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Fragen und Antworten zum Thema Verbrennen im Freien

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1. Verbrennungsverbot für Abfälle im Freien

  • Darf ich Abfälle im Freien verbrennen?

    Nein. Für die Beseitigung von Abfällen gilt ein „Anlagenzwang“, das heißt Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.

    Abfälle sollen in geordneter Weise entsorgt werden. Es gilt ein Anschluss- und Benutzungszwang für private Haushaltsabfälle und für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen. Bei Ihrem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (das heißt beim zuständigen Landkreis, der Stadt oder dem Abfallzweckverband) beziehungsweise auf dessen Internetseite können Sie Einzelheiten zur öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung erfahren, unter anderem die Abfallentsorgungssatzung (siehe: Liste der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger).

    Durch den „Anlagenzwang“ wird auch eine ausreichende Kontrolle entstehender Luftbelastungen bei der Verbrennung von Abfällen durch vorherige bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sichergestellt.

    Nein. Für die Beseitigung von Abfällen gilt ein „Anlagenzwang“, das heißt Abfälle dürfen nur in dafür zugelassenen Anlagen verbrannt werden.

    Abfälle sollen in geordneter Weise entsorgt werden. Es gilt ein Anschluss- und Benutzungszwang für private Haushaltsabfälle und für Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen. Bei Ihrem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (das heißt beim zuständigen Landkreis, der Stadt oder dem Abfallzweckverband) beziehungsweise auf dessen Internetseite können Sie Einzelheiten zur öffentlich-rechtlichen Abfallentsorgung erfahren, unter anderem die Abfallentsorgungssatzung (siehe: Liste der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger).

    Durch den „Anlagenzwang“ wird auch eine ausreichende Kontrolle entstehender Luftbelastungen bei der Verbrennung von Abfällen durch vorherige bauaufsichtliche oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren sichergestellt.

  • Dürfen die eigenen pflanzlichen Abfälle im Garten verbrannt werden?

    Nein. Das Verbrennungsverbot gilt auch für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten.

    Für private Haushaltsabfälle – dazu gehören auch Gartenabfälle – besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang vor Ort an die öffentlich-rechtliche Entsorgung. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind im Land Brandenburg die Landkreise, Kreisfreien Städte und Abfallzweckverbände. Nur wenn die Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß verwertet werden können, also durch sachgemäße Eigenkompostierung, brauchen die kompostierbaren Garten- und Haushaltsabfälle nicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen zu werden.

    Neben dem allgemeinen Aspekt geordneter Entsorgung sollen pflanzliche Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie vorrangig stofflich (durch Kompostierungsanlagen) beziehungsweise auch kombiniert stofflich und energetisch (vor allem Vergärungsanlagen) verwertet werden. Ein offenes Verbrennen würde die Potenziale dieser Stoffe ungenutzt lassen.

    Zu den Alternativen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen siehe Fragen und Antworten zu "Alternative Entsorgungsmöglichkeiten für Gartenabfälle".

    Nein. Das Verbrennungsverbot gilt auch für pflanzliche Abfälle aus Haushaltungen und Gärten.

    Für private Haushaltsabfälle – dazu gehören auch Gartenabfälle – besteht ein Anschluss- und Benutzungszwang vor Ort an die öffentlich-rechtliche Entsorgung. Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind im Land Brandenburg die Landkreise, Kreisfreien Städte und Abfallzweckverbände. Nur wenn die Abfälle auf dem eigenen Grundstück ordnungsgemäß verwertet werden können, also durch sachgemäße Eigenkompostierung, brauchen die kompostierbaren Garten- und Haushaltsabfälle nicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen zu werden.

    Neben dem allgemeinen Aspekt geordneter Entsorgung sollen pflanzliche Abfälle im Sinne der Abfallhierarchie vorrangig stofflich (durch Kompostierungsanlagen) beziehungsweise auch kombiniert stofflich und energetisch (vor allem Vergärungsanlagen) verwertet werden. Ein offenes Verbrennen würde die Potenziale dieser Stoffe ungenutzt lassen.

    Zu den Alternativen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen siehe Fragen und Antworten zu "Alternative Entsorgungsmöglichkeiten für Gartenabfälle".

  • Welche Rechtsgrundlage existiert für die Verbrennungsverbote für Abfälle?

