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Afrikanische Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg

Ein Wildschwein steht in einer Wassersuhle im Wald.
© Mikewildadventure/pixabay
Ein Wildschwein steht in einer Wassersuhle im Wald.
© Mikewildadventure/pixabay

Am 10. September 2020 wurde im Landkreis Spree-Neiße der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg amtlich festgestellt. Die ASP ist eine anzeigepflichtige, hochansteckende Viruserkrankung, die neben  Wildschweinen auch Hausschweinbestände bedroht. Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche in Deutschland zu verhindern, ist die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen auf Grundlage der Schweinepestverordnung. Dies betrifft nicht nur die Halterinnen und Halter von Hausschweinen und Jägerinnen und Jäger. Alle Bürger können durch das eigene Verhalten dazu beitragen, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) ist im Land Brandenburg für die Tierseuchenbekämpfung zuständig. Auf der Website des MSGIV stehen unter der Rubrik ASP aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen sowie wichtige Hinweise zur Prävention und Verhaltensmaßregeln bereit. Gleichzeitig informiert auch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) über das aktuelle ASP-Geschehen in Europa.

Am 10. September 2020 wurde im Landkreis Spree-Neiße der erste Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest (ASP) im Land Brandenburg amtlich festgestellt. Die ASP ist eine anzeigepflichtige, hochansteckende Viruserkrankung, die neben  Wildschweinen auch Hausschweinbestände bedroht. Um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche in Deutschland zu verhindern, ist die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen auf Grundlage der Schweinepestverordnung. Dies betrifft nicht nur die Halterinnen und Halter von Hausschweinen und Jägerinnen und Jäger. Alle Bürger können durch das eigene Verhalten dazu beitragen, die Ausbreitung der Seuche einzudämmen.

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) ist im Land Brandenburg für die Tierseuchenbekämpfung zuständig. Auf der Website des MSGIV stehen unter der Rubrik ASP aktuelle Informationen zum Seuchengeschehen sowie wichtige Hinweise zur Prävention und Verhaltensmaßregeln bereit. Gleichzeitig informiert auch das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) über das aktuelle ASP-Geschehen in Europa.

Im Folgenden wird auf die Maßnahmen und Regelungen der Tierseuchenbekämpfung, die im Zusammenhang mit der Bejagung beziehungsweise der Entnahme von Schwarzwild stehen, näher eingegangen:

Im Folgenden wird auf die Maßnahmen und Regelungen der Tierseuchenbekämpfung, die im Zusammenhang mit der Bejagung beziehungsweise der Entnahme von Schwarzwild stehen, näher eingegangen:

Prämien des MLUK

  • Bachenprämie für erlegtes weibliches Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2

    Die Bachenprämie wird im Jagdjahr 2024/2025 in den von ASP-Sperrzonen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt. Für jedes dort erlegte weibliche Stück Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 können 100 Euro beantragt werden. Von der Bachenprämie ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten nur die Aufwandsentschädigungen des MSGIV).

    Antragsberechtigt ist der oder die Jagdausübungsberechtigte (JAB) des jeweiligen Jagdbezirkes. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. April 2025 bei der zuständigen unteren Jagdbehörde einzureichen. Voraussetzung für die Bewilligung der Bachenprämie sind fristgerecht und vollständig eingereichte Antragsunterlagen sowie die vollständige Erfassung der Jagdstrecke im Rahmen der jährlichen Jagdstatistikmeldung über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

    Die Bachenprämie wird im Jagdjahr 2024/2025 in den von ASP-Sperrzonen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten gewährt. Für jedes dort erlegte weibliche Stück Schwarzwild der Altersklassen 1 und 2 können 100 Euro beantragt werden. Von der Bachenprämie ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten nur die Aufwandsentschädigungen des MSGIV).

    Antragsberechtigt ist der oder die Jagdausübungsberechtigte (JAB) des jeweiligen Jagdbezirkes. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. April 2025 bei der zuständigen unteren Jagdbehörde einzureichen. Voraussetzung für die Bewilligung der Bachenprämie sind fristgerecht und vollständig eingereichte Antragsunterlagen sowie die vollständige Erfassung der Jagdstrecke im Rahmen der jährlichen Jagdstatistikmeldung über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

  • Abgabeprämie für nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild aus den ASP-Sperrzonen I und II

    Im Jagdjahr 2024/2025 wird für in den von ASP-Sperrzonen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten erlegtes, nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild eine Abgabeprämie in Höhe von 50 Euro gewährt. Davon ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten nur die Aufwandsentschädigungen des MSGIV). 

