Windkraftanlagen im Wald und auf Ackerflächen
Seit Anlagen zur Gewinnung von Windenergie eine Höhe erreichten, ab der an Standorten im Wald ein wirtschaftlicher Betrieb möglich war, kamen Waldflächen für den Ausbau der Windenergie erstmals in den Blick.
Dabei ergaben sich neuartige Fragestellungen und Anforderungen, die in Waldgebieten zu berücksichtigen sind und sich von Standorten im Freiland unterschieden. Denn die Nutzung von Waldflächen für den Bau von Windenergien bedarf mit Blick auf den hohen Wert des Ökosystems Wald einer besonderen Sensibilität. Dies äußert sich auch in den großen Bedenken in der Bevölkerung gegen die Inanspruchnahme von Waldgebieten.
Diese Fragen und Antworten-Seite (FAQ) stellt Informationen über die fachrechtlichen Anforderungen für die Genehmigung von Windenergien im Wald zusammen.
Bitte beachten Sie:
- Nachfolgend werden nur die allgemein zu beachtenden rechtlichen Anforderungen erläutert. Genehmigungsvoraussetzungen für ein konkretes Vorhaben werden immer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft.
- Die dargestellten Informationen stellen kein eigenständiges Regelwerk dar, das eigene rechtliche Anforderungen festlegt. Es werden keine Normen mit nachbarschützendem Charakter festgelegt, aus denen sich rechtliche Ansprüche gegen Dritte ergeben könnten.
- Die an der Erstellung dieser Seite beteiligten Fachbehörden sind für die Aktualität und Zusammenstellung der Ihrer eigenen Inhalte verantwortlich.
im Bereich der Windkraft ist stets der aktuelle Stand dargestellt. Fortlaufende Änderungen
der Rechtsnormen sind absehbar. Ein regelmäßiger Blick auf diese Seite wird daher empfohlen.
Seit Anlagen zur Gewinnung von Windenergie eine Höhe erreichten, ab der an Standorten im Wald ein wirtschaftlicher Betrieb möglich war, kamen Waldflächen für den Ausbau der Windenergie erstmals in den Blick.
Dabei ergaben sich neuartige Fragestellungen und Anforderungen, die in Waldgebieten zu berücksichtigen sind und sich von Standorten im Freiland unterschieden. Denn die Nutzung von Waldflächen für den Bau von Windenergien bedarf mit Blick auf den hohen Wert des Ökosystems Wald einer besonderen Sensibilität. Dies äußert sich auch in den großen Bedenken in der Bevölkerung gegen die Inanspruchnahme von Waldgebieten.
Diese Fragen und Antworten-Seite (FAQ) stellt Informationen über die fachrechtlichen Anforderungen für die Genehmigung von Windenergien im Wald zusammen.
Bitte beachten Sie:
- Nachfolgend werden nur die allgemein zu beachtenden rechtlichen Anforderungen erläutert. Genehmigungsvoraussetzungen für ein konkretes Vorhaben werden immer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Einzelfall geprüft.
- Die dargestellten Informationen stellen kein eigenständiges Regelwerk dar, das eigene rechtliche Anforderungen festlegt. Es werden keine Normen mit nachbarschützendem Charakter festgelegt, aus denen sich rechtliche Ansprüche gegen Dritte ergeben könnten.
- Die an der Erstellung dieser Seite beteiligten Fachbehörden sind für die Aktualität und Zusammenstellung der Ihrer eigenen Inhalte verantwortlich.
im Bereich der Windkraft ist stets der aktuelle Stand dargestellt. Fortlaufende Änderungen
der Rechtsnormen sind absehbar. Ein regelmäßiger Blick auf diese Seite wird daher empfohlen.
Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren
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1. Welche Genehmigung wird benötigt?
Windenergieanlagen (WEA) bedürfen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter bezogen auf die Einzelanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Paragraph 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, Nummer 1.6. Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung - BImSchV). Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen schließen gemäß Paragraph 13 BImSchG fast alle anderen Entscheidungen, die für die Errichtung und den Betrieb erforderlich sind, mit ein.
Je nach Anzahl der geplanten Anlagen ist ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Gegebenenfalls kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. In diesem Fall ist das Genehmigungsverfahren allein aufgrund der UVP-Pflicht und unabhängig von der Anzahl der beantragten Anlagen förmlich, also mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen.
Windenergieanlagen (WEA) bedürfen ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 Meter bezogen auf die Einzelanlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (Paragraph 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG -, Nummer 1.6. Anhang 1 der 4. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung - BImSchV). Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen schließen gemäß Paragraph 13 BImSchG fast alle anderen Entscheidungen, die für die Errichtung und den Betrieb erforderlich sind, mit ein.
Je nach Anzahl der geplanten Anlagen ist ein vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung oder ein förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Gegebenenfalls kann eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich sein. In diesem Fall ist das Genehmigungsverfahren allein aufgrund der UVP-Pflicht und unabhängig von der Anzahl der beantragten Anlagen förmlich, also mit Öffentlichkeitsbeteiligung, durchzuführen.
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2. Welche Behörde führt das Genehmigungsverfahren?
Für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
Für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ist das Landesamt für Umwelt (LfU) zuständig.
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3. Welche Antragsunterlagen werden benötigt?
Vor der Antragstellung empfehlen wir beim Landesamt für Umwelt (LfU) ein Vorgespräch in Anspruch zu nehmen, da bei Standorten im Wald und auf Ackerflächen einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Paragraphen 3 bis 4e der 9. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) legt das LfU im Vorgespräch verbindlich fest, welche Formulare und Unterlagen für die Antragstellung vorzulegen sind. Für die weitere Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen steht zusätzlich das Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung.
Die nachfolgenden Beiträge der Fachbehörden bieten Informationen zu den für die Errichtung im Wald und auf Ackerflächen besonderen Antragsunterlagen, beispielsweise wie den Antrag auf Waldumwandlung, dem Nachweis zur Flächensicherung oder dem Gutachten zur Beeinträchtigung des Waldbrandfrüherkennungssystems.
Vor der Antragstellung empfehlen wir beim Landesamt für Umwelt (LfU) ein Vorgespräch in Anspruch zu nehmen, da bei Standorten im Wald und auf Ackerflächen einige Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Paragraphen 3 bis 4e der 9. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) legt das LfU im Vorgespräch verbindlich fest, welche Formulare und Unterlagen für die Antragstellung vorzulegen sind. Für die weitere Unterstützung bei der Zusammenstellung der Unterlagen steht zusätzlich das Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung.
Die nachfolgenden Beiträge der Fachbehörden bieten Informationen zu den für die Errichtung im Wald und auf Ackerflächen besonderen Antragsunterlagen, beispielsweise wie den Antrag auf Waldumwandlung, dem Nachweis zur Flächensicherung oder dem Gutachten zur Beeinträchtigung des Waldbrandfrüherkennungssystems.
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4. Wie läuft das Genehmigungsverfahren ab?
Das Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften der 9. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung durchgeführt. Liegen alle notwendigen Antragsunterlagen vor, beteiligt das Landesamt für Umwelt die Behörden, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben betroffen sind.