    Der „Anlagenzwang“ für die Beseitigung von Abfällen ergibt sich aus dem Bundesabfallrecht, Paragraph 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

    Weiter enthält das Landesrecht Brandenburgs ein spezielles Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle aus Gärten und Haushaltungen in Paragraph 4 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung.

    Der „Anlagenzwang“ für die Beseitigung von Abfällen ergibt sich aus dem Bundesabfallrecht, Paragraph 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz.

    Weiter enthält das Landesrecht Brandenburgs ein spezielles Verbrennungsverbot für pflanzliche Abfälle aus Gärten und Haushaltungen in Paragraph 4 Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung.

2. Verbrennen im Freien bei besonderen Gelegenheiten wie Osterfeuer

  • Dürfen Osterfeuer durchgeführt werden?

    Größere Feuer im Freien zu bestimmten Anlässen fallen unter das allgemeine immissionsschutzrechtliche Verbrennungsverbot; für sie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme durch die örtliche Ordnungsbehörde gewährt werden. Die Ausnahme muss rechtzeitig beantragt werden. Auf die Erteilung einer solchen Ausnahme besteht kein Anspruch. Die Ausnahme kann mit entsprechenden Maßgaben und Auflagen erteilt werden, zum Beispiel zur Größe, den einzusetzenden Brennstoffen, Zeiträumen etc.

    Die örtliche Ordnungsbehörde muss vor Erteilung der Ausnahme insbesondere prüfen:

    • Die Wetterlage ist zu berücksichtigen, es kann sein, dass ein Osterfeuer bei Trockenheit oder starkem Wind nicht verantwortbar ist.
    • In Luftreinhaltegebieten beziehungsweise Gebieten, in denen Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann, kann das Osterfeuer unzulässig sein.
    • Als Brennstoff darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden. Abfälle gehören niemals ins Osterfeuer. Sehr gefährlich und daher nicht genehmigungsfähig ist insbesondere das Verbrennen von behandelten und lackierten Hölzern. Sie haben im Osterfeuer nichts zu suchen. Das bedeutet auch, dass Möbel, Türen, Fensterrahmen, Bahnschwellen und anderes behandeltes Holz nicht verbrannt werden dürfen.
    • Da sich in aufgeschichteten Holzstapeln immer wieder Kleintiere, wie Igel, verstecken, sollte das Feuerholz erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder vor dem Anzünden noch einmal komplett umgeschichtet werden, um die Tiere vor dem Feuertod zu bewahren.
    • Holzfeuer sollten mit Holzspänen oder Kohlen- beziehungsweise Grillanzünder entfacht werden. Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung, Spiritus, dürfen nicht verwendet werden, weil Explosionsgefahr besteht.
    • Löschmittel, wie Wasser, Sand und Feuerlöscher, müssen immer in ausreichender Menge bereitstehen.
    • Die Feuerstelle muss stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien liegen.
    • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug sollte das Feuer unverzüglich gelöscht werden.
    • Das Feuer ist immer bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.

    Weitere Einzelheiten können durch die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen der Ausnahmeerteilung festgelegt werden. Insbesondere darf von dem Feuer keine Gefährdung für Nachbarschaft, Allgemeinheit oder die Umwelt ausgehen.

    Größere Feuer im Freien zu bestimmten Anlässen fallen unter das allgemeine immissionsschutzrechtliche Verbrennungsverbot; für sie kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme durch die örtliche Ordnungsbehörde gewährt werden. Die Ausnahme muss rechtzeitig beantragt werden. Auf die Erteilung einer solchen Ausnahme besteht kein Anspruch. Die Ausnahme kann mit entsprechenden Maßgaben und Auflagen erteilt werden, zum Beispiel zur Größe, den einzusetzenden Brennstoffen, Zeiträumen etc.