    Die Abgabeprämie beträgt für jedes abgegebene Stück Schwarzwild ungeachtet des Gewichtes 50 Euro.

    Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder einmal zum Jagdjahresende über die Landkreise und kreisfreien Städte der betroffenen Gebiete. Voraussetzung für die Gewährung der Abgabeprämie ist die Meldung der jagdstatistischen Daten beziehungsweise das tagaktuelle Führen der Jagdstrecke über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

    Im Jagdjahr 2024/2025 wird für in den von ASP-Sperrzonen betroffenen Landkreisen und kreisfreien Städten erlegtes, nicht vermarktungsfähiges Schwarzwild eine Abgabeprämie in Höhe von 50 Euro gewährt. Davon ausgenommen sind die Kerngebiete und die weißen Zonen sowie der Schutz- und der Hochrisikokorridor (hier gelten nur die Aufwandsentschädigungen des MSGIV). 

    Die Abgabeprämie beträgt für jedes abgegebene Stück Schwarzwild ungeachtet des Gewichtes 50 Euro.

    Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder einmal zum Jagdjahresende über die Landkreise und kreisfreien Städte der betroffenen Gebiete. Voraussetzung für die Gewährung der Abgabeprämie ist die Meldung der jagdstatistischen Daten beziehungsweise das tagaktuelle Führen der Jagdstrecke über das Onlineportal „Jagdstatistik Brandenburg“.

Hinweis:
Für die Antrags- und Anzeigemitteilung an uns nutzen Sie bitte die Formulare,
welche im Reiter "Downloads" der weiterführenden Informationen aufgelistet sind.
Unter gleichem Reiter sind wichtige Rechtsvorschriften zum Nachlesen aufgelistet.

Hinweis:
Für die Antrags- und Anzeigemitteilung an uns nutzen Sie bitte die Formulare,
welche im Reiter "Downloads" der weiterführenden Informationen aufgelistet sind.
Unter gleichem Reiter sind wichtige Rechtsvorschriften zum Nachlesen aufgelistet.

Schweinepestverordnung – Regelungen zum Umgang mit Schwarzwild aus den Restriktionszonen

  • Umgang mit Schwarzwild in Kerngebieten und weißen Zonen

    Darf in den Kerngebieten und weißen Zonen gejagt werden?

    Ja, dort darf gejagt werden. Allerdings erst, wenn ein Kerngebiet von einem doppelten, wildschweinsicheren Festzaun umgeben ist. Neben der Entnahme des Schwarzwildes auf tierseuchenrechtlicher Basis ist in diesen Gebieten dann auch die allgemeine Jagd unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten freigegeben.

    Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja. In den weißen Zonen und nach Zaunschluss auch in den Kerngebieten ist intensiv nach Fallwild zu suchen. Entsprechende Suchaktionen sind von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden und nach Möglichkeit zu unterstützen.

    Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jägerinnen und Jäger mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen ausgebildete Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführerinnen und Hundeführern zum Einsatz. Diese Personen können zumSchutz der Hunde undn von sich selbst auch Jagdwaffen tragen. Die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahme zu dulden.

    Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Geschulte Bergetrupps holen den Wildschweinkadaver ab und desinfizieren den Fundort.

    Darf in den Kerngebieten und weißen Zonen gejagt werden?

    Ja, dort darf gejagt werden. Allerdings erst, wenn ein Kerngebiet von einem doppelten, wildschweinsicheren Festzaun umgeben ist. Neben der Entnahme des Schwarzwildes auf tierseuchenrechtlicher Basis ist in diesen Gebieten dann auch die allgemeine Jagd unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten freigegeben.

    Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja. In den weißen Zonen und nach Zaunschluss auch in den Kerngebieten ist intensiv nach Fallwild zu suchen. Entsprechende Suchaktionen sind von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden und nach Möglichkeit zu unterstützen.

    Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jägerinnen und Jäger mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen ausgebildete Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführerinnen und Hundeführern zum Einsatz. Diese Personen können zumSchutz der Hunde undn von sich selbst auch Jagdwaffen tragen. Die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahme zu dulden.

    Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja, jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Geschulte Bergetrupps holen den Wildschweinkadaver ab und desinfizieren den Fundort.

  • Umgang mit Schwarzwild in der übrigen ASP-Sperrzone II

    Darf in der übrigen ASP-Sperrzone II gejagt werden?

    Ja. Unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen darf dort unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten gejagt werden.

    Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja, eine systematische Fallwildsuche findet statt. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden und nach Möglichkeit zu unterstützen.

    Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jägerinnen und Jäger mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen ausgebildete Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführerinnen und Hundeführern zum Einsatz. Diese Personen können zum Schutz der Hunde und von sich selbst auch Jagdwaffen tragen. Die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahme dulden.

    Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und der Kadaver ist zu beproben.

    Darf in der übrigen ASP-Sperrzone II gejagt werden?

    Ja. Unter der Voraussetzung des fertiggestellten inneren und äußeren Zaunes um die weißen Zonen darf dort unter Beachtung der geltenden Jagd- und Schonzeiten gejagt werden.

    Findet eine Fallwildsuche statt?

    Ja, eine systematische Fallwildsuche findet statt. Diese Suche ist vom Jagdausübungsberechtigten zu dulden und nach Möglichkeit zu unterstützen.

    Kommen bei der Fallwildsuche Hunde und andere Jägerinnen und Jäger mit Schusswaffen zum Einsatz?

    Ja, es kommen ausgebildete Kadaversuchhunde mit ihren Hundeführerinnen und Hundeführern zum Einsatz. Diese Personen können zum Schutz der Hunde und von sich selbst auch Jagdwaffen tragen. Die Jagdausübungsberechtigten haben diese Maßnahme dulden.

    Besteht eine Anzeigepflicht für gefundene Wildschweine?

    Ja. Jedes verendet aufgefundene Wildschwein ist unter Angabe des Fundortes dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen und der Kadaver ist zu beproben.

  • Umgang mit Schwarzwild in der übrigen ASP-Sperrzone I

    Darf innerhalb der ASP-Sperrzone I auf Wild gejagt werden?

    Ja, in der Sperrzone I darf die Einzeljagd ausgeübt werden. Auch Erntejagden sind möglich. Bewegungsjagden bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt. Einzelheiten regeln die Tierseuchenallgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise.

    Welche Regelungen gelten für erlegte Wildschweine aus der ASP-Sperrzone I?

    Jedes erlegte Wildschwein muss in einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Wildsammelstelle abgegeben werden. Dort erfolgt eine Probenahme unter amtlicher Aufsicht. Nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses sit eine Freigabe des erlegten Wildschweines ist möglich.

    Was ist bei der Erlegung und Versorgung von Wildschweinen zu beachten?

    Der Aufbruch von erlegten Wildschweinen ist nach näherer Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde unschädlich zu beseitigen. Sobald Gesellschaftsjagden wieder erlaubt sind, ist der Tierseuchenallgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu entnehmen, ob das Aufbrechen erlegter Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort zu erfolgen hat.

    Jagdhunde, Ausrüstungsgegenstände und auch Fahrzeuge, die mit erlegten Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

    Darf innerhalb der ASP-Sperrzone I auf Wild gejagt werden?

    Ja, in der Sperrzone I darf die Einzeljagd ausgeübt werden. Auch Erntejagden sind möglich. Bewegungsjagden bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem zuständigen Veterinäramt. Einzelheiten regeln die Tierseuchenallgemeinverfügungen der betroffenen Landkreise.

    Welche Regelungen gelten für erlegte Wildschweine aus der ASP-Sperrzone I?

    Jedes erlegte Wildschwein muss in einer von der zuständigen Veterinärbehörde bestimmten Wildsammelstelle abgegeben werden. Dort erfolgt eine Probenahme unter amtlicher Aufsicht. Nach Vorliegen eines negativen Untersuchungsergebnisses sit eine Freigabe des erlegten Wildschweines ist möglich.

    Was ist bei der Erlegung und Versorgung von Wildschweinen zu beachten?

