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Öko-Regelung 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten

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Die Öko-Regelung 5 dient dem Ziel einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes der Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Durch die Beibehaltung jener Wirtschaftsweise, die zum Auftreten der auf der jeweiligen Fläche vorzufindenden Kennarten oder Kennartengruppen geführt hat, soll die Artenvielfalt in der Agrarlandschaft gestärkt werden.

Die Öko-Regelung 5 dient dem Ziel einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes der Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Durch die Beibehaltung jener Wirtschaftsweise, die zum Auftreten der auf der jeweiligen Fläche vorzufindenden Kennarten oder Kennartengruppen geführt hat, soll die Artenvielfalt in der Agrarlandschaft gestärkt werden.

  • Was wird gefördert?

    Gefördert wird die ergebnisorientierte Bewirtschaftung von Einzelflächen mit der Hauptbodennutzung Dauergrünland mit dem Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten aus der landesspezifischen Liste der zulässigen Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen.

    Gefördert wird die ergebnisorientierte Bewirtschaftung von Einzelflächen mit der Hauptbodennutzung Dauergrünland mit dem Nachweis von mindestens 4 regionalen Kennarten aus der landesspezifischen Liste der zulässigen Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen.

  • Wer wird gefördert?

    Natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.

    Natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Folgende Voraussetzungen gelten für die Beantragung der Öko-Regelung 5:

    • Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar. Für das Kennartenprogramm können eigene Schläge gebildet werden.  
    • Für eine im Rahmen der Öko-Regelung 5 beantragten landwirtschaftlich genutzten Dauergrünlandfläche sind mindestens 4 Kennarten oder Kennartengruppen über die Transekt-Methode mithilfe eines Protokollbogens oder mit der Profil-App nachzuweisen.
    • Der Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen kann durch die antragstellende Person selbst oder durch eine beratende Person mit entsprechenden Bonitier-Kenntnissen erfolgen.
    • Je Transekt-Abschnitt sind mindestens 4 regionale Kennarten/Kennartengruppen nachzuweisen, wenn die Kennarten im Protokollbogen erfasst werden. Erfolgt die Nachweiserstellung mit der Profil-App, sind mindestens 3 Kennarten/Kennartengruppen je Transekt-Abschnitt nachzuweisen.
    • Die genaue Beschreibung der Nachweisführung kann dem Dokument „Methode zum Nachweis von Kennarten für die Ökoregelung 5“ entnommen werden. Das Methodendokument sowie der dazugehörige „Protokollbogen für den Nachweis von Kennarten für die Ökoregelung 5“ und die aktuelle Liste der regionaltypischen Kennarten für Brandenburg und Berlin können im Downloadbereich heruntergeladen werden.

    Folgende Voraussetzungen gelten für die Beantragung der Öko-Regelung 5:

    • Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Dauergrünlandflächen mit einer Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar. Für das Kennartenprogramm können eigene Schläge gebildet werden.  
    • Für eine im Rahmen der Öko-Regelung 5 beantragten landwirtschaftlich genutzten Dauergrünlandfläche sind mindestens 4 Kennarten oder Kennartengruppen über die Transekt-Methode mithilfe eines Protokollbogens oder mit der Profil-App nachzuweisen.
    • Der Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen kann durch die antragstellende Person selbst oder durch eine beratende Person mit entsprechenden Bonitier-Kenntnissen erfolgen.
    • Je Transekt-Abschnitt sind mindestens 4 regionale Kennarten/Kennartengruppen nachzuweisen, wenn die Kennarten im Protokollbogen erfasst werden. Erfolgt die Nachweiserstellung mit der Profil-App, sind mindestens 3 Kennarten/Kennartengruppen je Transekt-Abschnitt nachzuweisen.
    • Die genaue Beschreibung der Nachweisführung kann dem Dokument „Methode zum Nachweis von Kennarten für die Ökoregelung 5“ entnommen werden. Das Methodendokument sowie der dazugehörige „Protokollbogen für den Nachweis von Kennarten für die Ökoregelung 5“ und die aktuelle Liste der regionaltypischen Kennarten für Brandenburg und Berlin können im Downloadbereich heruntergeladen werden.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen. Der Antrag auf Erhalt der Prämie für die Öko-Regelung 5 ist mit dem Agrarförderantrag (Sammelantrag) bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen.  Der Förderbetrag beläuft sich auf 240 Euro je Hektar.

    Die Förderung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen. Der Antrag auf Erhalt der Prämie für die Öko-Regelung 5 ist mit dem Agrarförderantrag (Sammelantrag) bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen.  Der Förderbetrag beläuft sich auf 240 Euro je Hektar.

  • Was gibt es noch zu beachten?

    Es ist zu beachten, dass sich die Listen sowie die Methoden zur Erfassung der Kennarten und Kennartengruppen zwischen den Bundesländern unterschieden können. Antragstellenden Personen, die Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, wird empfohlen, sich an die zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes zu wenden. Die in Brandenburg anzuwendende Methode zum Nachweis der Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen ist im Bereich Downloads als separates Merkblatt beschrieben.

    Es ist zu beachten, dass sich die Listen sowie die Methoden zur Erfassung der Kennarten und Kennartengruppen zwischen den Bundesländern unterschieden können. Antragstellenden Personen, die Flächen in anderen Bundesländern bewirtschaften, wird empfohlen, sich an die zuständige Stelle des jeweiligen Bundeslandes zu wenden. Die in Brandenburg anzuwendende Methode zum Nachweis der Kennarten beziehungsweise Kennartengruppen ist im Bereich Downloads als separates Merkblatt beschrieben.