Informationen für Schweinehaltung beim Auftreten von Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen
Allgemeine Informationen
Restriktionsgebiete nach Schweinepest-Verordnung
Ist der Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
- ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet (Radius: 10 - 15 Kilometer um die Abschuss- oder Fundstelle), und
- ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone fest. Der Radius der Pufferzone ist etwa doppelt so groß wie das gefährdete Gebiet.
- Soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann ein Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festgelegt werden (3 – 5 Kilometer).
Die Restriktionsgebiete und die darin umzusetzenden Maßnahmen und Verbote werden durch die kommunalen Veterinärbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete sind die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, das Vorhandensein natürlicher Grenzen sowie die Überwachungsmöglichkeiten ebenso zu berücksichtigen wie die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen und vorhandene Untersuchungsergebnisse.
Restriktionsgebiete nach Schweinepest-Verordnung
Ist der Ausbruch der ASP bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde
- ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als gefährdetes Gebiet (Radius: 10 - 15 Kilometer um die Abschuss- oder Fundstelle), und
- ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone fest. Der Radius der Pufferzone ist etwa doppelt so groß wie das gefährdete Gebiet.
- Soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann ein Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet festgelegt werden (3 – 5 Kilometer).
Die Restriktionsgebiete und die darin umzusetzenden Maßnahmen und Verbote werden durch die kommunalen Veterinärbehörden in den Landkreisen und kreisfreien Städten festgelegt. Bei der Festlegung der Restriktionsgebiete sind die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweinepopulation, das Vorhandensein natürlicher Grenzen sowie die Überwachungsmöglichkeiten ebenso zu berücksichtigen wie die Ergebnisse der epidemiologischen Ermittlungen und vorhandene Untersuchungsergebnisse.
Kurzinformation
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Bestimmungen für Schweinehalter
im gefährdeten Gebiet:
- spezifische Maßnahmen in den Betrieben (siehe Punkt „Was ist zu tun in Schweinehaltungen im gefährdeten Gebiet“)
- Kein Verbringen (sonstiges Inland oder Ausland) von Schweinen ohne Untersuchung und weiteren Auflagen
- Besamungsstationen können nur unter Auflagen betrieben werden
- Einstallung von Schweinen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt
im Kerngebiet:
kann die zuständige Behörde, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, folgendes anordnen beziehungsweise verbieten:
- Treffen von Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere einer Umzäunung des Gebietes.
- Die Nutzung landwirtschaftlicher/forstwirtschaftlicher Flächen kann für maximal 6 Monate beschränkt oder verboten werden.
- Der Fahrzeug- und Personenverkehr kann beschränket oder verboten werden.
- Das Anlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen kann angeordnet werden.
in der Pufferzone:
- Auflagen für das innergemeinschaftliches Verbringen oder Ausführen von Schweinen
außerhalb der Pufferzone:
- Kein Verbringen von Tieren, wenn in den letzten 30 Tagen Schweine aus einem gefährdeten Gebiet eingestallt wurden
im gefährdeten Gebiet:
- spezifische Maßnahmen in den Betrieben (siehe Punkt „Was ist zu tun in Schweinehaltungen im gefährdeten Gebiet“)
- Kein Verbringen (sonstiges Inland oder Ausland) von Schweinen ohne Untersuchung und weiteren Auflagen
- Besamungsstationen können nur unter Auflagen betrieben werden
- Einstallung von Schweinen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen genehmigt
im Kerngebiet:
kann die zuständige Behörde, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, folgendes anordnen beziehungsweise verbieten:
- Treffen von Maßnahmen zur Absperrung, insbesondere einer Umzäunung des Gebietes.
- Die Nutzung landwirtschaftlicher/forstwirtschaftlicher Flächen kann für maximal 6 Monate beschränkt oder verboten werden.
- Der Fahrzeug- und Personenverkehr kann beschränket oder verboten werden.
- Das Anlegen von Jagdschneisen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen kann angeordnet werden.
in der Pufferzone:
- Auflagen für das innergemeinschaftliches Verbringen oder Ausführen von Schweinen
außerhalb der Pufferzone:
- Kein Verbringen von Tieren, wenn in den letzten 30 Tagen Schweine aus einem gefährdeten Gebiet eingestallt wurden
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Was ist zu tun in Schweinehaltungen im gefährdeten Gebiet?
1. ANGABEN ZUM TIERBESTAND
Aktualisieren beziehungsweise korrigieren Sie Ihr Bestandsregister sowie die Meldungen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (abgekürzt HI-Tier oder HIT) und halten Sie diese Angaben bereit.
1.1. VERENDETE/ ERKRANKTE SCHWEINE
Lassen Sie verendete oder erkrankte Schweine bei unklarer Ursache durch den Tierarzt auf ASP untersuchen. Zeigen Sie verendete und insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim zuständigen Veterinäramt an.
2. ABSCHIRMUNG IHRES BETRIEBES
Verhindern Sie den Kontakt von Wildschweinen zu Ihren Schweinen, zu Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen. Richten Sie geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben ein. Stellen Sie sicher, dass Ihr Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen kann. Stellen Sie sicher, dass Ihr Jagdhund nach Wildschweinkontakt gereinigt wird und die Pfoten gegebenfalls mit desinfektionshaltigen Tüchern abgewischt werden. Lassen Sie den Hund nicht in den Stall.