    Der Aufbruch von erlegten Wildschweinen ist nach näherer Anweisung der zuständigen Veterinärbehörde unschädlich zu beseitigen. Sobald Gesellschaftsjagden wieder erlaubt sind, ist der Tierseuchenallgemeinverfügung des jeweiligen Landkreises zu entnehmen, ob das Aufbrechen erlegter Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs an einem zentralen Ort zu erfolgen hat.

    Jagdhunde, Ausrüstungsgegenstände und auch Fahrzeuge, die mit erlegten Wildschweinen in Berührung gekommen sind, müssen gründlich gereinigt und desinfiziert werden.

  • Umgang mit Schwarzwild im ASP-freien Gebiet

    Darf im ASP-freien Gebiet gejagt werden?

    Ja, im ASP-freien Gebiet gibt es keine Einschränkungen bei der Jagd. Allerdings gilt die behördliche Anordnung zur verstärkten Bejagung des Schwarzwildbestands für das gesamte Land Brandenburg.

    Was gilt für Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild?

    Jedes verendet aufgefundene oder verunfallte Wildschwein ist sofort zur virologischen Untersuchung zu beproben. Der Kadaver verbleibt nach Möglichkeit am Fundort und wird vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt.

    Soll auch in diesen Gebieten nach Fallwild gesucht werden?

    Ja, verstärkt durch die Jagdausübungsberechtigten.

    Darf im ASP-freien Gebiet gejagt werden?

    Ja, im ASP-freien Gebiet gibt es keine Einschränkungen bei der Jagd. Allerdings gilt die behördliche Anordnung zur verstärkten Bejagung des Schwarzwildbestands für das gesamte Land Brandenburg.

    Was gilt für Fall- und Unfallwild beim Schwarzwild?

    Jedes verendet aufgefundene oder verunfallte Wildschwein ist sofort zur virologischen Untersuchung zu beproben. Der Kadaver verbleibt nach Möglichkeit am Fundort und wird vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt.

    Soll auch in diesen Gebieten nach Fallwild gesucht werden?

    Ja, verstärkt durch die Jagdausübungsberechtigten.

  • Vermarktung von Wildschweinfleisch

    Darf Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II vermarktet werden?

    Nein. Das Verbringen von Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II in andere Gebiete des Inlands oder in die Europäische Union ist verboten.

    Dürfen in der ASP-Sperrzone I erlegte Wildschweine vermarktet werden?

    Fleisch von in der ASP-Sperrzone I erlegten Wildschweinen darf nicht in andere Gebiete verbracht werden. Eine Ausnahme ist das Verbringen aus der ASP-Sperrzone I in das restliche Inland nach virologisch negativer Untersuchung (=ASP-Negativ-Attest). Die erlegten Wildschweine sind unter amtlicher Aufsicht zu verwahren, bis das Negativ-Attest vorliegt.

    Bestehen Restriktionen für die Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-freien Landesteilen in Brandenburg?

    Nein, es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Das Fleisch darf frei gehandelt werden.

    Darf Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II vermarktet werden?

    Nein. Das Verbringen von Wildschweinfleisch aus der ASP-Sperrzone II in andere Gebiete des Inlands oder in die Europäische Union ist verboten.

    Dürfen in der ASP-Sperrzone I erlegte Wildschweine vermarktet werden?

    Fleisch von in der ASP-Sperrzone I erlegten Wildschweinen darf nicht in andere Gebiete verbracht werden. Eine Ausnahme ist das Verbringen aus der ASP-Sperrzone I in das restliche Inland nach virologisch negativer Untersuchung (=ASP-Negativ-Attest). Die erlegten Wildschweine sind unter amtlicher Aufsicht zu verwahren, bis das Negativ-Attest vorliegt.

    Bestehen Restriktionen für die Vermarktung von Wildschweinfleisch aus ASP-freien Landesteilen in Brandenburg?

    Nein, es bestehen keine gesetzlichen Beschränkungen. Das Fleisch darf frei gehandelt werden.

