Information und Anhörung der Öffentlichkeit
Ähnlich wie andere Richtlinien der Europäische Union (EU) enthält die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einen Auftrag an die zuständigen Behörden, der über herkömmlich administrative Aufgaben hinausweist. Es geht dabei um eine Bürgerpartizipation, mit der bei der Umsetzung der Richtlinie ein möglichst breiter gesellschaftlicher Konsens hergestellt werden soll.
Artikel 14 der WRRL, "Information und Anhörung der Öffentlichkeit", verpflichtet die zuständigen Behörden für jeden der drei 6-jährigen Bewirtschaftungszeiträume drei Dokumente für jede Flussgebietseinheit zu veröffentlichen:
- einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm bis drei Jahre vor Beginn des Bewirtschaftungszeitraums,
- Überblick über die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen bis zwei Jahre vor Beginn des Bewirtschaftungszeitraums,
- einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans bis ein Jahr vor Beginn des Bewirtschaftungszeitraums.
Diese Dokumente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit sie in Anhörungen Stellung nehmen kann. Die Frist, innerhalb derer schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden können, beträgt sechs Monate.
Ähnlich wie andere Richtlinien der Europäische Union (EU) enthält die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einen Auftrag an die zuständigen Behörden, der über herkömmlich administrative Aufgaben hinausweist. Es geht dabei um eine Bürgerpartizipation, mit der bei der Umsetzung der Richtlinie ein möglichst breiter gesellschaftlicher Konsens hergestellt werden soll.
Artikel 14 der WRRL, "Information und Anhörung der Öffentlichkeit", verpflichtet die zuständigen Behörden für jeden der drei 6-jährigen Bewirtschaftungszeiträume drei Dokumente für jede Flussgebietseinheit zu veröffentlichen:
- einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm bis drei Jahre vor Beginn des Bewirtschaftungszeitraums,
- Überblick über die wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen bis zwei Jahre vor Beginn des Bewirtschaftungszeitraums,
- einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans bis ein Jahr vor Beginn des Bewirtschaftungszeitraums.
Diese Dokumente sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, damit sie in Anhörungen Stellung nehmen kann. Die Frist, innerhalb derer schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden können, beträgt sechs Monate.
Weiterführende Informationen
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Informationen zu den Bewirtschaftungszeiträumen
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Fachinformationen
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Fachinformationen des Landesamts für Umwelt und des Umweltbundesamts
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Informationen auf EU- und Bundesebene
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