermark.de/Service-Aktuelles/Afrikanische-Schweinepest

  • Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-Sperrzone II

    • Darf Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II vermarktet werden?

    Nein, da das Verbringen von Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II in andere Gebiete des Inlands oder in die Europäische Union verboten ist.

    • Darf Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II vermarktet werden?

    Nein, da das Verbringen von Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II in andere Gebiete des Inlands oder in die Europäische Union verboten ist.

  • Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-Sperrzone I

    • Dürfen in der ASP-Sperrzone I erlegte Wildschweine vermarktet werden?

    Fleisch von in der ASP-Sperrzone I erlegten Wildschweinen, darf nicht in andere Gebiete verbracht werden. Eine Ausnahme ist das Verbringen aus der ASP-Sperrzone I in das restliche Inland nach virologisch negativer Untersuchung (=ASP-Negativattest). Die erlegten Wildschweine sind unter amtlicher Aufsicht zu verwahren, bis der Negativattest vorliegt.

    • Dürfen in der ASP-Sperrzone I erlegte Wildschweine vermarktet werden?

    Fleisch von in der ASP-Sperrzone I erlegten Wildschweinen, darf nicht in andere Gebiete verbracht werden. Eine Ausnahme ist das Verbringen aus der ASP-Sperrzone I in das restliche Inland nach virologisch negativer Untersuchung (=ASP-Negativattest). Die erlegten Wildschweine sind unter amtlicher Aufsicht zu verwahren, bis der Negativattest vorliegt.

  • Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-freiem Gebiet

    • Bestehen Restriktionen für die Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-freien Landesteilen in Brandenburg?

    Nein, es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Das Fleisch darf frei gehandelt werden.

    • Bestehen Restriktionen für die Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-freien Landesteilen in Brandenburg?

    Nein, es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Das Fleisch darf frei gehandelt werden.

Gebietsabhängige Aufwandsentschädigungen

  • Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen

    Aufwandsentschädigungen für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen

    - Stand: September 2023 -

    Gebiet/Zone

     

    Sperrzone II

    Sperrzone I

     

    Freies Gebiet

     

    Kerngebiet

    Weiße Zone

    ASP Schutzkorridor

    Hochrisikokorridor

    Übrige Sperrzone II

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

    Meldung und Beprobung eines verendeten Wildschweins

     

    50 Euro

    Auffinden und Meldung eines verendeten Wildschweins

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

    100 Euro

    100 Euro

     

    Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

     

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)

    Abgabeprämie

    (1. April 2023 – 31. März 2024)

    50 Euro

    50 Euro

     

    Bachenprämie

    (1. April 2023 – 31. März 2024)

    80 Euro

    80 Euro

    Aufwandsentschädigungen für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen

    - Stand: September 2023 -

    Gebiet/Zone

     

    Sperrzone II

    Sperrzone I

     

    Freies Gebiet

     

    Kerngebiet

    Weiße Zone

    ASP Schutzkorridor

    Hochrisikokorridor

    Übrige Sperrzone II

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)

    Meldung und Beprobung eines verendeten Wildschweins

     

    50 Euro

    Auffinden und Meldung eines verendeten Wildschweins

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

    100 Euro

    100 Euro

     

    Entnahme und Ablieferung eines Wildschweins

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

    150 Euro

     

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)

    Abgabeprämie

    (1. April 2023 – 31. März 2024)

    50 Euro

    50 Euro

     

    Bachenprämie

    (1. April 2023 – 31. März 2024)

    80 Euro

    80 Euro

Allgemeines zur Reduzierung von Schwarzwild

  • Betreiben von Saufängen

    Praxisleitfaden und Genehmigung zum Betrieb

    Angesichts der Afrikanischen Schweinepest ist es dringend erforderlich, die hohen Schwarzwildbestände im Land Brandenburg unter Anwendung aller verfügbaren Möglichkeiten zu reduzieren. Dazu gehört als ein ergänzendes und wirksames Instrument der Fallenfang. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zweifelsfrei belegt werden, dass der Fallenfang, gerade bei einer so reproduktiven Wildart wie dem Schwarzwild, mit hohem Wirkungsgrad praktiziert werden kann. Der Praxisleitfaden Schwarzwildfang des MLUK enthält Empfehlungen zum Bau und zur sicheren sowie tierschutzkonformen Arbeit mit verschiedenen Fangsystemen. 

    Der Schwarzwildfang erfordert eine Genehmigung nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit Paragraph 26 Absatz 2 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG).

    Praxisleitfaden und Genehmigung zum Betrieb

    Angesichts der Afrikanischen Schweinepest ist es dringend erforderlich, die hohen Schwarzwildbestände im Land Brandenburg unter Anwendung aller verfügbaren Möglichkeiten zu reduzieren. Dazu gehört als ein ergänzendes und wirksames Instrument der Fallenfang. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zweifelsfrei belegt werden, dass der Fallenfang, gerade bei einer so reproduktiven Wildart wie dem Schwarzwild, mit hohem Wirkungsgrad praktiziert werden kann. Der Praxisleitfaden Schwarzwildfang des MLUK enthält Empfehlungen zum Bau und zur sicheren sowie tierschutzkonformen Arbeit mit verschiedenen Fangsystemen. 