Gebietsabhängige Aufwandsentschädigungen

  • Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen

    Aufwandsentschädigungen
    für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen
    - Stand: 1. April 2024 -
    Gebiet/
    Zone
    Sperrzone II Sperrzone I Freies Gebiet Freies Gebiet in LK und kfS mit ASP-Sperrzonen
    Kern-
    gebiet *
    Weiße
    Zone *
    ASP Schutz-
    korridor
    Hoch-
    risiko-
    korridor
    Übrige
    Sperrzone II
    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
    Meldung und
    Beprobung

    eines verendeten
    Wildschweins
                50 Euro  
    Auffinden und
    Meldung
    eines
    verendeten
    Wildschweins
    150 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro 100 Euro 100 Euro **    
    Entnahme und
    Ablieferung
    eines
    Wildschweins
    150 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro 100 Euro *** 100 Euro ***    
    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)
    Abgabeprämie

    (01.04.2024 – 31.03.2025)
            50 Euro 50 Euro   50 Euro
    Bachenprämie

    (01.04.2024 – 31.03.2025)
            100 Euro **** 100 Euro ****   100 Euro

    * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase
    ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors
    *** Für das Erlegen eines Wildschweines mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II (verstärkte Bejagung)
            und dessen Ablieferung (ausgenommen sind der in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridor und die Kerngebiete und Weißen Zonen)
    **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des MSGIV

    Aufwandsentschädigungen
    für Jagd, Fallwildsuche und Entnahme von Schwarzwild aus den Restriktionszonen
    - Stand: 1. April 2024 -
    Gebiet/
    Zone
    Sperrzone II Sperrzone I Freies Gebiet Freies Gebiet in LK und kfS mit ASP-Sperrzonen
    Kern-
    gebiet *
    Weiße
    Zone *
    ASP Schutz-
    korridor
    Hoch-
    risiko-
    korridor
    Übrige
    Sperrzone II
    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
    Meldung und
    Beprobung

    eines verendeten
    Wildschweins
                50 Euro  
    Auffinden und
    Meldung
    eines
    verendeten
    Wildschweins
    150 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro 100 Euro 100 Euro **    
    Entnahme und
    Ablieferung
    eines
    Wildschweins
    150 Euro 150 Euro 150 Euro 150 Euro 100 Euro *** 100 Euro ***    
    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK)
    Abgabeprämie

    (01.04.2024 – 31.03.2025)
            50 Euro 50 Euro   50 Euro
    Bachenprämie

    (01.04.2024 – 31.03.2025)
            100 Euro **** 100 Euro ****   100 Euro

    * auch ehemalige Gebiete in der Aufhebungsphase
    ** ausgenommen des in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridors
    *** Für das Erlegen eines Wildschweines mittels Fallenfang in der Sperrzone I und II (verstärkte Bejagung)
            und dessen Ablieferung (ausgenommen sind der in dieser Zone befindlichen ASP-Schutz- und Hochrisikokorridor und die Kerngebiete und Weißen Zonen)
    **** ausgenommen sind mit der Falle gefangene Stücke, hier gilt die Aufwandsentschädigung des MSGIV

Allgemeines zur Reduzierung von Schwarzwild

  • Betrieb von Saufängen

    Praxisleitfaden und Genehmigung zum Betrieb

    Angesichts der Afrikanischen Schweinepest ist es dringend erforderlich, die hohen Schwarzwildbestände im Land Brandenburg unter Anwendung aller verfügbaren Möglichkeiten zu reduzieren. Dazu gehört als ein ergänzendes und wirksames Instrument der Fallenfang. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zweifelsfrei belegt werden, dass der Fallenfang, gerade bei einer so reproduktiven Wildart wie dem Schwarzwild, mit hohem Wirkungsgrad praktiziert werden kann. Der Praxisleitfaden Schwarzwildfang des MLUK enthält Empfehlungen zum Bau und zur sicheren sowie tierschutzkonformen Arbeit mit verschiedenen Fangsystemen. 

    Der Schwarzwildfang erfordert eine Genehmigung nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit Paragraph 26 Absatz 2 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG).

    Betrieb von Saufängen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die von der ASP betroffen sind

    Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird das Verbot gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge nur mit vorangegangener Beantragung und Genehmigung betreiben zu dürfen, durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben. Im Rahmen der Fallenjagd wird außerdem das Verbot nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, wonach Schwarzwild nicht mit einem Kaliber unter 6,5 Millimeter erlegt werden darf, aufgehoben.