Die beteiligten Behörden teilen der Genehmigungsbehörde mit, ob öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder ob Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Einhaltung der von ihnen zu vollziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Sind zum Beispiel Auflagen erforderlich, werden diese so formuliert, dass sie in die Genehmigung übernommen werden können. Als forstbehördliche Auflage wird beispielsweise in der Genehmigung festgesetzt, dass für die Inanspruchnahme der Waldflächen eine Ersatzaufforstung und Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen sind.
Erst wenn die Flächenkulisse der waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom Antragsteller vorgewiesen und vollständig forstbehördlich anerkannt und genehmigt ist, erteilt die Forstbehörde die Zustimmung zur Waldumwandlung gegenüber der Genehmigungsbehörde.
Im Interesse zügiger Genehmigungsverfahren sind die Flächenkulissen zur waldrechtlichen Kompensation frühzeitig mit der unteren Forstbehörde abzustimmen und notwendige Genehmigungen einzuholen.
Das Genehmigungsverfahren wird nach den Vorschriften der 9. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung durchgeführt. Liegen alle notwendigen Antragsunterlagen vor, beteiligt das Landesamt für Umwelt die Behörden, deren Aufgabenbereich vom Vorhaben betroffen sind.
Die beteiligten Behörden teilen der Genehmigungsbehörde mit, ob öffentliche Belange dem Vorhaben entgegenstehen oder ob Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Einhaltung der von ihnen zu vollziehenden Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Sind zum Beispiel Auflagen erforderlich, werden diese so formuliert, dass sie in die Genehmigung übernommen werden können. Als forstbehördliche Auflage wird beispielsweise in der Genehmigung festgesetzt, dass für die Inanspruchnahme der Waldflächen eine Ersatzaufforstung und Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen sind.
Erst wenn die Flächenkulisse der waldrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom Antragsteller vorgewiesen und vollständig forstbehördlich anerkannt und genehmigt ist, erteilt die Forstbehörde die Zustimmung zur Waldumwandlung gegenüber der Genehmigungsbehörde.
Im Interesse zügiger Genehmigungsverfahren sind die Flächenkulissen zur waldrechtlichen Kompensation frühzeitig mit der unteren Forstbehörde abzustimmen und notwendige Genehmigungen einzuholen.
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5. Wie werden die Anlagen überwacht?
Nach der Errichtung der Windenergieanlage wird eine Überprüfung der Anlage(n) durch das Landesamt für Umwelt (LfU) und den am Verfahren beteiligten Behörden vorgenommen. Jede Behörde prüft für Ihren Zuständigkeitsbereich, ob die Auflagen erfüllt wurden und sorgt nach der Genehmigungserteilung für die regelmäßige Überwachung.
Der Genehmigungsinhaber hat dem LfU den Beginn der Errichtung sowie den Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Jeder Betreiberwechsel ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Sollten Änderungen an der Anlage beabsichtigt sein, ist vor der Durchführung der Änderung eine Anzeige gemäß Paragraph 15 Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) beim LfU einzureichen. Das LfU prüft, ob für die geplante Änderung ein erneutes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 16 BImSchG durchzuführen ist.
Kontrollen aus besonderem Anlass sind durchzuführen, wenn aufgrund von Beschwerden anzunehmen ist, dass die Anlage nicht genehmigungskonform betrieben wird. Die Genehmigungsbehörde kann in diesem Fall Messungen aus besonderem Anlass gemäß Paragraph 26 BImSchG anordnen.
Nach der Errichtung der Windenergieanlage wird eine Überprüfung der Anlage(n) durch das Landesamt für Umwelt (LfU) und den am Verfahren beteiligten Behörden vorgenommen. Jede Behörde prüft für Ihren Zuständigkeitsbereich, ob die Auflagen erfüllt wurden und sorgt nach der Genehmigungserteilung für die regelmäßige Überwachung.
Der Genehmigungsinhaber hat dem LfU den Beginn der Errichtung sowie den Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Jeder Betreiberwechsel ist der Genehmigungsbehörde mitzuteilen. Sollten Änderungen an der Anlage beabsichtigt sein, ist vor der Durchführung der Änderung eine Anzeige gemäß Paragraph 15 Bundes-Immisionsschutzgesetz (BImSchG) beim LfU einzureichen. Das LfU prüft, ob für die geplante Änderung ein erneutes Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 16 BImSchG durchzuführen ist.
Kontrollen aus besonderem Anlass sind durchzuführen, wenn aufgrund von Beschwerden anzunehmen ist, dass die Anlage nicht genehmigungskonform betrieben wird. Die Genehmigungsbehörde kann in diesem Fall Messungen aus besonderem Anlass gemäß Paragraph 26 BImSchG anordnen.
Forstliche Vorgaben
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1. Welche forstrechtlichen Genehmigungen sind erforderlich?
Waldumwandlungsgenehmigung
Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von Paragraph 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigungsverfahren) gebündelt und in dieses integriert.
Es gilt die Pflicht zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nach Paragraph 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Vermeidung von Waldinanspruchnahme gemäß Paragraph 6 Nummer 1 LWaldG.
Grundlage für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Änderung der Nutzungsart Wald ist die „Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (VV Paragraph 8 LWaldG)“. Diese ist auch Grundlage für die Festsetzung der forstrechtlichen Kompensation zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Waldgebieten ist mit der Genehmigung immer auch ein Antrag auf Waldumwandlung zu beantragen - einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Ersatzaufforstung - wohingegen der Antrag auf Erstaufforstung nicht zum Genehmigungsverfahren gehört.
Die Beantragung der Waldumwandlung erfolgt nach WEA getrennt. Mögliche Fallkonstellationen zur Einstufung von dauerhafter und zeitweiliger Waldumwandlung bei der Errichtung von WEA im Wald erläutert das Merkblatt der unteren Forstbehörde im Allgemeinen und im Speziellen bzgl. der Zuwegungen zur WEA. Mit den Fallkonstellationen einhergehend hat die Antragstellung formgebunden auf Grundlage eines vorgegebenen Tabellenblattes zu erfolgen. Hinweise und Antragsformulare zur Waldumwandlung sowie weitere Informationen zur waldrechtlichen Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Landesbetrieb Forst.
- Allgemeine Informationen zur waldrechtlichen Beantragung von Windenergieanlagen
- Antragsformulare und Hinweise zur Waldumwandlung
Dem Antrag auf Waldumwandlung ist eine Karte beizufügen, in der die dauerhafte Umwandlungsfläche rot, die zeitweilige Umwandlungsfläche für die Baustelleneinrichtung orange und für die Zuwegung blau, grün und gelb gemäß dem Schema zur Umwandlungsfläche darzustellen ist.
Erstaufforstungsgenehmigung
Für die Erstaufforstung ist eine eigenständige Genehmigung erforderlich, da diese nicht nach Paragraph 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentriert wird.
Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kann bereits im Vorfeld eine Erstaufforstungsgenehmigung bei der unteren Forstbehörde eingeholt und den Antragsunterlagen beigefügt werden. Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den forstrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auf den Seiten des Landesbetrieb Forst zu finden.
