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Umgang mit Problemwölfen: Wolfsländer einigen sich auf Umsetzung

- Erschienen am 13.03.2024

Potsdam – Im Dezember 2023 hat die Umweltministerkonferenz (UMK) beschlossen, den Vorschlag des Bundesumweltministeriums für die beschleunigte Entnahme von schadensstiftenden Wölfen in „Gebieten mit erhöhtem Rissaufkommen“ in die Praxis der Länder umzusetzen. Dazu wurde von den sogenannten „Wolfsländern“ (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg) nach mehreren Beratungen ein gemeinsames Thesenpapier zur Umsetzung der vom Bundesumweltministerium vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten erarbeitet.

Dazu erklärt der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz, Axel Vogel:

„Das Ziel der Arbeitsgruppe der wolfreichen Bundesländer war es, möglichst einheitliche Kriterien für eine beschleunigte Entnahme von schadstiftenden Wölfen in den Ländern zu definieren. Das ist nach mehreren intensiven Beratungen der engagierten Kolleginnen und Kollegen aus den Fachabteilungen nun gelungen. Im Kern geht es darum, dass in Gebieten, in denen innerhalb eines begrenzten Zeitraumes ein signifikant erhöhtes Rissaufkommen festgestellt wurde, schneller gehandelt werden kann. Denn dort ist die vorherige Identifikation des schadstiftenden Wolfes vor der Entnahmeentscheidung nicht mehr erforderlich. Das Land Brandenburg wird die erzielten Ergebnisse nunmehr im Rahmen der Überarbeitung der Brandenburgischen Wolfsverordnung berücksichtigen und diese in einem nächsten Schritt mit den Landnutzer- und Naturschutzverbänden erörtern.“

Als „Gebiete mit erhöhtem Rissaufkommen“ werden Gebiete festgelegt, in denen deutlich mehr Rissereignisse bei mindestens durch den Grundschutz geschützten Nutztieren auftreten, als in anderen von Wölfen besiedelten Räumen. Der Abschuss von Wölfen kann dann in diesen Gebieten erfolgen, wenn einmalig auch der zumutbare Herdenschutz überwunden wurde. In diesen Fällen kann dann die Behörde – in Brandenburg das Landesamt für Umwelt – den Abschuss von Wölfen in einem Umkreis von 1000 Meter um die betroffene Weide sowie längstens 21 Tage nach dem Riss gestatten.

Für den Zeitbezug des erhöhten Rissaufkommens einigten sich die an der Arbeitsgruppe beteiligten Länder auf den Betrachtungszeitraum von in der Regel sechs Monaten, der jedoch bei Bedarf länderspezifisch angepasst werden kann. Die Aggregation von Rissereignissen soll auf der durchschnittlichen Grundfläche eines Wolfsterritoriums von 200 (bis 500) Quadratkilometern erfolgen. Diese so abgeleiteten „Gebiete mit einem erhöhten Rissaufkommen“ sollen sodann länderspezifisch anhand von Verwaltungsgrenzen abgebildet werden.

Die Bemessung des Entnahmegebiets – also das Gebiet, in dem der schadstiftende Wolf geschossen werden soll – erfolgt, im Normalfall, im 1.000 Meter-Radius von der Außengrenze/Zäunung der im Rissgutachten bezeichneten Weide, auf der sich der Nutztierriss ereignet hat. Bei im Nachgang nicht mehr nachvollziehbarer mobiler Zäunung, beispielsweise im Zusammenhang mit einer Wanderschäferei, kann die Bemessung des 1.000 Meter-Radius ausgehend vom Rissort zum Risszeitpunkt erfolgen. Eine konkrete Abgrenzung der Entnahmefläche sollte anhand von erkennbaren Landschaftselementen erfolgen.

Die 21-Tage Frist zur beschleunigten Entnahme bei erhöhtem Rissaufkommen beginnt gemäß Umweltministerkonferenzbeschluss unmittelbar ab dem Risszeitpunkt.

Die Feststellung, ob ein Wolf schadensstiftend war, erfolgt durch die zuständige Behörde auf Grundlage der Rissbegutachtung anhand von vorgefundenen und sorgfältig dokumentierten Hinweisen zum Verursacher. Eine genetische Individualisierung vor Zulassung der Entnahme ist gemäß UMK-Beschluss nicht erforderlich. Es wird aber durch die in der AG beteiligten Länder zur zielgerichteten Vollzugskontrolle und für die Entscheidung zum weiteren Vorgehen empfohlen, eine genetische Individualisierung im Nachgang vorzunehmen.

Der Schutz von Elterntieren von unselbstständigen Welpen muss durch geeignete Maßnahmen gewährleistet sein.