Fluglärm (Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg)
Ermittlung und Festsetzung des Lärmschutzbereichs am Flughafen Berlin Brandenburg (BER)
Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs gemäß Paragraph 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) erfolgt zusätzlich zu den im Planfeststellungsbeschluss "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 13. August 2004 sowie gemäß dem Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" vom 20. Oktober 2009 festgelegten Tag- und Nachtschutzgebieten.
Der Lärmschutzbereich gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) fällt weitgehend kleiner aus, als das den Endausbauzustand beschreibende Tag- beziehungsweise Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses. Da der Lärmschutzbereich bei einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung durch Änderungen in der Anlage oder im Betrieb des Flughafens angepasst werden muss, kann sich dieses Größenverhältnis zukünftig ändern. Auch die innerhalb des Lärmschutzbereichs gemäß FluglärmG definierten Schutzansprüche gehen in der Regel nicht über die bereits gemäß Planfeststellungsbeschluss/Planergänzungsbeschluss geregelten Schallschutzansprüche hinaus. Diese weitergehenden Ansprüche bleiben von den Regelungen des FluglärmG unberührt.
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 Absatz 1 und 2 FluglärmG in Verbindung mit der Lärmschutzbereichsausweisung vom 22. August 2013 ist am 23. August 2023 abgelaufen. Dies ergibt sich aus Paragraph 9 Absatz 7 Satz 2 FluglärmG.
Demnach konnten Ansprüche nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Ansprüche entstanden gemäß Paragraph 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FluglärmG entweder sofort mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs (22. August 2013) oder mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. August 2018). Daher werden aktuell eingehende Anträge durch das Landesamt für Umwelt als verfristet zurückgewiesen.
Neue Ansprüche können bei einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, wenn bis dahin außerhalb des bisherigen Lärmschutzbereichs gelegene Einrichtungen und Wohnungen erstmals durch den neu festzusetzenden Lärmschutzbereich erfasst werden.
Lärmschutzbereich
Der Lärmschutzbereich umfasst die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie eine Nacht-Schutzzone. Er wird unabhängig vom Tagschutzgebiet beziehungsweise Nachtschutzgebiet gemäß dem Planfeststellungsbeschluss/Planergänzungsbeschluss in Verantwortung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) ermittelt und festgesetzt. Dabei ist ein Prognosehorizont von 10 Jahren, somit bislang das Prognosejahr 2023, zu betrachten.
Eine Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung des Lärmschutzbereiches erfolgt gemäß Paragraph 4 Absatz 6 FluglärmG, sobald die Evaluierung der Flugverfahren (nach Inbetriebnahme) durch die Deutsche Flugsicherung GmbH abgeschlossen ist und die Flughafengesellschaft eine sichere 10-Jahres-Prognose über den zukünftigen Flugbetrieb vorlegen kann. Eine Vergabe der Überprüfung und Neuermittlung des Lärmschutzbereiches an ein auf den Gegenstand spezialisiertes Ingenieurbüro wird zurzeit durch das MLUK vorbereitet.
Innerhalb des Lärmschutzbereichs bestehen unter anderem Einschränkungen für bauliche Nutzungen, Anforderungen an den Schallschutz baulicher Anlagen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes.
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
Neben dem Schallschutzprogramm der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses/Planergänzungsbeschlusses besteht auch ein gesetzlicher Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gemäß den Paragraphen 9 und 10 des FluglärmG. Die durch den Planfeststellungsbeschluss definierten Erstattungsansprüche bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des FluglärmG. Soweit solche Ansprüche weitergehend sind, bleiben sie von den Regelungen des FluglärmG unberührt.
