Neufestsetzung von Wasserschutzgebieten
Die Schutzzonen der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete sind aus heutiger Sicht oft zu klein, aber teilweise auch zu groß bemessen. Die Nutzungsbeschränkungen und Verbote in den alten Schutzgebietsbeschlüssen sind oft sehr unbestimmt formuliert, so dass komplizierte Auslegungsfragen den Vollzug durch die Wasserbehörden erschweren. Außerdem sind die bestehenden Schutzbestimmungen meist nicht ausreichend, um den in der heutigen Zeit bestehenden Gefährdungen des Grundwassers entgegenzuwirken. Vollzugsprobleme ergeben sich nicht zuletzt aus der oft sehr ungenauen Eintragung der Schutzzonengrenzen in veraltete Kartengrundlagen. Aus diesen Gründen müssen zahlreiche der in der DDR festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete überarbeitet und neu festgesetzt werden. Im Ergebnis der Neufestsetzung werden die oben genannten Mängel der alten Schutzgebietsbeschlüsse behoben, so dass klar abgegrenzte, vernünftig dimensionierte und mit angemessenen Schutzbestimmungen versehene Wasserschutzgebiete (WSG) durch Rechtsverordnungen der Landesregierung oder der Landkreise festgesetzt werden können.
Durch Paragraph 15 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte seit 2008 für die Festsetzung von WSG für Wasserfassungen mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern direkt zuständig. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) bleibt zuständig für die Unterschutzstellung der Wasserschutzgebiete größerer Wasserfassungen. Mit den unzureichenden DDR-Trinkwasserschutzgebieten kommt in den Prozess der Überarbeitung und Neufestsetzung der WSG erheblicher Handlungsbedarf. Dies erfordert die Setzung von Prioritäten und besondere Anstrengungen aller Beteiligten. Besonders die Wasserversorgungsunternehmen sind aufgefordert, dem in Paragraph 15 Absatz 1 BbgWG normierten Auftrag nachzukommen und rechtzeitig mit der Erstellung der für die Ausweisung ihrer WSG erforderlichen Unterlagen zu beginnen. Bevor jedoch mit der Erstellung der Unterlagen begonnen wird, sollten sich die Wasserversorgungsunternehmen unbedingt mit den zuständigen Behörden abstimmen.
Die Fragen der Bemessung von WSG, der Abgrenzung und Unterteilung von Schutzzonen und der Verfahrensführung werden im Leitfaden "Wasserschutzgebiete im Land Brandenburg - Festsetzung und Vollzug" des Umweltministeriums vom 31. August 2018 ausführlich behandelt. In diesem Leitfaden werden Hinweise zum wasserrechtlichen Vollzug, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Datenhaltung gegeben. Im Anhang finden sich Arbeitshilfen wie die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (Muster-WSGVO) oder die Leistungsbeschreibung für die Erstellung von Fachgutachten zur Bemessung von WSG. Wichtig ist, dass diese Arbeitshilfen wie auch die Vorgaben des Leitfadens nicht pauschal übernommen und angewandt werden dürfen, sondern immer im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls anzuwenden sind.
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat gegenwärtig noch 20 in seiner Zuständigkeit liegende Wasserschutzgebiete in Bearbeitung. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung beziehungsweise des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung wurden bisher folgende Wasserschutzgebiete festgesetzt:
Die Schutzzonen der in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete sind aus heutiger Sicht oft zu klein, aber teilweise auch zu groß bemessen. Die Nutzungsbeschränkungen und Verbote in den alten Schutzgebietsbeschlüssen sind oft sehr unbestimmt formuliert, so dass komplizierte Auslegungsfragen den Vollzug durch die Wasserbehörden erschweren. Außerdem sind die bestehenden Schutzbestimmungen meist nicht ausreichend, um den in der heutigen Zeit bestehenden Gefährdungen des Grundwassers entgegenzuwirken. Vollzugsprobleme ergeben sich nicht zuletzt aus der oft sehr ungenauen Eintragung der Schutzzonengrenzen in veraltete Kartengrundlagen. Aus diesen Gründen müssen zahlreiche der in der DDR festgesetzten Trinkwasserschutzgebiete überarbeitet und neu festgesetzt werden. Im Ergebnis der Neufestsetzung werden die oben genannten Mängel der alten Schutzgebietsbeschlüsse behoben, so dass klar abgegrenzte, vernünftig dimensionierte und mit angemessenen Schutzbestimmungen versehene Wasserschutzgebiete (WSG) durch Rechtsverordnungen der Landesregierung oder der Landkreise festgesetzt werden können.