    Die örtliche Ordnungsbehörde muss vor Erteilung der Ausnahme insbesondere prüfen:

    • Die Wetterlage ist zu berücksichtigen, es kann sein, dass ein Osterfeuer bei Trockenheit oder starkem Wind nicht verantwortbar ist.
    • In Luftreinhaltegebieten beziehungsweise Gebieten, in denen Luftqualitätsgrenzwerte bereits überschritten wurden oder die Gefahr weiterer Überschreitungen nicht ausgeschlossen werden kann, kann das Osterfeuer unzulässig sein.
    • Als Brennstoff darf nur trockenes und naturbelassenes Holz verwendet werden. Abfälle gehören niemals ins Osterfeuer. Sehr gefährlich und daher nicht genehmigungsfähig ist insbesondere das Verbrennen von behandelten und lackierten Hölzern. Sie haben im Osterfeuer nichts zu suchen. Das bedeutet auch, dass Möbel, Türen, Fensterrahmen, Bahnschwellen und anderes behandeltes Holz nicht verbrannt werden dürfen.
    • Da sich in aufgeschichteten Holzstapeln immer wieder Kleintiere, wie Igel, verstecken, sollte das Feuerholz erst kurz vor dem Anzünden zusammengetragen oder vor dem Anzünden noch einmal komplett umgeschichtet werden, um die Tiere vor dem Feuertod zu bewahren.
    • Holzfeuer sollten mit Holzspänen oder Kohlen- beziehungsweise Grillanzünder entfacht werden. Brandbeschleuniger, wie Benzin, Verdünnung, Spiritus, dürfen nicht verwendet werden, weil Explosionsgefahr besteht.
    • Löschmittel, wie Wasser, Sand und Feuerlöscher, müssen immer in ausreichender Menge bereitstehen.
    • Die Feuerstelle muss stets im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien liegen.
    • Bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug sollte das Feuer unverzüglich gelöscht werden.
    • Das Feuer ist immer bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig.

    Weitere Einzelheiten können durch die örtlichen Ordnungsbehörden im Rahmen der Ausnahmeerteilung festgelegt werden. Insbesondere darf von dem Feuer keine Gefährdung für Nachbarschaft, Allgemeinheit oder die Umwelt ausgehen.

  • Sind Lagerfeuer im Freien zulässig?

    Lagerfeuer unterfallen dem immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot. Danach sind das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.

    Von diesem Verbot kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen erteilen.

    Eine Vermutungsregel aus dem Jahr 2007 (Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. Februar 2007 - "Lagerfeuer-Erlass") besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen vermutet wird, dass für diese kleineren Feuer keine Ausnahmen erforderlich sind. Die dort genannten Voraussetzungen müssen jedoch vorliegen, damit er Anwendung finden kann (nur gelegentlicher Betrieb der Feuerstelle, Nutzung von ausschließlich naturbelassenem, stückigem, lufttrockenem Holz als Brennstoff, Größe übersteigt nicht im Durchmesser und in der Höhe 1 Meter, Überwachen des Feuers und ausreichender Abstand zu den nächstgelegenen Wohngebäuden).

    Gartenabfälle oder gar sonstige Abfälle dürfen also nicht eingesetzt werden.

    Die Vermutungsregel gilt auch nicht in Gebieten, in denen die Gefahr einer Luftschadstoffgrenzwertüberschreitung besteht. Ob Ihr Gebiet dazu gehört, können Sie der Internetseite Luftreinhalteplanung entnehmen. Außerdem wird die Vermutungsregel widerlegt durch berechtigte Beschwerden von Nachbarn beziehungsweise belästigten Personen.

    Mit zunehmender Trockenheit steigt die Gefahr von Bränden, insbesondere Waldbränden. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren. Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen.

    Bei besonderer Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sollte aus Rücksicht auf mögliche sich ausbreitende Gefahren grundsätzlich auf Lagerfeuer verzichtet werden.

    Lagerfeuer unterfallen dem immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot. Danach sind das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen.

    Von diesem Verbot kann die örtliche Ordnungsbehörde Ausnahmen erteilen.

    Eine Vermutungsregel aus dem Jahr 2007 (Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 26. Februar 2007 - "Lagerfeuer-Erlass") besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen vermutet wird, dass für diese kleineren Feuer keine Ausnahmen erforderlich sind. Die dort genannten Voraussetzungen müssen jedoch vorliegen, damit er Anwendung finden kann (nur gelegentlicher Betrieb der Feuerstelle, Nutzung von ausschließlich naturbelassenem, stückigem, lufttrockenem Holz als Brennstoff, Größe übersteigt nicht im Durchmesser und in der Höhe 1 Meter, Überwachen des Feuers und ausreichender Abstand zu den nächstgelegenen Wohngebäuden).

    Gartenabfälle oder gar sonstige Abfälle dürfen also nicht eingesetzt werden.