Verfahren zur Festsetzung von Flugverfahren
An- und Abflugverfahren (hierzu gehören auch die Flugrouten) werden in einem der luftrechtlichen Planfeststellung nachgelagerten Verfahren durch Rechtsverordnung des Bundes festgesetzt. Hierbei ist es Aufgabe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) die entsprechenden fachlichen Vorarbeiten zu leisten. Dazu gehört auch der qualitative Vergleich alternativer Abflugrouten hinsichtlich deren Lärmwirkung. In diesem Zusammenhang wird die jeweils betroffene Fluglärmkommission beratend tätig.
Der endgültige Vorschlag der DFS wird dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) übergeben, welches weitere Prüfungen unter Beteiligung des Umweltbundesamtes und des Bundesministeriums für Justiz vornimmt. Die Entscheidung des BAF zu den künftigen Flugverfahren am Flughafen BER ist am 26. Januar 2012 getroffen worden. Die Flugverfahren werden zurzeit durch die DFS evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Eine Überprüfung und Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs ist in Vorbereitung.
Dokumente und Erläuterungen:
- Erläuterungen zum Lärmschutzbereich
- FlugLärmSBBbgV - Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vom 7. August 2013
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II Nummer 61) - Übersichtskarte Flugstrecken im Maßstab 1 : 50.000
- Übersichtskarte Lärmschutzbereich im Maßstab 1 : 50.000
- Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000
- Übersichtskarte zum Lärmschutzbereich 1997, der vom 16. Juni 1997 bis zum 21. August 2013 galt
- Berechnungsprotokoll zur Ermittlung der Kurvenpunkte
- Protokoll zur kartografischen Darstellung
- Erläuterung zu den gesetzlichen Grundlagen und Eingangsdaten
- Erläuterung zur Einstufung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg als bestehender Flugplatz gemäß Paragraph 2 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- QSI-Modelldatei für AzB-konforme Fluglärmberechnungssoftware
Ermittlung und Festsetzung des Lärmschutzbereichs am Flughafen Berlin Brandenburg (BER)
Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs gemäß Paragraph 4 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) erfolgt zusätzlich zu den im Planfeststellungsbeschluss "Ausbau Verkehrsflughafen Berlin-Schönefeld" vom 13. August 2004 sowie gemäß dem Planergänzungsbeschluss "Lärmschutzkonzept BBI" vom 20. Oktober 2009 festgelegten Tag- und Nachtschutzgebieten.
Der Lärmschutzbereich gemäß dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluglärmG) fällt weitgehend kleiner aus, als das den Endausbauzustand beschreibende Tag- beziehungsweise Nachtschutzgebiet des Planfeststellungsbeschlusses. Da der Lärmschutzbereich bei einer wesentlichen Veränderung der Lärmbelastung durch Änderungen in der Anlage oder im Betrieb des Flughafens angepasst werden muss, kann sich dieses Größenverhältnis zukünftig ändern. Auch die innerhalb des Lärmschutzbereichs gemäß FluglärmG definierten Schutzansprüche gehen in der Regel nicht über die bereits gemäß Planfeststellungsbeschluss/Planergänzungsbeschluss geregelten Schallschutzansprüche hinaus. Diese weitergehenden Ansprüche bleiben von den Regelungen des FluglärmG unberührt.
Die Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 9 Absatz 1 und 2 FluglärmG in Verbindung mit der Lärmschutzbereichsausweisung vom 22. August 2013 ist am 23. August 2023 abgelaufen. Dies ergibt sich aus Paragraph 9 Absatz 7 Satz 2 FluglärmG.
Demnach konnten Ansprüche nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden. Ansprüche entstanden gemäß Paragraph 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 FluglärmG entweder sofort mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs (22. August 2013) oder mit Beginn des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs (23. August 2018). Daher werden aktuell eingehende Anträge durch das Landesamt für Umwelt als verfristet zurückgewiesen.
Neue Ansprüche können bei einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs entstehen, wenn bis dahin außerhalb des bisherigen Lärmschutzbereichs gelegene Einrichtungen und Wohnungen erstmals durch den neu festzusetzenden Lärmschutzbereich erfasst werden.