Kompensation für die Inanspruchnahme von Wald
Forstrechtliche Kompensation
Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung von Wald für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen (Paragraph 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG). Wald ist hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten (Paragraph 1 LWaldG). Daher wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke erforderlich, gegebenenfalls sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Einer Waldumwandlung kann erst zugestimmt werden, wenn die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsflächen durch den Antragsteller vorgewiesen sind und die Genehmigung zur Erstaufforstung (Paragraph 9 LWaldG) dieser Flächen vorliegt.
Das Größenverhältnis der Fläche für die Ausgleichsmaßnahme (Ersatzpflanzung) zur Fläche für die Waldumwandlung beträgt regelmäßig mindestens 1:1, bei dauerhafter Umwandlung je nach den ausgewiesenen Waldfunktionen und dem Ausmaß der nachteiligen Wirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktion in der Regel ein Vielfaches. Bis zu einem Ausgleichsverhältnis von 1:1 ist die Kompensation durch Erstaufforstung zu erbringen. Die über dieses Ausgleichsverhältnis hinausgehende Kompensation ist durch verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen.
Bei entsprechender Eignung kann die forstrechtliche Kompensation auf die naturschutzrechtliche Kompensation gemäß Paragraph 15 BNatSchG angerechnet werden.
Kompensation nach Naturschutzrecht
Die Inanspruchnahme von Wald zur Errichtung von WEA stellt regelmäßig einen Eingriff im Sinne des Paragraph 14 Absatz 1 BNatSchG dar (neben weiteren möglichen Eingriffstatbeständen bei Errichtung und Betrieb von WEA). Für die Waldumwandlung zur Errichtung von WEA besteht neben der forstrechtlichen Kompensation daher regelmäßig ein Kompensationserfordernis nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Paragraph 15 BNatSchG).
Die Bestätigung der naturschutzrechtlichen Eignung der Kompensationsmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde sollte über die Genehmigungsverfahrensstellen des Landesamts für Umwelt (LfU) möglichst frühzeitig eingeholt werden.
Die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Wirkraums des Eingriffs, das heißt innerhalb des Windparks beziehungsweise des Windeignungsgebiets kann dabei grundsätzlich nicht erfolgen. Zu geplanten und bestehenden WEA ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens 200 bis 300 Metern einzuhalten. In Abhängigkeit vom Ziel einer Kompensationsmaßnahme kann im Einzelfall ein größerer Abstand erforderlich sein.
Die forst- und naturschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind - unter Angabe zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen - in Text und Karte nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf darzustellen.
Anlage und Pflege von Waldrändern
Eine besondere Bedeutung kommt der Anlage und Pflege von Waldrändern zu. Waldränder schaffen Strukturen, stabilisieren das biologische Gleichgewicht und mindern Gefahren für den Wald, wie zum Beispiel Windwurf, Stoffeinträge oder Bodenerosion, deutlich. Die Gestaltung von Waldinnenrändern entlang von Wegen und Arbeitstrassen dient dem Waldschutz und der ökologischen Aufwertung des Waldgebietes gleichermaßen und sollte auf einer Breite von cirka 10 bis 15 Metern erfolgen. Waldaußenränder ähneln Hecken und bilden den Grenzbereich zu anderen Nutzungsarten (Gewässer, Felder, Wiesen, Siedlungen).
Grundlage und Orientierung für die Anlage und Pflege von Waldrändern ist die „Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldrändern im Land Brandenburg“ der Landesforstverwaltung Brandenburg. Die Verwendung gebietseigener heimischer Gehölze ist gemäß Erlass des Umweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur vorzusehen.
- Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldränder im Land Brandenburg
- Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur
In reinen Kieferngebieten sind ergänzend zur Waldrandentwicklung alle Möglichkeiten des Waldumbaus zu nutzen, um naturnähere Laub-Nadel-Mischbestände im Eingriffsgebiet zur Risikominimierung für den verbleibenden Waldbestand im Eingriffsgebiet zu nutzen.
Durch den Antragsteller ist sicher zu stellen, dass entsprechende Flächen zur Anlage von Waldinnen- und Waldaußenränder vorgehalten und mit dem Flächeneigentümer vereinbart werden. Die Flächensicherung ist eine Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG und vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen.
Waldumwandlungsgenehmigung
Eine Waldinanspruchnahme macht eine waldgesetzliche Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart auf der Grundlage von Paragraph 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) erforderlich. Dieses Verwaltungsverfahren zur Änderung der Nutzungsart wird durch das Genehmigungsverfahren nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG-Genehmigungsverfahren) gebündelt und in dieses integriert.
Es gilt die Pflicht zur Vermeidung von Beeinträchtigungen nach Paragraph 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und der Vermeidung von Waldinanspruchnahme gemäß Paragraph 6 Nummer 1 LWaldG.
Grundlage für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zur Änderung der Nutzungsart Wald ist die „Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 8 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (VV Paragraph 8 LWaldG)“. Diese ist auch Grundlage für die Festsetzung der forstrechtlichen Kompensation zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Waldumwandlung.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) in Waldgebieten ist mit der Genehmigung immer auch ein Antrag auf Waldumwandlung zu beantragen - einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Ersatzaufforstung - wohingegen der Antrag auf Erstaufforstung nicht zum Genehmigungsverfahren gehört.
Die Beantragung der Waldumwandlung erfolgt nach WEA getrennt. Mögliche Fallkonstellationen zur Einstufung von dauerhafter und zeitweiliger Waldumwandlung bei der Errichtung von WEA im Wald erläutert das Merkblatt der unteren Forstbehörde im Allgemeinen und im Speziellen bzgl. der Zuwegungen zur WEA. Mit den Fallkonstellationen einhergehend hat die Antragstellung formgebunden auf Grundlage eines vorgegebenen Tabellenblattes zu erfolgen. Hinweise und Antragsformulare zur Waldumwandlung sowie weitere Informationen zur waldrechtlichen Beantragung finden Sie auf der Internetseite des Landesbetrieb Forst.
- Allgemeine Informationen zur waldrechtlichen Beantragung von Windenergieanlagen
- Antragsformulare und Hinweise zur Waldumwandlung
Dem Antrag auf Waldumwandlung ist eine Karte beizufügen, in der die dauerhafte Umwandlungsfläche rot, die zeitweilige Umwandlungsfläche für die Baustelleneinrichtung orange und für die Zuwegung blau, grün und gelb gemäß dem Schema zur Umwandlungsfläche darzustellen ist.
Erstaufforstungsgenehmigung
Für die Erstaufforstung ist eine eigenständige Genehmigung erforderlich, da diese nicht nach Paragraph 13 BImSchG in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung konzentriert wird.
Zur Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens kann bereits im Vorfeld eine Erstaufforstungsgenehmigung bei der unteren Forstbehörde eingeholt und den Antragsunterlagen beigefügt werden. Die Antragsformulare sowie Hinweise zu den forstrechtlichen Genehmigungsverfahren sind auf den Seiten des Landesbetrieb Forst zu finden.