    Die Vermutungsregel gilt auch nicht in Gebieten, in denen die Gefahr einer Luftschadstoffgrenzwertüberschreitung besteht. Ob Ihr Gebiet dazu gehört, können Sie der Internetseite Luftreinhalteplanung entnehmen. Außerdem wird die Vermutungsregel widerlegt durch berechtigte Beschwerden von Nachbarn beziehungsweise belästigten Personen.

    Mit zunehmender Trockenheit steigt die Gefahr von Bränden, insbesondere Waldbränden. Waldbrandgefahrenstufen stellen die unterschiedliche Gefahr für die Entstehung eines Waldbrandes dar und sollen die Bevölkerung für diese Gefahr sensibilisieren. Unabhängig von der Waldbrandgefahr ist es in Brandenburg das ganze Jahr über verboten im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand entfernt ein Feuer anzuzünden oder zu rauchen.

    Bei besonderer Trockenheit (Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5) sollte aus Rücksicht auf mögliche sich ausbreitende Gefahren grundsätzlich auf Lagerfeuer verzichtet werden.

  • Gelten Besonderheiten wegen des Lagerfeuer-Erlasses wegen der Kontakteinschränkungen zur Corona-Pandemie?

    Da Lagerfeuer als gesellige Ereignisse zu verstehen sind, wird man die Regeln zu Lagerfeuern auf Grund der Eindämmungsmaßnahmen zu Corona ebenfalls nur unter diesen Einschränkungen lesen können. Unter den Vorzeichen von Corona wird gebeten, auf Lagerfeuer grundsätzlich zu verzichten.

    Da Lagerfeuer als gesellige Ereignisse zu verstehen sind, wird man die Regeln zu Lagerfeuern auf Grund der Eindämmungsmaßnahmen zu Corona ebenfalls nur unter diesen Einschränkungen lesen können. Unter den Vorzeichen von Corona wird gebeten, auf Lagerfeuer grundsätzlich zu verzichten.

  • Gilt der „Lagerfeuererlass“ auch für Osterfeuer?

    Nein.Osterfeuer überschreiten die Orientierungsgröße von 1x1-Meter um ein Mehrfaches, es handelt sich um viel größere Feuer. Insofern kann die „Vermutungsregel“ des Lagerfeuererlasses nicht auf Osterfeuer angewendet werden.

    Nein.Osterfeuer überschreiten die Orientierungsgröße von 1x1-Meter um ein Mehrfaches, es handelt sich um viel größere Feuer. Insofern kann die „Vermutungsregel“ des Lagerfeuererlasses nicht auf Osterfeuer angewendet werden.

  • Wo finde ich die betreffenden Rechtsgrundlagen für das allgemeine Verbrennungsverbot?

    Das allgemeine Verbrennungsverbot ergibt sich aus Paragraph 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Es gilt gegenüber den abfallrechtlichen Regeln nur nachrangig. Das bedeutet, dass es auch für das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten durch Verbrennen keine Ausnahmen nach Immissionsschutzrecht geben kann (Paragraph 7 Absatz 1 Satz 3 LImschG).

    Das allgemeine Verbrennungsverbot ergibt sich aus Paragraph 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG). Es gilt gegenüber den abfallrechtlichen Regeln nur nachrangig. Das bedeutet, dass es auch für das Beseitigen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten durch Verbrennen keine Ausnahmen nach Immissionsschutzrecht geben kann (Paragraph 7 Absatz 1 Satz 3 LImschG).

  • Gibt es besondere Ausnahmen für Pflanzen mit Unionsquarantäneschädlingen?

    Der Befall mit Unionsquarantäneschädlingen (zur Erläuterung des Begriffs, siehe: https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/neues-pflanzengesundheitssystem---schaedlinge.html#sch1 ) muss amtlich festgestellt werden.Hat ein Gartenbesitzer den Verdacht eines Befalls, ist er verpflichtet dies der Pflanzengesundheitskontrolle des Landes Brandenburg zu melden.

    Entsprechend des festgestellten Unionsquarantäneschädlings werden durch die zuständige Behörde weitreichende amtliche Maßnahmen angeordnet, deren Umsetzung der amtlichen Überwachung obliegen. Hierzu kann unter anderem auch der Fall einer möglichen Anordnung der Vernichtung durch Verbrennen gehören. Der bloße Verdacht des Befalls mit einem Unionsquarantäneschädling begründet nicht die Zulassung einer Verbrennung.