3. TIERVERKEHR
Das Treiben von Schweinen außer auf betrieblichen Wegen ist verboten. Sie dürfen im gefährdeten Gebiet keine Schweine aus oder in Ihren Betrieb verbringen. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit Ihrem Tierarzt und dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung.
4. GRAS / HEU / STROH
Verwenden Sie kein Gras, Heu oder Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde in Ihrem Schweinebestand (Ausnahme: Es wurde früher als 6 Monate vor Einrichtung des gefährdeten Gebietes gewonnen und vor Wildschweinen geschützt gelagert oder einer Hitzebehandlung für 30 Minuten bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen).
1. ANGABEN ZUM TIERBESTAND
Aktualisieren beziehungsweise korrigieren Sie Ihr Bestandsregister sowie die Meldungen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (abgekürzt HI-Tier oder HIT) und halten Sie diese Angaben bereit.
1.1. VERENDETE/ ERKRANKTE SCHWEINE
Lassen Sie verendete oder erkrankte Schweine bei unklarer Ursache durch den Tierarzt auf ASP untersuchen. Zeigen Sie verendete und insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim zuständigen Veterinäramt an.
2. ABSCHIRMUNG IHRES BETRIEBES
Verhindern Sie den Kontakt von Wildschweinen zu Ihren Schweinen, zu Futter, Einstreu und sonstigen Gegenständen. Richten Sie geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben ein. Stellen Sie sicher, dass Ihr Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen kann. Stellen Sie sicher, dass Ihr Jagdhund nach Wildschweinkontakt gereinigt wird und die Pfoten gegebenfalls mit desinfektionshaltigen Tüchern abgewischt werden. Lassen Sie den Hund nicht in den Stall.
3. TIERVERKEHR
Das Treiben von Schweinen außer auf betrieblichen Wegen ist verboten. Sie dürfen im gefährdeten Gebiet keine Schweine aus oder in Ihren Betrieb verbringen. Ausnahmen können von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Setzen Sie sich dazu rechtzeitig mit Ihrem Tierarzt und dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung.
4. GRAS / HEU / STROH
Verwenden Sie kein Gras, Heu oder Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen wurde in Ihrem Schweinebestand (Ausnahme: Es wurde früher als 6 Monate vor Einrichtung des gefährdeten Gebietes gewonnen und vor Wildschweinen geschützt gelagert oder einer Hitzebehandlung für 30 Minuten bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen).
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Aufwandsentschädigung für Einschränkung der Nutzung von Grundstücken beziehungsweise Landwirtschaftlichen Flächen
Die Zuständigkeit für die Entschädigungen und Ausgleichszahlungen nach Paragraph 6 Absatz 6 bis 9 und Paragraph 39a des Tiergesundheitsgesetzes liegt ebenfalls bei der anordnenden Behörde (bei den Landkreisen/kreisfreien Städten).
Der Antrag auf Entschädigung ist bei der unteren Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Landkreises einzureichen. Diese beauftragt entsprechend der Art des Schadens einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Agrarbereich. Dieser ermittelt die Entschädigungshöhe nach dem aktuellen Marktwert.
Die Vorlage eines Gutachtens ist in der Regel unumgänglich. Die Gutachterkosten sind von den Landkreisen als Teil des zu ersetzenden Schadens zu tragen. Eventuell kann in einfach gelagerten oder gleichgelagerten Fällen von der Vorlage eines Gutachtens abgesehen werden. Die Antragsüberprüfung und Auszahlung erfolgt durch den Kreis.
Die Zuständigkeit für die Entschädigungen und Ausgleichszahlungen nach Paragraph 6 Absatz 6 bis 9 und Paragraph 39a des Tiergesundheitsgesetzes liegt ebenfalls bei der anordnenden Behörde (bei den Landkreisen/kreisfreien Städten).
Der Antrag auf Entschädigung ist bei der unteren Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Landkreises einzureichen. Diese beauftragt entsprechend der Art des Schadens einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen im Agrarbereich. Dieser ermittelt die Entschädigungshöhe nach dem aktuellen Marktwert.
Die Vorlage eines Gutachtens ist in der Regel unumgänglich. Die Gutachterkosten sind von den Landkreisen als Teil des zu ersetzenden Schadens zu tragen. Eventuell kann in einfach gelagerten oder gleichgelagerten Fällen von der Vorlage eines Gutachtens abgesehen werden. Die Antragsüberprüfung und Auszahlung erfolgt durch den Kreis.
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Rechtsvorschriften
EU-Recht:
- Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
- Entscheidung 2003/422/EG der Kommission zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest
- Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedsstatten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU
Bundesrecht:
- Tiergesundheitsgesetz
- Schweinepest-Verordnung
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Viehverkehrsverordnung
Landesrecht:
- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Ordnungsbehördengesetz
EU-Recht:
- Richtlinie 2002/60/EG des Rates zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest
- Entscheidung 2003/422/EG der Kommission zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest
- Durchführungsbeschluss der Kommission 2014/709/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedsstatten und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU
Bundesrecht:
- Tiergesundheitsgesetz
- Schweinepest-Verordnung
- Schweinehaltungshygieneverordnung
- Viehverkehrsverordnung
Landesrecht:
- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Ordnungsbehördengesetz
Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV).
Ausführliche Informationen zur Afrikanischen Schweinepest finden Sie auch auf der Homepage des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV).