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Wildtiere bei der Frühjahrsmahd schützen – Landwirtschaft, Jagd und Tierschutz gehen zusammen

- Erschienen am 28.04.2020

Potsdam - Rehkitze und andere Jungtiere, Hasen sowie bodenbrütende Vögel sind bei der Frühjahrsmahd in der Landwirtschaft besonderen Gefahren ausgesetzt. Landwirte und zuständige Jagdpächter sollten beim Schutz der Wildtiere eng zusammenarbeiten.

Weil Rehkitze und andere Tiere wegen ihres sogenannten Drückinstinkts dem Mähwerk der Landwirtschaftsmaschinen oft nicht ausweichen, müssen die Agrarflächen nach den Tieren abgesucht werden.

Der Tierschutzbeauftragte des Landes Brandenburg, Dr. Stefan Heidrich, weist darauf hin, dass Gefahren für das Wild während der Mahd zu vermeiden sind. Dies gehört zur „ordnungsgemäßen Landwirtschaft“. Tiere sollen durch die Mähmesser nicht verletzt oder getötet werden. Landwirte müssen den Tieren bei der Durchführung landwirtschaftlicher Maßnahmen vermeidbare Leiden oder Qualen ersparen. Ein Unterlassen ist strafbar.

Gängige und angewendete Methoden zur Reduzierung der Wildtierverluste sind beispielsweise Mähverfahren, bei denen durch die Auswahl der Mahdrichtung, der Schnitthöhe und des Mähzeitpunkts auf Wildtiere Rücksicht genommen wird. Auch das Absuchen der Flächen vor den Mäharbeiten mit Jagdhunden hat sich bewährt. Verstärkt kommt zudem immer mehr moderne Technik wie Drohen und Wärmebildkameras zum Einsatz, um Wildtiere in den Feldern zu finden. Es empfiehlt sich für Landwirte und Jäger, den Mähtermin frühzeitig miteinander abzusprechen.

Die Einbindung des zuständigen Jagdausübungsberechtigten ist unbedingt erforderlich. Das Aufsuchen und Vertreiben von Wild stellt eine Form der Jagdausübung dar und ist bereits auch ohne Aneignung des Wildes eine Form der „Jagdwilderei“. Die „Rehkitzrettung“ bedarf wenigstens der Erlaubnis des Revierinhabers.

Die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg wirkt sich auch auf diese Tierschutzmaßnahmen aus. Bereits für die An- und Abreise gelten die Vorgaben für die Betretungen des öffentlichen Raums, wie öffentliche Straßen und Wege. Die Betretung ist laut Verordnung zur Wahrnehmung beruflicher Tätigkeiten und als Teil der Jagdausübung durch jagdberechtigte Personen grundsätzlich zulässig. Sie kann mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen. Ein Mindestabstand von 1,5 Meter zwischen Personen, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist aber auch hier, wo immer möglich, einzuhalten. Die landwirtschaftlichen Flächen selbst stellen zwar in der Regel keinen öffentlichen Raum dar. Aber auch hier sollten die allgemeinen Hygienestandards beachtet werden.