Kompensation für die Inanspruchnahme von Wald
Forstrechtliche Kompensation
Die nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung von Wald für die Schutz- oder Erholungsfunktionen des Waldes sind auszugleichen (Paragraph 8 Waldgesetz des Landes Brandenburg - LWaldG). Wald ist hinsichtlich seiner flächigen Ausdehnung zu erhalten (Paragraph 1 LWaldG). Daher wird als Ersatz regelmäßig eine flächengleiche Erstaufforstung geeigneter Grundstücke erforderlich, gegebenenfalls sind weitere Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. Einer Waldumwandlung kann erst zugestimmt werden, wenn die erforderlichen Ersatz- und Ausgleichsflächen durch den Antragsteller vorgewiesen sind und die Genehmigung zur Erstaufforstung (Paragraph 9 LWaldG) dieser Flächen vorliegt.
Das Größenverhältnis der Fläche für die Ausgleichsmaßnahme (Ersatzpflanzung) zur Fläche für die Waldumwandlung beträgt regelmäßig mindestens 1:1, bei dauerhafter Umwandlung je nach den ausgewiesenen Waldfunktionen und dem Ausmaß der nachteiligen Wirkungen auf die Schutz- und Erholungsfunktion in der Regel ein Vielfaches. Bis zu einem Ausgleichsverhältnis von 1:1 ist die Kompensation durch Erstaufforstung zu erbringen. Die über dieses Ausgleichsverhältnis hinausgehende Kompensation ist durch verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu erbringen.
Bei entsprechender Eignung kann die forstrechtliche Kompensation auf die naturschutzrechtliche Kompensation gemäß Paragraph 15 BNatSchG angerechnet werden.
Kompensation nach Naturschutzrecht
Die Inanspruchnahme von Wald zur Errichtung von WEA stellt regelmäßig einen Eingriff im Sinne des Paragraph 14 Absatz 1 BNatSchG dar (neben weiteren möglichen Eingriffstatbeständen bei Errichtung und Betrieb von WEA). Für die Waldumwandlung zur Errichtung von WEA besteht neben der forstrechtlichen Kompensation daher regelmäßig ein Kompensationserfordernis nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in Form von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen (Paragraph 15 BNatSchG).
Die Bestätigung der naturschutzrechtlichen Eignung der Kompensationsmaßnahmen durch die Naturschutzbehörde sollte über die Genehmigungsverfahrensstellen des Landesamts für Umwelt (LfU) möglichst frühzeitig eingeholt werden.
Die Anerkennung von Kompensationsmaßnahmen innerhalb des Wirkraums des Eingriffs, das heißt innerhalb des Windparks beziehungsweise des Windeignungsgebiets kann dabei grundsätzlich nicht erfolgen. Zu geplanten und bestehenden WEA ist grundsätzlich ein Abstand von mindestens 200 bis 300 Metern einzuhalten. In Abhängigkeit vom Ziel einer Kompensationsmaßnahme kann im Einzelfall ein größerer Abstand erforderlich sein.
Die forst- und naturschutzrechtlich erforderlichen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind - unter Angabe zur tatsächlichen und rechtlichen Verfügbarkeit der für Ausgleich und Ersatz benötigten Flächen - in Text und Karte nach Ort, Art, Umfang und zeitlichem Ablauf darzustellen.
Anlage und Pflege von Waldrändern
Eine besondere Bedeutung kommt der Anlage und Pflege von Waldrändern zu. Waldränder schaffen Strukturen, stabilisieren das biologische Gleichgewicht und mindern Gefahren für den Wald, wie zum Beispiel Windwurf, Stoffeinträge oder Bodenerosion, deutlich. Die Gestaltung von Waldinnenrändern entlang von Wegen und Arbeitstrassen dient dem Waldschutz und der ökologischen Aufwertung des Waldgebietes gleichermaßen und sollte auf einer Breite von cirka 10 bis 15 Metern erfolgen. Waldaußenränder ähneln Hecken und bilden den Grenzbereich zu anderen Nutzungsarten (Gewässer, Felder, Wiesen, Siedlungen).
Grundlage und Orientierung für die Anlage und Pflege von Waldrändern ist die „Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldrändern im Land Brandenburg“ der Landesforstverwaltung Brandenburg. Die Verwendung gebietseigener heimischer Gehölze ist gemäß Erlass des Umweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur vorzusehen.
- Richtlinie zum Erhalt und zur Anlage für Waldränder im Land Brandenburg
- Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur
In reinen Kieferngebieten sind ergänzend zur Waldrandentwicklung alle Möglichkeiten des Waldumbaus zu nutzen, um naturnähere Laub-Nadel-Mischbestände im Eingriffsgebiet zur Risikominimierung für den verbleibenden Waldbestand im Eingriffsgebiet zu nutzen.
Durch den Antragsteller ist sicher zu stellen, dass entsprechende Flächen zur Anlage von Waldinnen- und Waldaußenränder vorgehalten und mit dem Flächeneigentümer vereinbart werden. Die Flächensicherung ist eine Genehmigungsvoraussetzung gemäß Paragraph 6 Absatz 1 Nummer 2 BImSchG und vor Erteilung der Genehmigung nachzuweisen.
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2. Wie werden die Funktionen des Waldes gesichert?
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Wald ergeben sich besondere Anforderungen daraus, dass der Wald selbst und seine Funktion als Lebensraum für zahlreiche besonders geschützte Wildtierarten so weit wie möglich zu erhalten sind.
Die untere Forstbehörde sichert auf der Basis der Waldfunktionenkartierung die Berücksichtigung der forstlichen Belange ab.
Für die Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Differenzierung der Funktionen der Wälder hinsichtlich ihrer Bedeutung und Kompensierbarkeit entscheidend. Im Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass auf Waldflächen mit hochwertiger Waldfunktion keine Genehmigungen für WEA erteilt wird. Eine Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart ist auf Grund der dort zu erfüllenden Waldfunktion nicht kompensierbar. Die Genehmigung von Windenergie auf konkret diesen Flächen ist aufgrund der Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit ausgeschlossen. Gleichwohl können diese Flächen gegebenenfalls Teil eines Windeignungsgebietes sein, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Ablehnung von Vorhaben auf diesen Flächen aufgrund ortskonkreter Belange auch innerhalb eines Windeignungsgebietes möglich ist.
Bei der Errichtung von Windenergieanlagen (WEA) im Wald ergeben sich besondere Anforderungen daraus, dass der Wald selbst und seine Funktion als Lebensraum für zahlreiche besonders geschützte Wildtierarten so weit wie möglich zu erhalten sind.
Die untere Forstbehörde sichert auf der Basis der Waldfunktionenkartierung die Berücksichtigung der forstlichen Belange ab.
Für die Genehmigungsfähigkeit der einzelnen Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist die Differenzierung der Funktionen der Wälder hinsichtlich ihrer Bedeutung und Kompensierbarkeit entscheidend. Im Genehmigungsverfahren ist sicherzustellen, dass auf Waldflächen mit hochwertiger Waldfunktion keine Genehmigungen für WEA erteilt wird. Eine Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart ist auf Grund der dort zu erfüllenden Waldfunktion nicht kompensierbar. Die Genehmigung von Windenergie auf konkret diesen Flächen ist aufgrund der Bedeutung des Waldes für die Allgemeinheit ausgeschlossen. Gleichwohl können diese Flächen gegebenenfalls Teil eines Windeignungsgebietes sein, da im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eine Ablehnung von Vorhaben auf diesen Flächen aufgrund ortskonkreter Belange auch innerhalb eines Windeignungsgebietes möglich ist.