    Statt eines Antrages muss der Betreiber von Saufängen nur noch ein Anzeigeformular ausfüllen und bei der obersten Jagdbehörde einreichen. Die Auflagen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Saufangbetriebes und der zulässigen Munition sind zwingend zu beachten und einzuhalten.

    Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich über die Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Cottbus, so lange diese im Rahmen des Geltungszeitraumes direkt von der Festlegung einer Restriktionszone nach der Schweinepest-Verordnung betroffen sind.

    Praxisleitfaden und Genehmigung zum Betrieb

    Angesichts der Afrikanischen Schweinepest ist es dringend erforderlich, die hohen Schwarzwildbestände im Land Brandenburg unter Anwendung aller verfügbaren Möglichkeiten zu reduzieren. Dazu gehört als ein ergänzendes und wirksames Instrument der Fallenfang. In zahlreichen wissenschaftlichen Untersuchungen konnte zweifelsfrei belegt werden, dass der Fallenfang, gerade bei einer so reproduktiven Wildart wie dem Schwarzwild, mit hohem Wirkungsgrad praktiziert werden kann. Der Praxisleitfaden Schwarzwildfang des MLUK enthält Empfehlungen zum Bau und zur sicheren sowie tierschutzkonformen Arbeit mit verschiedenen Fangsystemen. 

    Der Schwarzwildfang erfordert eine Genehmigung nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 Bundesjagdgesetz (BJagdG) in Verbindung mit Paragraph 26 Absatz 2 Brandenburgisches Jagdgesetz (BbgJagdG).

    Betrieb von Saufängen in den Landkreisen und kreisfreien Städten, die von der ASP betroffen sind

    Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest wird das Verbot gemäß Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesjagdgesetzes, Saufänge nur mit vorangegangener Beantragung und Genehmigung betreiben zu dürfen, durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben. Im Rahmen der Fallenjagd wird außerdem das Verbot nach Paragraph 19 Absatz 1 Nummer 2b des Bundesjagdgesetzes, wonach Schwarzwild nicht mit einem Kaliber unter 6,5 Millimeter erlegt werden darf, aufgehoben.

    Statt eines Antrages muss der Betreiber von Saufängen nur noch ein Anzeigeformular ausfüllen und bei der obersten Jagdbehörde einreichen. Die Auflagen in der Allgemeinverfügung hinsichtlich des Saufangbetriebes und der zulässigen Munition sind zwingend zu beachten und einzuhalten.

    Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung erstreckt sich über die Landkreise Spree-Neiße, Oder-Spree, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster, Dahme-Spreewald, Märkisch-Oderland, Barnim und Uckermark sowie die kreisfreien Städte Frankfurt (Oder) und Cottbus, so lange diese im Rahmen des Geltungszeitraumes direkt von der Festlegung einer Restriktionszone nach der Schweinepest-Verordnung betroffen sind.

  • Erntejagden in Zeiten der Afrikanischen Schweinepest

    Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg dürfen Erntejagden in den direkt von der ASP betroffenen Gebieten (Kerngebiete und weiße Zonen) grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese Gebiete mit einem festen Zaun komplett umschlossen sind und eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Erntejagden sollten nur durchgeführt werden, wenn umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und dabei gewährleistet wird, dass möglichst alle in der jeweiligen Agrarfläche befindlichen Wildschweine erlegt werden. Eine geeignete Herangehensweise zur Erreichung dieses Ziels ist die Umzäunung beziehungsweise Parzellierung der jeweiligen Fläche im Vorfeld der Bejagung, zum Beispiel mit Hilfe eines Bauzauns (Höhe = 120 Zentimeter), wie er auch provisorisch bei der Begrenzung der Kerngebiete und weißen Zonen zum Einsatz kommt. Wird dieser Zaun mit undurchsichtigen Planen ergänzt, stellt er eine wirkungsvolle Barriere für Wildschweine dar und ermöglicht die Lenkung der Tiere in eine bestimmte Richtung. Eine vorherige Drohnenbefliegung gibt Aufschluss über die konkrete Zahl der anwesenden Wildschweine in der jeweiligen Fläche und ermöglicht im Nachgang eine Erfolgskontrolle.