    Der Befall mit Unionsquarantäneschädlingen (zur Erläuterung des Begriffs, siehe: https://pflanzengesundheit.julius-kuehn.de/neues-pflanzengesundheitssystem---schaedlinge.html#sch1 ) muss amtlich festgestellt werden.Hat ein Gartenbesitzer den Verdacht eines Befalls, ist er verpflichtet dies der Pflanzengesundheitskontrolle des Landes Brandenburg zu melden.

    Entsprechend des festgestellten Unionsquarantäneschädlings werden durch die zuständige Behörde weitreichende amtliche Maßnahmen angeordnet, deren Umsetzung der amtlichen Überwachung obliegen. Hierzu kann unter anderem auch der Fall einer möglichen Anordnung der Vernichtung durch Verbrennen gehören. Der bloße Verdacht des Befalls mit einem Unionsquarantäneschädling begründet nicht die Zulassung einer Verbrennung.

  • Gibt es weitere Rechtsgrundlagen mit besonderen Maßgaben zum Verbrennen?

    Ja.

    Das Waldgesetz verbietet Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz) siehe aktuelle Waldbrandgefahrenstufen.

    Nach dem Naturschutzrecht haben Erholungssuchende besondere Rücksicht auf Natur, Landschaft, Vegetation und wildlebende Tiere sowie die Waldbrandgefahr zu nehmen (Paragraph 22 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz).

    Ja.

    Das Waldgesetz verbietet Feuer im Wald und in einem Abstand von weniger als 50 Metern zum Waldrand. Das Waldgesetz sieht für einen begrenzten Personenkreis Ausnahmen vor. So müssen zum Beispiel Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken nur einen Abstand von 30 Metern zum Waldrand einhalten, wenn sie ausreichend vorbeugende Brandschutzmaßnahmen ergreifen. Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 oder 5 gelten diese Ausnahmeregelungen aber nicht mehr (Paragraph 23 Absatz 1 Landeswaldgesetz) siehe aktuelle Waldbrandgefahrenstufen.

    Nach dem Naturschutzrecht haben Erholungssuchende besondere Rücksicht auf Natur, Landschaft, Vegetation und wildlebende Tiere sowie die Waldbrandgefahr zu nehmen (Paragraph 22 Absatz 2 Satz 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz).

3. Warum existieren solche Verbrennungsverbote im Freien, ...

  • Warum existieren solche Verbrennungsverbote im Freien, was sind die Gründe dafür?

    Für Verbrennungsverbote im Freien gibt es vielfältige Gründe.

    Private Haushaltsabfälle, zu denen Gartenabfälle gehören, sollen in geordneter Weise entsorgt werden, deshalb gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.

    Die neuen Anforderungen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen sollen überdies zu einer verstärkt hochwertigen (das heißt vor allem stofflichen) Verwertung von Bioabfällen (das heißt auch pflanzlichen Abfällen) führen.

    Das Verbrennen von Stoffen im Freien führt regelmäßig zu Luftbelastung. Dies zeigen auch empirische Erhebungen beim Verbrennen von Gartenabfällen (Luftbelastung durch Gartenabfallverbrennung, Landesamt für Umwelt Sachsen-Anhalt 2011, Fachinformation Nummer 4/2011).

    Außerdem werden die kostspieligen Anstrengungen, die das Land Brandenburg im Bereich der Luftreinhaltung unternimmt - unter anderem zur Reduzierung von Feinstaub- und von Stickoxidbelastungen - durch solche Feuer im Freien konterkariert.

    Viele Menschen werden durch das Verbrennen im Freien erheblich belästigt. Das gilt für Nachbarn, das gilt aber auch für Erholungssuchende in Feld und Flur. Daher gebietet auch die Rücksichtnahme, dass für den „Spaß am Feuer“ Grenzen akzeptiert werden.

    Vor allem Menschen mit Atemwegserkrankungen oder anderen Vorbelastungen können durch solche Feuer tatsächlich in ihrer Gesundheit stark gefährdet werden.

    Brandgefahren können durch Feuer bei starker Trockenheit, viel Wind oder in der Nähe von Bebauung durch sich ausbreitende Flammen entstehen.

    Für Verbrennungsverbote im Freien gibt es vielfältige Gründe.