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3. Wie wird die Funktionalität des automatisierten Waldbrandfrüherkennungssystems gesichert?
Durch die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) darf das automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem einschließlich dazugehöriger Funkstrecken nicht erheblich eingeschränkt werden (Paragraph 20 Absatz 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)).
Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der WEA wiederholt zu Alarmmeldungen kommt, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben oder die Standortdichte der WEA so groß ist, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt sein. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung.
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist durch einen vom Land bestimmten Gutachter zu prüfen. Dieses Gutachten ist durch den Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorzulegen. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese nicht kompensierbar, so ist die Errichtung der WEA unzulässig. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese kompensierbar, so trägt der Verursacher der erheblichen Beeinträchtigung die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems (Paragraph 20 Absatz 4 LWaldG). Eine Inbetriebnahme der WEA darf in diesem Fall erst erfolgen, wenn die per Gutachten aufgezeigten Einschränkungen funktionsfähig und nachprüfbar kompensiert sind.
Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen.
Durch die Errichtung oder den Betrieb von Windenergieanlagen (WEA) darf das automatisierte Waldbrandfrüherkennungssystem einschließlich dazugehöriger Funkstrecken nicht erheblich eingeschränkt werden (Paragraph 20 Absatz 4 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)).
Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn es durch den Betrieb der WEA wiederholt zu Alarmmeldungen kommt, die ihre Ursache in der Luftverwirbelung durch die Rotorblätter haben oder die Standortdichte der WEA so groß ist, dass die Konturen dahinterliegender Waldflächen nicht mehr in ausreichender Genauigkeit zu erkennen sind. Darüber hinaus darf die für die Datenübertragung notwendige Funkverbindung nicht beeinträchtigt sein. Die Ausübung der Überwachung muss nicht gänzlich ausgeschlossen sein, es reicht bereits die zeitweise Störung.
Ob eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist durch einen vom Land bestimmten Gutachter zu prüfen. Dieses Gutachten ist durch den Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorzulegen. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese nicht kompensierbar, so ist die Errichtung der WEA unzulässig. Wird eine erhebliche Beeinträchtigung gutachterlich festgestellt und ist diese kompensierbar, so trägt der Verursacher der erheblichen Beeinträchtigung die Kosten der Kompensationsmaßnahmen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Waldbrandfrüherkennungssystems (Paragraph 20 Absatz 4 LWaldG). Eine Inbetriebnahme der WEA darf in diesem Fall erst erfolgen, wenn die per Gutachten aufgezeigten Einschränkungen funktionsfähig und nachprüfbar kompensiert sind.
Die Ausführung der dargestellten Maßnahmen und die Gewährleistung der Funktionalität während der gesamten Betriebsdauer sind durch den Betreiber sicherzustellen.
Naturschutzschutzrechtliche Vorgaben
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1. Was ist aus naturschutzrechtlicher Sicht bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Wald und auf Ackerflächen zu beachten?
Der Umfang und Inhalt naturschutzfachlich und –rechtlich erforderlicher Unterlagen richtet sich nach dem "Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW- Erlass) und dessen Anlagen inklusive neugefasster tierökologischer Abstandskriterien. Er dient den Anforderungen des Schutzes bestimmter Teile von Natur und Landschaft und des Schutzes der wildlebenden Tierarten, ihrer Lebensstätten und Biotope. Die im AGW-Erlass unter anderem enthaltenen tierökologischen Abstandskriterien (TAK) bilden zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstabs die fachliche Grundlage für Stellungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörden in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Brandenburg und in der Bauleitplanung der Kommunen.
Allgemeine Vorgaben zur Bewältigung von Eingriffsfolgen können den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE, in jeweils aktueller Fassung) entnommen werden.
Für Eingriffe im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen gilt ergänzend der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen (Kompensationserlass Windenergie) vom 31. Januar 2018. Er dient der landesweit einheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Brandenburg.
- Tierökologische Abstandkriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg mit
- Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass) vom 7. Juni 2023
inklusive Anlagen und 1. Fortschreibung AGW-Erlass vom 25. Juli 2023 - Kompensationserlass Windenergie vom 31. Januar 2018
- Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass) vom 7. Juni 2023
- Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung
Auf den Seiten des Landesamts für Umwelt werden Naturschutzfachdaten sowie Daten zum Vogelschutz bereitgestellt.
Der Umfang und Inhalt naturschutzfachlich und –rechtlich erforderlicher Unterlagen richtet sich nach dem "Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW- Erlass) und dessen Anlagen inklusive neugefasster tierökologischer Abstandskriterien. Er dient den Anforderungen des Schutzes bestimmter Teile von Natur und Landschaft und des Schutzes der wildlebenden Tierarten, ihrer Lebensstätten und Biotope. Die im AGW-Erlass unter anderem enthaltenen tierökologischen Abstandskriterien (TAK) bilden zur Sicherstellung eines landesweit einheitlichen Bewertungsmaßstabs die fachliche Grundlage für Stellungnahmen der oberen und unteren Naturschutzbehörden in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Brandenburg und in der Bauleitplanung der Kommunen.
Allgemeine Vorgaben zur Bewältigung von Eingriffsfolgen können den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung“ (HVE, in jeweils aktueller Fassung) entnommen werden.
Für Eingriffe im Zusammenhang mit der Errichtung von Windenergieanlagen gilt ergänzend der Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft zur Kompensation von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Windenergieanlagen (Kompensationserlass Windenergie) vom 31. Januar 2018. Er dient der landesweit einheitlichen Anwendung der Eingriffsregelung hinsichtlich der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in Brandenburg.
- Tierökologische Abstandkriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg mit
- Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass) vom 7. Juni 2023
inklusive Anlagen und 1. Fortschreibung AGW-Erlass vom 25. Juli 2023 - Kompensationserlass Windenergie vom 31. Januar 2018
- Erlass zum Artenschutz in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen (AGW-Erlass) vom 7. Juni 2023
- Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung
Auf den Seiten des Landesamts für Umwelt werden Naturschutzfachdaten sowie Daten zum Vogelschutz bereitgestellt.
- Tierökologische Abstandkriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg mit
Brandschutz
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1. Wie kann ein zuverlässiger Brandschutz gewährleistet werden?
Die Gewährleistung eines zuverlässigen Brandschutzes ist nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich, die einheitlich festgelegt werden müssen. Der Brand einer Windenergieanlagen (WEA) ist durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen. Die abwehrenden Maßnahmen können sich ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf Bereiche um die WEA beschränken. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten und den gefährdeten Bereich zu minimieren, sind vorbeugende Maßnahmen notwendig.
Die Festlegung, ob und welche Brandschutzeinrichtungen vorgehalten werden müssen, erfolgt im Brandschutzkonzept, das im Genehmigungsverfahren vorzulegen ist. Das Brandschutzkonzept muss in Absprache mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle auf den Einzelfall abgestimmt sein. Es muss unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und soweit möglich des zu erwartenden Schadenausmaßes die Einzelmaßnahmen aus dem vorbeugenden baulichen sowie anlagentechnischen Brandschutz, dem organisatorischen Brandschutz und dem abwehrenden Brandschutz im Hinblick auf die Schutzziele verknüpfen und eine zielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes darstellen. Ein rein anlagenbezogenes Konzept ist nicht ausreichend. Das Brandschutzkonzept kann nach der vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden.