Lärmschutzbereich
Der Lärmschutzbereich umfasst die Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie eine Nacht-Schutzzone. Er wird unabhängig vom Tagschutzgebiet beziehungsweise Nachtschutzgebiet gemäß dem Planfeststellungsbeschluss/Planergänzungsbeschluss in Verantwortung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) ermittelt und festgesetzt. Dabei ist ein Prognosehorizont von 10 Jahren, somit bislang das Prognosejahr 2023, zu betrachten.
Eine Überprüfung und gegebenenfalls Neufestsetzung des Lärmschutzbereiches erfolgt gemäß Paragraph 4 Absatz 6 FluglärmG, sobald die Evaluierung der Flugverfahren (nach Inbetriebnahme) durch die Deutsche Flugsicherung GmbH abgeschlossen ist und die Flughafengesellschaft eine sichere 10-Jahres-Prognose über den zukünftigen Flugbetrieb vorlegen kann. Eine Vergabe der Überprüfung und Neuermittlung des Lärmschutzbereiches an ein auf den Gegenstand spezialisiertes Ingenieurbüro wird zurzeit durch das MLUK vorbereitet.
Innerhalb des Lärmschutzbereichs bestehen unter anderem Einschränkungen für bauliche Nutzungen, Anforderungen an den Schallschutz baulicher Anlagen und gegebenenfalls Erstattungsansprüche für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes.
Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen
Neben dem Schallschutzprogramm der Flughafen Berlin Brandenburg GmbH auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses/Planergänzungsbeschlusses besteht auch ein gesetzlicher Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für Maßnahmen des baulichen Schallschutzes gemäß den Paragraphen 9 und 10 des FluglärmG. Die durch den Planfeststellungsbeschluss definierten Erstattungsansprüche bestanden bereits vor dem Inkrafttreten des FluglärmG. Soweit solche Ansprüche weitergehend sind, bleiben sie von den Regelungen des FluglärmG unberührt.
Verfahren zur Festsetzung von Flugverfahren
An- und Abflugverfahren (hierzu gehören auch die Flugrouten) werden in einem der luftrechtlichen Planfeststellung nachgelagerten Verfahren durch Rechtsverordnung des Bundes festgesetzt. Hierbei ist es Aufgabe der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) die entsprechenden fachlichen Vorarbeiten zu leisten. Dazu gehört auch der qualitative Vergleich alternativer Abflugrouten hinsichtlich deren Lärmwirkung. In diesem Zusammenhang wird die jeweils betroffene Fluglärmkommission beratend tätig.
Der endgültige Vorschlag der DFS wird dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) übergeben, welches weitere Prüfungen unter Beteiligung des Umweltbundesamtes und des Bundesministeriums für Justiz vornimmt. Die Entscheidung des BAF zu den künftigen Flugverfahren am Flughafen BER ist am 26. Januar 2012 getroffen worden. Die Flugverfahren werden zurzeit durch die DFS evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Eine Überprüfung und Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs ist in Vorbereitung.
Dokumente und Erläuterungen:
- Erläuterungen zum Lärmschutzbereich
- FlugLärmSBBbgV - Brandenburgische Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg vom 7. August 2013
(Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II Nummer 61) - Übersichtskarte Flugstrecken im Maßstab 1 : 50.000
- Übersichtskarte Lärmschutzbereich im Maßstab 1 : 50.000
- Detailkarten im Maßstab 1 : 5.000
- Übersichtskarte zum Lärmschutzbereich 1997, der vom 16. Juni 1997 bis zum 21. August 2013 galt
- Berechnungsprotokoll zur Ermittlung der Kurvenpunkte
- Protokoll zur kartografischen Darstellung
- Erläuterung zu den gesetzlichen Grundlagen und Eingangsdaten
- Erläuterung zur Einstufung des Verkehrsflughafens Berlin Brandenburg als bestehender Flugplatz gemäß Paragraph 2 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
- QSI-Modelldatei für AzB-konforme Fluglärmberechnungssoftware