Durch Paragraph 15 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) sind die Landkreise und kreisfreien Städte seit 2008 für die Festsetzung von WSG für Wasserfassungen mit einer prognostizierten mittleren täglichen Entnahmemenge von weniger als 2.000 Kubikmetern direkt zuständig. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) bleibt zuständig für die Unterschutzstellung der Wasserschutzgebiete größerer Wasserfassungen. Mit den unzureichenden DDR-Trinkwasserschutzgebieten kommt in den Prozess der Überarbeitung und Neufestsetzung der WSG erheblicher Handlungsbedarf. Dies erfordert die Setzung von Prioritäten und besondere Anstrengungen aller Beteiligten. Besonders die Wasserversorgungsunternehmen sind aufgefordert, dem in Paragraph 15 Absatz 1 BbgWG normierten Auftrag nachzukommen und rechtzeitig mit der Erstellung der für die Ausweisung ihrer WSG erforderlichen Unterlagen zu beginnen. Bevor jedoch mit der Erstellung der Unterlagen begonnen wird, sollten sich die Wasserversorgungsunternehmen unbedingt mit den zuständigen Behörden abstimmen.
Die Fragen der Bemessung von WSG, der Abgrenzung und Unterteilung von Schutzzonen und der Verfahrensführung werden im Leitfaden "Wasserschutzgebiete im Land Brandenburg - Festsetzung und Vollzug" des Umweltministeriums vom 31. August 2018 ausführlich behandelt. In diesem Leitfaden werden Hinweise zum wasserrechtlichen Vollzug, zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Datenhaltung gegeben. Im Anhang finden sich Arbeitshilfen wie die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (Muster-WSGVO) oder die Leistungsbeschreibung für die Erstellung von Fachgutachten zur Bemessung von WSG. Wichtig ist, dass diese Arbeitshilfen wie auch die Vorgaben des Leitfadens nicht pauschal übernommen und angewandt werden dürfen, sondern immer im Hinblick auf die Gegebenheiten des Einzelfalls anzuwenden sind.
Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat gegenwärtig noch 20 in seiner Zuständigkeit liegende Wasserschutzgebiete in Bearbeitung. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung beziehungsweise des für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglieds der Landesregierung wurden bisher folgende Wasserschutzgebiete festgesetzt:
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- Vetschau/Spreewald (Wětošow/Błota)
- Wittenberge
- Wüsten-Buchholz
- Zepernick
- Vetschau/Spreewald (Wětošow/Błota)
- Wittenberge
- Wüsten-Buchholz
- Zepernick
Darüber hinaus wurden bisher durch die Landkreise folgende Wasserschutzgebiete per Verordnung festgesetzt:
Landkreis Barnim
- Eichhorst
- Groß Schönebeck (ab Seite 22 des Amtsblatts)
- Joachimsthal (ab Seite 11 des Amtsblatts)
- Werneuchen (ab Seite 18 des Amtsblatts)
Landkreis Havelland
- Börnicke
- Liegenschaftskarte (Blatt 1 bis 3)
- Topographische Karte
- Brieselang
- Buschow
- Gohlitz
- Pausin (ab Seite 21 des Dokuments)
- Nennhausen
- Rhinow
Landkreis Oberhavel
Landkreis Oder-Spree
- Spreenhagen (ab Seite 10 des Amtsblatts)