Es liegen keine spezifischen bauordnungsrechtlichen Regelungen vor, die brandschutztechnische Anforderungen an Windenergieanlagen vorgeben. Da es sich bei Anlagen über 30 Meter Höhe um Sonderbauten handelt, können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele besondere Anforderungen gestellt werden.
Darüber hinaus ist im Rahmen einer Risikobeurteilung nach Anhang I Punkt 3.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie) zu prüfen, ob die Anbringung eines leicht zugänglichen Feuerlöschers oder ein integriertes Feuerlöschsystem erforderlich ist. Als betriebliche Maßnahme zur Brandverhütung sind im Wesentlichen die regelmäßigen Wartungen zu sehen. Diese sollten nach Vorgabe der Überprüfung mehrmals jährlich vorgenommen und protokolliert werden. Die Herstellung, Errichtung und Wartung der WEA erfolgt in der Regel entsprechend den Vorgaben der technischen Vorschriften (zum Beispiel IEC 61400-1, EN 50308).
Die Gewährleistung eines zuverlässigen Brandschutzes ist nur durch eine Kombination von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen möglich, die einheitlich festgelegt werden müssen. Der Brand einer Windenergieanlagen (WEA) ist durch die örtlichen Feuerwehren nicht zu bekämpfen. Die abwehrenden Maßnahmen können sich ausschließlich auf eine Verhinderung der Ausbreitung eines Brandes auf Bereiche um die WEA beschränken. Um die Sicherheit der Einsatzkräfte zu gewährleisten und den gefährdeten Bereich zu minimieren, sind vorbeugende Maßnahmen notwendig.
Die Festlegung, ob und welche Brandschutzeinrichtungen vorgehalten werden müssen, erfolgt im Brandschutzkonzept, das im Genehmigungsverfahren vorzulegen ist. Das Brandschutzkonzept muss in Absprache mit der örtlich zuständigen Brandschutzdienststelle auf den Einzelfall abgestimmt sein. Es muss unter Berücksichtigung der Nutzung, des Brandrisikos und soweit möglich des zu erwartenden Schadenausmaßes die Einzelmaßnahmen aus dem vorbeugenden baulichen sowie anlagentechnischen Brandschutz, dem organisatorischen Brandschutz und dem abwehrenden Brandschutz im Hinblick auf die Schutzziele verknüpfen und eine zielorientierte Gesamtbewertung des Brandschutzes darstellen. Ein rein anlagenbezogenes Konzept ist nicht ausreichend. Das Brandschutzkonzept kann nach der vfdb-Richtlinie 01/01 „Brandschutzkonzept“ erstellt werden.
Es liegen keine spezifischen bauordnungsrechtlichen Regelungen vor, die brandschutztechnische Anforderungen an Windenergieanlagen vorgeben. Da es sich bei Anlagen über 30 Meter Höhe um Sonderbauten handelt, können im Einzelfall zur Verwirklichung der bauordnungsrechtlichen Schutzziele besondere Anforderungen gestellt werden.
Darüber hinaus ist im Rahmen einer Risikobeurteilung nach Anhang I Punkt 3.5.2 der Richtlinie 2006/42/EG (EU-Maschinenrichtlinie) zu prüfen, ob die Anbringung eines leicht zugänglichen Feuerlöschers oder ein integriertes Feuerlöschsystem erforderlich ist. Als betriebliche Maßnahme zur Brandverhütung sind im Wesentlichen die regelmäßigen Wartungen zu sehen. Diese sollten nach Vorgabe der Überprüfung mehrmals jährlich vorgenommen und protokolliert werden. Die Herstellung, Errichtung und Wartung der WEA erfolgt in der Regel entsprechend den Vorgaben der technischen Vorschriften (zum Beispiel IEC 61400-1, EN 50308).
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2. Wie sollten die Anlagen technisch ausgestattet sein?
Hinweis: Bei den nachfolgend aufgelisteten Schutzmaßnahmen handelt es sich um Empfehlungen.
1. Schutzmaßnahmen auf Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung)
- Tragbare Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Einleitung wirksamer Löschmaßnahmen:
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden während Wartungsarbeiten sollten Feuerlöscher in ausreichender Anzahl in funktionsbereitem Zustand vorgehalten werden.
Im Maschinenhaus sollten ein Kohlendioxid-Feuerlöscher (CO2-Feuerlöscher, 5 Kilogramm) sowie ein ABC-Pulver-Feuerlöscher (mindestens 6 Kilogramm) vorgehalten werden.
Weiterhin sollten im Turmfuß neben dem Eingang ein CO2-Feuerlöscher und mindestens ein 9-Liter-Schaum-Feuerlöscher vorgehalten werden. - Feuerlöschdecken bei Schweißarbeiten
2. Schutzmaßnahmen in der Bauweise der WEA
- Einkapselung von Zündquellen
- Auswahl von Materialien mit flammhemmenden Mitteln
3. Schutzmaßnahmen aus der Konstruktion der WEA
- Blitzschutz:
Die Windenergieanlage sollte mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet werden, welche den Anforderungen der DlN EN 62305 (VDE 0185-305). Die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Blitzschutzanlage sind durch eine Fachkraft durchzuführen.
- Lichtbogenerkennung (Lichtbogen-Überschlagsdetektoren)
- Wärme- und Raucherkennungssystem (zum Beispiel. Thermistor-Temperatursensoren und optischen Rauchsensoren) und das zugehörige Meldesystem
- Optionale Feuerlöschsysteme (aufgrund von behördlichen Vorgaben - insbesondere für WEA in Wäldern und auf Ackerflächen - beziehungsweise der Versicherungsunternehmen), die ein sogenanntes elektrisch aktiviertes festes Feuerlöschsystem darstellen, dass ein umweltfreundliches, ungiftiges und elektrisch nicht leitendes Löschmittel verwendet.
Bei dem Löschmechanismus wird dem Brand Wärme entzogen, da eine Mischung aus Löschmittel und Luft eine viel größere Wärmekapazität als Luft hat. Während der Wartung der Windenergieanlage (Anwesenheit von Personen in der WEA) wird das Feuerlöschsystem abgeschaltet
4. Sonstige Schutzmaßnahmen und Hinweise
- Brandwarnanlage:
In der WEA befinden sich in der Regel keine ständigen Arbeitsplätze. Daher wird keine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und DIN VDE 0833 mit Aufschaltung auf die zuständige Zentrale Leitstelle gefordert.
Zur Information: In der Regel werden durch die Hersteller Rauchmelder und/oder Temperatursensoren eingebaut, die frühzeitig Brände detektieren können. Die Meldungen sind auf eine ständig besetzte Stelle der Anlagenbetreiber (Service-Stelle) aufgeschaltet.