    Private Haushaltsabfälle, zu denen Gartenabfälle gehören, sollen in geordneter Weise entsorgt werden, deshalb gibt es einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung.

    Die neuen Anforderungen zur Getrenntsammlung von Bioabfällen sollen überdies zu einer verstärkt hochwertigen (das heißt vor allem stofflichen) Verwertung von Bioabfällen (das heißt auch pflanzlichen Abfällen) führen.

    Das Verbrennen von Stoffen im Freien führt regelmäßig zu Luftbelastung. Dies zeigen auch empirische Erhebungen beim Verbrennen von Gartenabfällen (Luftbelastung durch Gartenabfallverbrennung, Landesamt für Umwelt Sachsen-Anhalt 2011, Fachinformation Nummer 4/2011).

    Außerdem werden die kostspieligen Anstrengungen, die das Land Brandenburg im Bereich der Luftreinhaltung unternimmt - unter anderem zur Reduzierung von Feinstaub- und von Stickoxidbelastungen - durch solche Feuer im Freien konterkariert.

    Viele Menschen werden durch das Verbrennen im Freien erheblich belästigt. Das gilt für Nachbarn, das gilt aber auch für Erholungssuchende in Feld und Flur. Daher gebietet auch die Rücksichtnahme, dass für den „Spaß am Feuer“ Grenzen akzeptiert werden.

    Vor allem Menschen mit Atemwegserkrankungen oder anderen Vorbelastungen können durch solche Feuer tatsächlich in ihrer Gesundheit stark gefährdet werden.

    Brandgefahren können durch Feuer bei starker Trockenheit, viel Wind oder in der Nähe von Bebauung durch sich ausbreitende Flammen entstehen.

4. Alternative Entsorgungsmöglichkeiten für Gartenabfälle

  • Wie entsorge ich meine Gartenabfälle richtig?

    Gartenabfälle, wie Laub, Baum-, Strauch- oder Rasenschnitt, können eigenkompostiert werden. Sie können gleichermaßen über die Biotonne, die Laubsacksammlung sowie über die Abgabe in  den Annahmestellen für pflanzliche Abfälle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Die Annahmestellen für pflanzliche Abfälle, Sperrmüll- und Schadstoffsammlungen, Containerdienste, Fahrten des Schadstoffmobils können Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Landkreis, der kreisfreien Stadt oder beim Abfallzweckverband erfragen. Adressen und Telefonnummern unter: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~oeffentlich-rechtliche-entsorgungstraeger.

    In der Regel wird vom Entsorgungsträger jährlich an jeden Haushalt eine Abfallfibel mit diesen Informationen übersandt. Auch die Ämter und Gemeinden können Ihnen weiterhelfen.

    Gartenabfälle, wie Laub, Baum-, Strauch- oder Rasenschnitt, können eigenkompostiert werden. Sie können gleichermaßen über die Biotonne, die Laubsacksammlung sowie über die Abgabe in  den Annahmestellen für pflanzliche Abfälle des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Die Annahmestellen für pflanzliche Abfälle, Sperrmüll- und Schadstoffsammlungen, Containerdienste, Fahrten des Schadstoffmobils können Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Landkreis, der kreisfreien Stadt oder beim Abfallzweckverband erfragen. Adressen und Telefonnummern unter: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~oeffentlich-rechtliche-entsorgungstraeger.

    In der Regel wird vom Entsorgungsträger jährlich an jeden Haushalt eine Abfallfibel mit diesen Informationen übersandt. Auch die Ämter und Gemeinden können Ihnen weiterhelfen.

  • Welche Möglichkeiten bestehen für Kleingartenanlagen?

    Die oben genannten Entsorgungsanforderungen gelten auch für Kleingartenanlagen. Kleingartenanlagen können mit gemeinschaftlich organisiertem Abtransport von Gartenabfällen in besonders geeigneter Weise zur stofflichen Verwertung von Gartenabfällen beitragen.

    Die oben genannten Entsorgungsanforderungen gelten auch für Kleingartenanlagen. Kleingartenanlagen können mit gemeinschaftlich organisiertem Abtransport von Gartenabfällen in besonders geeigneter Weise zur stofflichen Verwertung von Gartenabfällen beitragen.

5. Gibt es Sanktionsmöglichkeiten ...

6. Welche Möglichkeiten existieren, ...