    Der Schwarzwildfang erfordert eine Genehmigung nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit Paragraph 26 Absatz 2 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG).

  • Erntejagden in Zeiten der Afrikanischen Schweinepest

    Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg dürfen Erntejagden in den direkt von der ASP betroffenen Gebieten (Kerngebiete und weiße Zonen) grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese Gebiete mit einem festen Zaun komplett umschlossen sind und eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Erntejagden sollten nur durchgeführt werden, wenn umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und dabei gewährleistet wird, dass möglichst alle in der jeweiligen Agrarfläche befindlichen Wildschweine erlegt werden. Eine geeignete Herangehensweise zur Erreichung dieses Ziels ist die Umzäunung beziehungsweise Parzellierung der jeweiligen Fläche im Vorfeld der Bejagung, zum Beispiel mit Hilfe eines Bauzauns (Höhe=120 cm), wie er auch provisorisch bei der Begrenzung der Kerngebiete und weißen Zonen zum Einsatz kommt. Wird dieser Zaun mit undurchsichtigen Planen ergänzt, stellt er eine wirkungsvolle Barriere für Wildschweine dar und ermöglicht die Lenkung der Tiere in eine bestimmte Richtung. Eine vorherige Drohnenbefliegung gibt Aufschluss über die konkrete Zahl der anwesenden Wildschweine in der jeweiligen Fläche und ermöglicht im Nachgang eine Erfolgskontrolle.

    Von herkömmlich durchgeführten Erntejagden, deren Erfolg oft davon abhängt, an welcher Stelle das Schwarzwild die Kultur verlässt und bei denen nur ein geringer Teil der anwesenden Wildschweine erlegt werden kann, sollte dringend Abstand genommen werden. Denn dies hätte zum einen zur Folge, dass die überlebenden Wildschweine auf der Flucht möglicherweise den Erreger weitertragen. Zum anderen lernen Wildschweine mit jeder Erfahrung dazu und die Bejagung erfahrener Stücke wird zukünftig immer schwieriger. Ist eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung nicht möglich, sollte aus genannten Gründen auf die Erntejagd verzichtet und stattdessen versucht werden, das Schwarzwild mittels Fallenfang zu entnehmen.

    Außerhalb der Kerngebiete und weißen Zonen können gut organisierte Erntejagden eine geeignete Jagdvariante darstellen, um zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beizutragen. Auch wenn die aktuelle ASP-Situation den Erfolgsdruck auf die Brandenburger Jägerinnen und Jäger zusätzlich erhöht, steht immer die Sicherheit an erster Stelle. Eine optimale Vorbereitung ist der beste Weg zur Vermeidung von Unfällen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen dringend empfohlen:

    1. Öffentliche Straßen und Wege im Umkreis der zu bejagenden Fläche sollten mit Warnhinweisen versehen werden. Bitten Sie ggf. die lokalen Behörden um Unterstützung.
    2. Die Jagdstrategie und das Sicherheitskonzept müssen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einer solchen Jagd sowie auch den Fahrerinnen und Fahrern der Erntemaschinen vorher gründlich erläutert werden. Die Ergänzung dieser Erläuterung durch eine schriftliche Übersicht ist zielführend. Eine Erntejagd ist eine Gesellschaftsjagd – es gelten die auf der Rückseite des Jagdscheins abgedruckten Verhaltensregeln. Eine flächenindividuelle Planung im Vorfeld der Jagd unter Einbeziehung aller Beteiligten spart später Zeit und vermeidet unnötige Hektik.
    3. Schussabgaben sollten ausschließlich aus erhöhter Position, idealerweise von Drückjagdböcken (gemäß UVV Jagd) aus, erfolgen. Auf Kugelfang ist zwingend zu achten. Vermeiden Sie auf Erntejagden grundsätzlich weite Schüsse.
    4. Schießen Sie niemals in die Erntefläche oder in Richtung der Erntemaschinen.
    5. Sorgen Sie für ausreichenden Sicherheitsabstand, sowohl zwischen den Schützen selbst als auch zwischen den Schützen und der Erntemaschine. Legen Sie den erlaubten Schusswinkel für jeden Stand fest.
    6. Tragen Sie möglichst auffällige Warnkleidung am Oberkörper und auf dem Kopf.
    7. Der begleitende Einsatz einer Kameradrohne ermöglicht die Eingrenzung der Aufenthaltsorte von Schwarzwild und kann entscheidend zu einer erfolgreichen Jagd beitragen.
    8. Halten Sie das Material zur Beprobung der erlegten Stücke in ausreichender Menge parat. Auch scheinbar gesunde Wildschweine können bereits mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sein. Aus diesem Grund ist es ratsam dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer in direkten Kontakt mit den erlegten Stücken kommen. Zentrales Aufbrechen und die Verfügbarkeit von geschlossenen Transportbehältnissen ist hier dringend angeraten.

    Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg dürfen Erntejagden in den direkt von der ASP betroffenen Gebieten (Kerngebiete und weiße Zonen) grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese Gebiete mit einem festen Zaun komplett umschlossen sind und eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Erntejagden sollten nur durchgeführt werden, wenn umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und dabei gewährleistet wird, dass möglichst alle in der jeweiligen Agrarfläche befindlichen Wildschweine erlegt werden. Eine geeignete Herangehensweise zur Erreichung dieses Ziels ist die Umzäunung beziehungsweise Parzellierung der jeweiligen Fläche im Vorfeld der Bejagung, zum Beispiel mit Hilfe eines Bauzauns (Höhe=120 cm), wie er auch provisorisch bei der Begrenzung der Kerngebiete und weißen Zonen zum Einsatz kommt. Wird dieser Zaun mit undurchsichtigen Planen ergänzt, stellt er eine wirkungsvolle Barriere für Wildschweine dar und ermöglicht die Lenkung der Tiere in eine bestimmte Richtung. Eine vorherige Drohnenbefliegung gibt Aufschluss über die konkrete Zahl der anwesenden Wildschweine in der jeweiligen Fläche und ermöglicht im Nachgang eine Erfolgskontrolle.

    Von herkömmlich durchgeführten Erntejagden, deren Erfolg oft davon abhängt, an welcher Stelle das Schwarzwild die Kultur verlässt und bei denen nur ein geringer Teil der anwesenden Wildschweine erlegt werden kann, sollte dringend Abstand genommen werden. Denn dies hätte zum einen zur Folge, dass die überlebenden Wildschweine auf der Flucht möglicherweise den Erreger weitertragen. Zum anderen lernen Wildschweine mit jeder Erfahrung dazu und die Bejagung erfahrener Stücke wird zukünftig immer schwieriger. Ist eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung nicht möglich, sollte aus genannten Gründen auf die Erntejagd verzichtet und stattdessen versucht werden, das Schwarzwild mittels Fallenfang zu entnehmen.

    Außerhalb der Kerngebiete und weißen Zonen können gut organisierte Erntejagden eine geeignete Jagdvariante darstellen, um zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beizutragen. Auch wenn die aktuelle ASP-Situation den Erfolgsdruck auf die Brandenburger Jägerinnen und Jäger zusätzlich erhöht, steht immer die Sicherheit an erster Stelle. Eine optimale Vorbereitung ist der beste Weg zur Vermeidung von Unfällen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen dringend empfohlen:

    1. Öffentliche Straßen und Wege im Umkreis der zu bejagenden Fläche sollten mit Warnhinweisen versehen werden. Bitten Sie ggf. die lokalen Behörden um Unterstützung.
    2. Die Jagdstrategie und das Sicherheitskonzept müssen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einer solchen Jagd sowie auch den Fahrerinnen und Fahrern der Erntemaschinen vorher gründlich erläutert werden. Die Ergänzung dieser Erläuterung durch eine schriftliche Übersicht ist zielführend. Eine Erntejagd ist eine Gesellschaftsjagd – es gelten die auf der Rückseite des Jagdscheins abgedruckten Verhaltensregeln. Eine flächenindividuelle Planung im Vorfeld der Jagd unter Einbeziehung aller Beteiligten spart später Zeit und vermeidet unnötige Hektik.
    3. Schussabgaben sollten ausschließlich aus erhöhter Position, idealerweise von Drückjagdböcken (gemäß UVV Jagd) aus, erfolgen. Auf Kugelfang ist zwingend zu achten. Vermeiden Sie auf Erntejagden grundsätzlich weite Schüsse.
    4. Schießen Sie niemals in die Erntefläche oder in Richtung der Erntemaschinen.
    5. Sorgen Sie für ausreichenden Sicherheitsabstand, sowohl zwischen den Schützen selbst als auch zwischen den Schützen und der Erntemaschine. Legen Sie den erlaubten Schusswinkel für jeden Stand fest.
    6. Tragen Sie möglichst auffällige Warnkleidung am Oberkörper und auf dem Kopf.
    7. Der begleitende Einsatz einer Kameradrohne ermöglicht die Eingrenzung der Aufenthaltsorte von Schwarzwild und kann entscheidend zu einer erfolgreichen Jagd beitragen.
    8. Halten Sie das Material zur Beprobung der erlegten Stücke in ausreichender Menge parat. Auch scheinbar gesunde Wildschweine können bereits mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sein. Aus diesem Grund ist es ratsam dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer in direkten Kontakt mit den erlegten Stücken kommen. Zentrales Aufbrechen und die Verfügbarkeit von geschlossenen Transportbehältnissen ist hier dringend angeraten.

Wichtige Hinweise zur Prävention und Verhaltensmaßregeln wurden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) unter Afrikanische Schweinepest zusammengestellt. Gleichzeitig informiert auch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) über das aktuelle Tierseuchengeschehen im Bereich der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest.

Wichtige Hinweise zur Prävention und Verhaltensmaßregeln wurden vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) unter Afrikanische Schweinepest zusammengestellt. Gleichzeitig informiert auch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) über das aktuelle Tierseuchengeschehen im Bereich der anzeigepflichtigen Afrikanischen Schweinepest.

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