    Von herkömmlich durchgeführten Erntejagden, deren Erfolg oft davon abhängt, an welcher Stelle das Schwarzwild die Kultur verlässt und bei denen nur ein geringer Teil der anwesenden Wildschweine erlegt werden kann, sollte dringend Abstand genommen werden. Denn dies hätte zum einen zur Folge, dass die überlebenden Wildschweine auf der Flucht möglicherweise den Erreger weitertragen. Zum anderen lernen Wildschweine mit jeder Erfahrung dazu und die Bejagung erfahrener Stücke wird zukünftig immer schwieriger. Ist eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung nicht möglich, sollte aus genannten Gründen auf die Erntejagd verzichtet und stattdessen versucht werden, das Schwarzwild mittels Fallenfang zu entnehmen.

    Außerhalb der Kerngebiete und weißen Zonen können gut organisierte Erntejagden eine geeignete Jagdvariante darstellen, um zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beizutragen. Auch wenn die aktuelle ASP-Situation den Erfolgsdruck auf die Brandenburger Jägerinnen und Jäger zusätzlich erhöht, steht immer die Sicherheit an erster Stelle. Eine optimale Vorbereitung ist der beste Weg zur Vermeidung von Unfällen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen dringend empfohlen:

    1. Öffentliche Straßen und Wege im Umkreis der zu bejagenden Fläche sollten mit Warnhinweisen versehen werden. Bitten Sie gegebenenfalls die lokalen Behörden um Unterstützung.
    2. Die Jagdstrategie und das Sicherheitskonzept müssen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einer solchen Jagd sowie auch den Fahrerinnen und Fahrern der Erntemaschinen vorher gründlich erläutert werden. Die Ergänzung dieser Erläuterung durch eine schriftliche Übersicht ist zielführend. Eine Erntejagd ist eine Gesellschaftsjagd – es gelten die auf der Rückseite des Jagdscheins abgedruckten Verhaltensregeln. Eine flächenindividuelle Planung im Vorfeld der Jagd unter Einbeziehung aller Beteiligten spart später Zeit und vermeidet unnötige Hektik.
    3. Schussabgaben sollten ausschließlich aus erhöhter Position, idealerweise von Drückjagdböcken (gemäß UVV Jagd) aus, erfolgen. Auf Kugelfang ist zwingend zu achten. Vermeiden Sie auf Erntejagden grundsätzlich weite Schüsse.
    4. Schießen Sie niemals in die Erntefläche oder in Richtung der Erntemaschinen.
    5. Sorgen Sie für ausreichenden Sicherheitsabstand, sowohl zwischen den Schützen selbst als auch zwischen den Schützen und der Erntemaschine. Legen Sie den erlaubten Schusswinkel für jeden Stand fest.
    6. Tragen Sie möglichst auffällige Warnkleidung am Oberkörper und auf dem Kopf.
    7. Der begleitende Einsatz einer Kameradrohne ermöglicht die Eingrenzung der Aufenthaltsorte von Schwarzwild und kann entscheidend zu einer erfolgreichen Jagd beitragen.
    8. Halten Sie das Material zur Beprobung der erlegten Stücke in ausreichender Menge parat. Auch scheinbar gesunde Wildschweine können bereits mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sein. Aus diesem Grund ist es ratsam dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer in direkten Kontakt mit den erlegten Stücken kommen. Zentrales Aufbrechen und die Verfügbarkeit von geschlossenen Transportbehältnissen ist hier dringend angeraten.

    Gemäß dem Leitfaden zur Bejagungsstrategie im Rahmen der ASP-Bekämpfung in Brandenburg dürfen Erntejagden in den direkt von der ASP betroffenen Gebieten (Kerngebiete und weiße Zonen) grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn diese Gebiete mit einem festen Zaun komplett umschlossen sind und eine entsprechende behördliche Anordnung vorliegt. Erntejagden sollten nur durchgeführt werden, wenn umfassende Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden und dabei gewährleistet wird, dass möglichst alle in der jeweiligen Agrarfläche befindlichen Wildschweine erlegt werden. Eine geeignete Herangehensweise zur Erreichung dieses Ziels ist die Umzäunung beziehungsweise Parzellierung der jeweiligen Fläche im Vorfeld der Bejagung, zum Beispiel mit Hilfe eines Bauzauns (Höhe = 120 Zentimeter), wie er auch provisorisch bei der Begrenzung der Kerngebiete und weißen Zonen zum Einsatz kommt. Wird dieser Zaun mit undurchsichtigen Planen ergänzt, stellt er eine wirkungsvolle Barriere für Wildschweine dar und ermöglicht die Lenkung der Tiere in eine bestimmte Richtung. Eine vorherige Drohnenbefliegung gibt Aufschluss über die konkrete Zahl der anwesenden Wildschweine in der jeweiligen Fläche und ermöglicht im Nachgang eine Erfolgskontrolle.

