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Im Land Brandenburg fallen jährlich circa 14 Millionen Tonnen Abfälle an. Die meisten Abfälle können so verarbeitet werden, dass die daraus gewonnenen Stoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden können. Allerdings dürfen dabei umwelt- oder gesundheitsschädliche Schadstoffe nicht im Stoffkreislauf angereichert werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie eine Reihe weiterer Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes bilden den gesetzlichen Rahmen für eine ordnungsgemäße Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung der fünfstufigen Abfallhierarchie zum Schutz natürlicher Ressourcen, der Umwelt, der Gesundheit und einem nachhaltigen Wirtschaften.

Die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie beinhaltet die folgenden Punkte:

  1. Abfallvermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwertung
  3. Recycling von Abfällen
  4. sonstige Verwertung (energetische Verwertung und Verfüllung)
  5. Beseitigung

Auf den folgenden Seiten finden Sie weitergehende Informationen für das Land Brandenburg.

Für Informationen des Bundes folgen Sie bitte den unten aufgeführten Links.

Im Land Brandenburg fallen jährlich circa 14 Millionen Tonnen Abfälle an. Die meisten Abfälle können so verarbeitet werden, dass die daraus gewonnenen Stoffe wieder in den Wirtschaftskreislauf zurückgeführt werden können. Allerdings dürfen dabei umwelt- oder gesundheitsschädliche Schadstoffe nicht im Stoffkreislauf angereichert werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie eine Reihe weiterer Vorschriften der Europäischen Union, des Bundes und des Landes bilden den gesetzlichen Rahmen für eine ordnungsgemäße Kreislaufwirtschaft unter Berücksichtigung der fünfstufigen Abfallhierarchie zum Schutz natürlicher Ressourcen, der Umwelt, der Gesundheit und einem nachhaltigen Wirtschaften.

Die sogenannte fünfstufige Abfallhierarchie beinhaltet die folgenden Punkte:

  1. Abfallvermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwertung
  3. Recycling von Abfällen
  4. sonstige Verwertung (energetische Verwertung und Verfüllung)
  5. Beseitigung

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