- Brandmeldung:
Es muss nach Paragraph 12 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) sichergestellt werden, dass Brandmeldungen durch die WEA betreuende Service-Stelle an die zuständige Zentrale Leitstelle weitergeleitet werden.
- Absperrmaterial:
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß Paragraph 14 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung zu stellen, um einen Radius von mindestens des 5-fachen Rotordurchmessers absperren zu können (beispielsweise Flatterband).
- Elektrische Anlagen:
Die elektrischen Anlagen sind, im Hinblick auf Isolationsfehlererkennung und gemäß der Vorschrift 3 des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV V3), erstmalig sowie regelmäßig durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Auf die zusätzliche Prüfpflicht nach Paragraph 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird hingewiesen.
Hinweis: Bei den nachfolgend aufgelisteten Schutzmaßnahmen handelt es sich um Empfehlungen.
1. Schutzmaßnahmen auf Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften (zum Beispiel Arbeitsstättenverordnung)
- Tragbare Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Einleitung wirksamer Löschmaßnahmen:
Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden während Wartungsarbeiten sollten Feuerlöscher in ausreichender Anzahl in funktionsbereitem Zustand vorgehalten werden.
Im Maschinenhaus sollten ein Kohlendioxid-Feuerlöscher (CO2-Feuerlöscher, 5 Kilogramm) sowie ein ABC-Pulver-Feuerlöscher (mindestens 6 Kilogramm) vorgehalten werden.
Weiterhin sollten im Turmfuß neben dem Eingang ein CO2-Feuerlöscher und mindestens ein 9-Liter-Schaum-Feuerlöscher vorgehalten werden. - Feuerlöschdecken bei Schweißarbeiten
2. Schutzmaßnahmen in der Bauweise der WEA
- Einkapselung von Zündquellen
- Auswahl von Materialien mit flammhemmenden Mitteln
3. Schutzmaßnahmen aus der Konstruktion der WEA
- Blitzschutz:
Die Windenergieanlage sollte mit einer Blitzschutzanlage ausgestattet werden, welche den Anforderungen der DlN EN 62305 (VDE 0185-305). Die Abnahme und die wiederkehrenden Prüfungen der Blitzschutzanlage sind durch eine Fachkraft durchzuführen.
- Lichtbogenerkennung (Lichtbogen-Überschlagsdetektoren)
- Wärme- und Raucherkennungssystem (zum Beispiel. Thermistor-Temperatursensoren und optischen Rauchsensoren) und das zugehörige Meldesystem
- Optionale Feuerlöschsysteme (aufgrund von behördlichen Vorgaben - insbesondere für WEA in Wäldern und auf Ackerflächen - beziehungsweise der Versicherungsunternehmen), die ein sogenanntes elektrisch aktiviertes festes Feuerlöschsystem darstellen, dass ein umweltfreundliches, ungiftiges und elektrisch nicht leitendes Löschmittel verwendet.
Bei dem Löschmechanismus wird dem Brand Wärme entzogen, da eine Mischung aus Löschmittel und Luft eine viel größere Wärmekapazität als Luft hat. Während der Wartung der Windenergieanlage (Anwesenheit von Personen in der WEA) wird das Feuerlöschsystem abgeschaltet
4. Sonstige Schutzmaßnahmen und Hinweise
- Brandwarnanlage:
In der WEA befinden sich in der Regel keine ständigen Arbeitsplätze. Daher wird keine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und DIN VDE 0833 mit Aufschaltung auf die zuständige Zentrale Leitstelle gefordert.
Zur Information: In der Regel werden durch die Hersteller Rauchmelder und/oder Temperatursensoren eingebaut, die frühzeitig Brände detektieren können. Die Meldungen sind auf eine ständig besetzte Stelle der Anlagenbetreiber (Service-Stelle) aufgeschaltet.
- Brandmeldung:
Es muss nach Paragraph 12 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) sichergestellt werden, dass Brandmeldungen durch die WEA betreuende Service-Stelle an die zuständige Zentrale Leitstelle weitergeleitet werden.
- Absperrmaterial:
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle gemäß Paragraph 14 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (BbgBKG) ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung zu stellen, um einen Radius von mindestens des 5-fachen Rotordurchmessers absperren zu können (beispielsweise Flatterband).
- Elektrische Anlagen:
Die elektrischen Anlagen sind, im Hinblick auf Isolationsfehlererkennung und gemäß der Vorschrift 3 des Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV V3), erstmalig sowie regelmäßig durch eine Elektrofachkraft zu prüfen. Auf die zusätzliche Prüfpflicht nach Paragraph 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) wird hingewiesen.
- Tragbare Feuerlöscher zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Einleitung wirksamer Löschmaßnahmen:
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3. Welche Anforderungen gelten für die Zufahrt und die freizuhaltenden Flächen?
Zufahrts- und Bewegungsflächen
Zufahrts- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden, von Löschfahrzeugen der Feu-erwehr befahrbar und jederzeit nutzbar sein. Radien und Belastbarkeiten sollten mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden.Pläne/Kennzeichnung
Für die Windenergieanlagen (WEA) sollten- in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle und
- in Anlehnung an die DIN 14095
Pläne (Lagepläne/Übersichtspläne/...) erstellt werden.
Darin sollten bei Windparks, insbesondere die Aufstellorte der einzelnen WEA, kenntlich gemacht werden. An gut sichtbarer Stelle sollte an jeder WEA sowie im Lageplan die Rufnummer eines Objektverantwortlichen (3.16) angebracht werden.Um bei einer Schadensmeldung eine eindeutige verwechslungsfreie Zuordnung zu ermöglichen, sollte eine individuelle Kennzeichnung jeder WEA in sinnvoller Höhe und Größe, sowie auf dem Dach des Maschinenhauses/Gondel angebracht und in der Legende des Lageplanes beschrieben werden (Klebehöhe: 2,5 bis 4,0 Meter, Schrifthöhe mindestens 30 Zentimeter, schwarze Schrift auf weißem Grund).
Die Kennzeichnung sollte so angebracht werden, dass sie vom Zufahrtsweg aus zu sehen ist. Eine Eintragung in die Liste auf der Internetseite der Fördergesellschaft Windenergie e.V. ist zu empfehlen.
Absperrmaterial
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung gestellt werden, um einen Radius von mindestens des fünffachen Rotordurchmessers absperren zu können.
Die Zufahrt zu den Löschwasserentnahmestellen muss rechtlich gesichert sein. Für die Errichtung der Löschwasserentnahmestellen können gesonderte Genehmigungen erforderlich sein (zum Beispiel aus dem Wasserrecht).Zufahrts- und Bewegungsflächen
Zufahrts- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden, von Löschfahrzeugen der Feu-erwehr befahrbar und jederzeit nutzbar sein. Radien und Belastbarkeiten sollten mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abgestimmt werden.Pläne/Kennzeichnung
Für die Windenergieanlagen (WEA) sollten- in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle und
- in Anlehnung an die DIN 14095
Pläne (Lagepläne/Übersichtspläne/...) erstellt werden.