- Wellmitz (ab Seite 23 des Amtsblatts)
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
- Berlinchen (ab Seite 12 des Amtsblattes)
- Dabergotz
- Dreetz
- Königsberg (ab Seite 18 des Amtsblatts)
- Rheinsberg
- Walsleben (ab Seite 26 des Amtsblatts)
- Wusterhausen (ab Seite 14 des Amtsblatts)
Landkreis Potsdam-Mittelmark
- Beelitz (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Beelitz-Heilstätten (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Damsdorf (ab Seite 19 des Amtsblatts)
- Fichtenwalde (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Götz (ab Seite 3 des Amtsblatts)
- Schenkenberg (ab Seite 11 des Amtsblatts)
- Wildenbruch Am Berg (ab Seite 5 des Amtsblatts)
Landkreis Prignitz
- Bad Wilsnack
- Lenzen
- Nebelin
- Neu Rohlsdorf
- Putlitz
- Vettin (ab Seite 5 des Amtsblatts)
Landkreis Spree-Neiße
- Burg (Spreewald) / Borkowy (Błota) (ab Seite 1 des Amtsblatts)
Landkreis Uckermark
- Brüssow (ab Seite 12 des Amtsblatts)
- Gartz (ab Seite 22 des Amtsblatts) und Berichtigung der Verordnung (Amtsblatt 01/2016, Seite 2 vom 1. Februar 2016)
- Greiffenberg (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Hardenbeck (ab Seite 4 des Amtsblatts)
- Neuhof (ab Seite 2 des Amtsblatts)
- Schönow (ab Seite 14 des Amtsblatts)
Darüber hinaus wurden bisher durch die Landkreise folgende Wasserschutzgebiete per Verordnung festgesetzt:
Landkreis Barnim
- Eichhorst
- Groß Schönebeck (ab Seite 22 des Amtsblatts)
- Joachimsthal (ab Seite 11 des Amtsblatts)
- Werneuchen (ab Seite 18 des Amtsblatts)
Landkreis Havelland
- Börnicke
- Liegenschaftskarte (Blatt 1 bis 3)
- Topographische Karte
- Brieselang
- Buschow
- Gohlitz
- Pausin (ab Seite 21 des Dokuments)
- Nennhausen
- Rhinow
Landkreis Oberhavel
Landkreis Oder-Spree
- Spreenhagen (ab Seite 10 des Amtsblatts)
- Wellmitz (ab Seite 23 des Amtsblatts)
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
- Berlinchen (ab Seite 12 des Amtsblattes)
- Dabergotz
- Dreetz
- Königsberg (ab Seite 18 des Amtsblatts)
- Rheinsberg
- Walsleben (ab Seite 26 des Amtsblatts)
- Wusterhausen (ab Seite 14 des Amtsblatts)
Landkreis Potsdam-Mittelmark
- Beelitz (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Beelitz-Heilstätten (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Damsdorf (ab Seite 19 des Amtsblatts)
- Fichtenwalde (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Götz (ab Seite 3 des Amtsblatts)
- Schenkenberg (ab Seite 11 des Amtsblatts)
- Wildenbruch Am Berg (ab Seite 5 des Amtsblatts)
Landkreis Prignitz
- Bad Wilsnack
- Lenzen
- Nebelin
- Neu Rohlsdorf
- Putlitz
- Vettin (ab Seite 5 des Amtsblatts)
Landkreis Spree-Neiße
- Burg (Spreewald) / Borkowy (Błota) (ab Seite 1 des Amtsblatts)
Landkreis Uckermark
- Brüssow (ab Seite 12 des Amtsblatts)
- Gartz (ab Seite 22 des Amtsblatts) und Berichtigung der Verordnung (Amtsblatt 01/2016, Seite 2 vom 1. Februar 2016)
- Greiffenberg (ab Seite 1 des Amtsblatts)
- Hardenbeck (ab Seite 4 des Amtsblatts)
- Neuhof (ab Seite 2 des Amtsblatts)
- Schönow (ab Seite 14 des Amtsblatts)