    Von herkömmlich durchgeführten Erntejagden, deren Erfolg oft davon abhängt, an welcher Stelle das Schwarzwild die Kultur verlässt und bei denen nur ein geringer Teil der anwesenden Wildschweine erlegt werden kann, sollte dringend Abstand genommen werden. Denn dies hätte zum einen zur Folge, dass die überlebenden Wildschweine auf der Flucht möglicherweise den Erreger weitertragen. Zum anderen lernen Wildschweine mit jeder Erfahrung dazu und die Bejagung erfahrener Stücke wird zukünftig immer schwieriger. Ist eine entsprechende Vorbereitung und Durchführung nicht möglich, sollte aus genannten Gründen auf die Erntejagd verzichtet und stattdessen versucht werden, das Schwarzwild mittels Fallenfang zu entnehmen.

    Außerhalb der Kerngebiete und weißen Zonen können gut organisierte Erntejagden eine geeignete Jagdvariante darstellen, um zur Reduzierung der Schwarzwildbestände beizutragen. Auch wenn die aktuelle ASP-Situation den Erfolgsdruck auf die Brandenburger Jägerinnen und Jäger zusätzlich erhöht, steht immer die Sicherheit an erster Stelle. Eine optimale Vorbereitung ist der beste Weg zur Vermeidung von Unfällen. Aus diesem Grund wird die Einhaltung folgender Sicherheitsvorkehrungen dringend empfohlen:

    1. Öffentliche Straßen und Wege im Umkreis der zu bejagenden Fläche sollten mit Warnhinweisen versehen werden. Bitten Sie gegebenenfalls die lokalen Behörden um Unterstützung.
    2. Die Jagdstrategie und das Sicherheitskonzept müssen jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer einer solchen Jagd sowie auch den Fahrerinnen und Fahrern der Erntemaschinen vorher gründlich erläutert werden. Die Ergänzung dieser Erläuterung durch eine schriftliche Übersicht ist zielführend. Eine Erntejagd ist eine Gesellschaftsjagd – es gelten die auf der Rückseite des Jagdscheins abgedruckten Verhaltensregeln. Eine flächenindividuelle Planung im Vorfeld der Jagd unter Einbeziehung aller Beteiligten spart später Zeit und vermeidet unnötige Hektik.
    3. Schussabgaben sollten ausschließlich aus erhöhter Position, idealerweise von Drückjagdböcken (gemäß UVV Jagd) aus, erfolgen. Auf Kugelfang ist zwingend zu achten. Vermeiden Sie auf Erntejagden grundsätzlich weite Schüsse.
    4. Schießen Sie niemals in die Erntefläche oder in Richtung der Erntemaschinen.
    5. Sorgen Sie für ausreichenden Sicherheitsabstand, sowohl zwischen den Schützen selbst als auch zwischen den Schützen und der Erntemaschine. Legen Sie den erlaubten Schusswinkel für jeden Stand fest.
    6. Tragen Sie möglichst auffällige Warnkleidung am Oberkörper und auf dem Kopf.
    7. Der begleitende Einsatz einer Kameradrohne ermöglicht die Eingrenzung der Aufenthaltsorte von Schwarzwild und kann entscheidend zu einer erfolgreichen Jagd beitragen.
    8. Halten Sie das Material zur Beprobung der erlegten Stücke in ausreichender Menge parat. Auch scheinbar gesunde Wildschweine können bereits mit der Afrikanischen Schweinepest infiziert sein. Aus diesem Grund ist es ratsam dafür zu sorgen, dass möglichst wenig Jagdteilnehmerinnen und Jagdteilnehmer in direkten Kontakt mit den erlegten Stücken kommen. Zentrales Aufbrechen und die Verfügbarkeit von geschlossenen Transportbehältnissen ist hier dringend angeraten.


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