Darin sollten bei Windparks, insbesondere die Aufstellorte der einzelnen WEA, kenntlich gemacht werden. An gut sichtbarer Stelle sollte an jeder WEA sowie im Lageplan die Rufnummer eines Objektverantwortlichen (3.16) angebracht werden.Um bei einer Schadensmeldung eine eindeutige verwechslungsfreie Zuordnung zu ermöglichen, sollte eine individuelle Kennzeichnung jeder WEA in sinnvoller Höhe und Größe, sowie auf dem Dach des Maschinenhauses/Gondel angebracht und in der Legende des Lageplanes beschrieben werden (Klebehöhe: 2,5 bis 4,0 Meter, Schrifthöhe mindestens 30 Zentimeter, schwarze Schrift auf weißem Grund).
Die Kennzeichnung sollte so angebracht werden, dass sie vom Zufahrtsweg aus zu sehen ist. Eine Eintragung in die Liste auf der Internetseite der Fördergesellschaft Windenergie e.V. ist zu empfehlen.
Absperrmaterial
Durch den Betreiber sollte in Abstimmung mit der zuständigen Brandschutzdienststelle ausreichend Absperrmaterial zur Verfügung gestellt werden, um einen Radius von mindestens des fünffachen Rotordurchmessers absperren zu können.
Die Zufahrt zu den Löschwasserentnahmestellen muss rechtlich gesichert sein. Für die Errichtung der Löschwasserentnahmestellen können gesonderte Genehmigungen erforderlich sein (zum Beispiel aus dem Wasserrecht). -
4. Wie viel Löschwasservorrat sollte bereitgestellt werden?
Bei besonderer Gefahrenlage kann eine erhöhte Löschwasserversorgung nach Bewertung der zuständigen Brandschutzdienststelle gefordert werden.
Als Richtwert kann bei einer im Wald liegenden Windenergieanlage (WEA) zur Erstversorgung eine Löschwassermenge für eine Löschzeit von 30 Minuten bei 400 Liter pro Minute (l/min, 12 Kubikmeter) als notwendig betrachtet werden. Nach 30 Minuten sollte eine Wasserversorgung von 800 l/min sichergestellt sein.
Die zuständige Brandschutzdienststelle klärt, ob die Wasserversorgung durch die zuständige Feuerwehr, gegebenenfalls unter Einbeziehung von nachbarlicher und überörtlicher Hilfe anderer Feuerwehren, sichergestellt werden kann oder durch den Betreiber zu errichten ist (zusätzliche Löschwasserversorgung wie Brunnen oder Zysternen).
Ist eine Löschwasserentnahmestelle notwendig, ist diese nach DIN 14 220 zu errichten und betriebsbereit zu halten. Da nicht vom zeitgleichen Brand mehrerer WEA in einem Windpark auszugehen ist, kann eine Löschwasserentnahmestelle für mehrere WEA genutzt werden. In diesem Fall ist auch die in den Schläuchen gebundene Wassermenge zu berücksichtigen. Näheres (Anzahl, Abstände, Größe...) ist mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Standorte von Löschwasserentnahmestellen im Land Brandenburg können im Geoporal Brandenburg eingesehen werden.
Bei besonderer Gefahrenlage kann eine erhöhte Löschwasserversorgung nach Bewertung der zuständigen Brandschutzdienststelle gefordert werden.
Als Richtwert kann bei einer im Wald liegenden Windenergieanlage (WEA) zur Erstversorgung eine Löschwassermenge für eine Löschzeit von 30 Minuten bei 400 Liter pro Minute (l/min, 12 Kubikmeter) als notwendig betrachtet werden. Nach 30 Minuten sollte eine Wasserversorgung von 800 l/min sichergestellt sein.
Die zuständige Brandschutzdienststelle klärt, ob die Wasserversorgung durch die zuständige Feuerwehr, gegebenenfalls unter Einbeziehung von nachbarlicher und überörtlicher Hilfe anderer Feuerwehren, sichergestellt werden kann oder durch den Betreiber zu errichten ist (zusätzliche Löschwasserversorgung wie Brunnen oder Zysternen).
Ist eine Löschwasserentnahmestelle notwendig, ist diese nach DIN 14 220 zu errichten und betriebsbereit zu halten. Da nicht vom zeitgleichen Brand mehrerer WEA in einem Windpark auszugehen ist, kann eine Löschwasserentnahmestelle für mehrere WEA genutzt werden. In diesem Fall ist auch die in den Schläuchen gebundene Wassermenge zu berücksichtigen. Näheres (Anzahl, Abstände, Größe...) ist mit der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
Standorte von Löschwasserentnahmestellen im Land Brandenburg können im Geoporal Brandenburg eingesehen werden.
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5. Welche weiteren brandschutzrechtlichen Hinweise sollten beachtet werden?
Übung mit der zuständigen Feuerwehr
Vor Inbetriebnahme der Anlage sollte der/n zuständigen Feuerwehr/en gemeinsam mit der zuständigen Brandschutzdienststelle die Gelegenheit gegeben werden, die Wirksamkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen und des Sonderalarmplanes im Rahmen einer Übung zu prüfen und eine Einweisung/Besichtigung der Windenergieanlage (WEA) mit den Führungskräften der zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Dies muss per Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid festgesetzt werden. Fortlaufend ist der/n zuständigen Feuerwehr/en die Gelegenheit zu geben regelmäßige Übungen mit dem Anlagen-/Windparkbetreiber durchzuführen.Objektverantwortlicher
Ein Objektverantwortlicher sollte im Bedarfsfall jederzeit erreichbar sein. Gemäß VDE 0132 dürfen Hochspannungsanlagen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten nur in Gegenwart der zuständigen Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen und nur von unmittelbar am Einsatz Beteiligten betreten werden. Daher ist bei einer Brandmeldung an die zuständige Regionalleitstelle zeitgleich ein Objektverantwortlicher oder eine von ihm beauftragte objektunterwiesene Person zur Fachberatung der Feuerwehr an die Einsatzstelle zu entsenden.Übung mit der zuständigen Feuerwehr
Vor Inbetriebnahme der Anlage sollte der/n zuständigen Feuerwehr/en gemeinsam mit der zuständigen Brandschutzdienststelle die Gelegenheit gegeben werden, die Wirksamkeit der brandschutztechnischen Einrichtungen und des Sonderalarmplanes im Rahmen einer Übung zu prüfen und eine Einweisung/Besichtigung der Windenergieanlage (WEA) mit den Führungskräften der zuständigen Feuerwehr durchzuführen. Dies muss per Nebenbestimmung im Genehmigungsbescheid festgesetzt werden. Fortlaufend ist der/n zuständigen Feuerwehr/en die Gelegenheit zu geben regelmäßige Übungen mit dem Anlagen-/Windparkbetreiber durchzuführen.Objektverantwortlicher
Ein Objektverantwortlicher sollte im Bedarfsfall jederzeit erreichbar sein. Gemäß VDE 0132 dürfen Hochspannungsanlagen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsstätten nur in Gegenwart der zuständigen Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen und nur von unmittelbar am Einsatz Beteiligten betreten werden. Daher ist bei einer Brandmeldung an die zuständige Regionalleitstelle zeitgleich ein Objektverantwortlicher oder eine von ihm beauftragte objektunterwiesene Person zur Fachberatung der Feuerwehr an die Einsatzstelle zu entsenden.