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Nach breiter Beteiligung von Landnutzungs- und Umweltverbänden: Biberverordnung fertiggestellt

- Erschienen am 26.03.2020

Potsdam – Die Biberverordnung für Brandenburg ist fertiggestellt und soll mit der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes in Kürze in Kraft treten. Nach einer breiten Beteiligung der betroffenen Verbände in Diskussionsrunden und durch Stellungnahmen liegt nun die Schlussfassung der Biberverordnung vor. Notwendig waren auch Anpassungen an aktuelle europäische Rechtsprechungen.

Die jetzige Verordnung läuft zum 31. März 2020 aus und wird in überarbeiteter Fassung neu in Kraft gesetzt. Im Vorfeld hat das Agrar- und Umweltministerium neben den Landnutzern auch Verbände wie die Wasser- und Boden- sowie Naturschutzverbände und Kreisverwaltungen einbezogen. Minister Axel Vogel:

„Uns war es wichtig, einen vorab zur Diskussion gestellten Entwurf, der möglichst viele berechtigte Interessen sowie die Rechtsprechung zum Artenschutz einbezieht, in die neue Verordnung zu gießen. Wir haben sorgsam die zahlreichen und umfassenden Stellungnahmen der Verbände zum ersten Entwurf der Novellierungs-Verordnung ausgewertet und soweit als möglich berücksichtigt. Ich bedanke mich für die konstruktive Mitarbeit aller Beteiligten. Gleichwohl konnten nicht alle, zum Teil auch gegensätzlichen Erwartungen, erfüllt werden.“

Die neue Verordnung kann unter anderem künftig auch auf denkmalgeschützte Parkanlagen und Gewässerabschnitte in geschlossenen Ortslagen angewandt werden. Mit dieser Verordnung kann keine neue gesetzliche Regelung getroffen werden. Kein Bundesland kann an der Einordnung des Bibers als streng geschützte Tierart nach EU-Recht etwas ändern Dies ist für uns Gesetz. So wird der Biber auch nicht in das Jagdrecht aufgenommen.

Außerdem war das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes zu berücksichtigen, das Spielräume bei der Zulassung von Ausnahmen nach Artikel 16 der FFH-Richtlinie einschränkt. Teile der Einzugsgebiete, unter anderem von der Schwarzen Elster, waren aufgrund des nicht zu verschlechternden Erhaltungszustands der Biberpopulationen vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.

Das Umweltministerium unterstützt weiterhin die Prävention und die biberbedingt umfangreichere Gewässerpflege mit Landesmitteln. Allein 2019 wurden den Wasser-und Bodenverbänden für ihre durch den Biber verursachte Mehrarbeit bei der Pflege von Gewässern 470.000 Euro erstattet. Für Präventionsmaßnahmen zur Vermeidung von biberbedingten Schäden im ländlichen Raum wurden 2019 über 620.000 Euro ausgezahlt.

Bis zum Inkrafttreten der Verordnung entsteht keine Regelungslücke und kein Handlungsvakuum. Es gilt grundsätzlich, dass zwischen dem 16. März und dem 1. September eines jeden Jahres aus Tierschutzgründen keine Maßnahmen nach der Verordnung wie eine Vergrämung oder Entnahme von Bibern durchgeführt werden dürfen. Einzige Ausnahmen von dieser zeitlichen Beschränkung gelten nur für Deiche. Sollte hier bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Verordnung ein Handlungserfordernis entstehen, können die Kreisbehörden Einzelausnahmen nach Paragraph 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes zulassen.

Da aufgrund der Corona-Krise ein abschließendes Gespräch mit allen Beteiligten nicht möglich ist, geht die Schlussfassung den Landnutzer-, Umwelt- sowie Wasser- und Bodenverbänden nun schriftlich zu. Allen Beteiligten wird aber angeboten, die Verordnung in einem persönlichen Gespräch zu erläutern.

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