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Altlasten und Stoffliche schädliche Bodenveränderungen

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Altlasten

Altlasten sind die Kehrseite des enormen technischen und industriellen Fortschritts sowie des gesellschaftlichen Wohlstands. Es handelt sich gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) um Altablagerungen und Altstandorte, durch die Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Die Ursache liegt zum Beispiel in der unsachgemäßen Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und dem unsachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

Oft sind die Verunreinigungen von Boden und Grundwasser auf Havarien, Betriebsverluste, Kriegsfolgen auf den Standorten von Industrie, Gewerbe und ehemaligen Militärstandorten sowie auf Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Altablagerungen) zurückzuführen.

Schädliche Bodenveränderung

Unter (stofflicher) schädlicher Bodenveränderung versteht man Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen. Diese Bodenfunktionen sind zum Beispiel:

  • die Lebensraumfunktion (Boden als Lebensgrundlage für Mensch, Tier, Pflanze),
  • der Boden als Puffer und Filter (Schadstoffrückhalt, -abbau) und
  • der Boden im Wasserkreislauf (Wasserspeichervermögen)

Ausführliche Informationen unter: https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/boden/altlasten/

Grundlage

Grundlage für Maßnahmen zur Ermittlung und Sanierung von Altlasten sind das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), sowie das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG ). Das dort verankerte Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr.

Dabei sind besonders Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt über die Transferpfade Boden–Mensch, Boden–Pflanze, Boden–Grundwasser abzuwehren. Mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kann ein ursprünglicher Bodenzustand in der Regel nicht wiederhergestellt werden. Nachhaltiger Bodenschutz lässt sich nur durch Vorsorge erreichen.

Altlastenbearbeitung

Die Altlastenbearbeitung erfolgt auf Basis eines Stufenkonzepts. Auf der Grundlage vorhandener Informationen und gezielter Untersuchungen wird der Altlastverdacht hinsichtlich des Vorhandenseins von Schadstoffen und ihrer Wirkungen auf Schutzgüter überprüft.

Die behördliche Feststellung einer Altlast erfolgt in der Regel im Ergebnis einer behördlichen Gefährdungsabschätzung und begründet damit gegebenenfalls das Erfordernis zur Gefahrenabwehr.

Bearbeitungsstand

Der Stand der Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wird für das Land Brandenburg in einem Altlastenkataster geführt. Rund 29.000 Flächen befinden sich in einem unterschiedlichen Bearbeitungsstand. Ein Teil der Flächen ist bereits untersucht und saniert. Flächen, bei denen sich der Altlastenverdacht nicht bestätigt hat, sind archiviert.

Das Fachinformationssystem Altlasten dient der einheitlichen Erfassung, Verwaltung und Auswertung von Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, Verdachtsflächen und stofflichen schädlichen Bodenveränderungen und wird im Landesamt für Umwelt Brandenburg geführt. Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind bei den jeweiligen zuständigen unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte zu erhalten.

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)

Der Ausschuss Altlasten der LABO (ALA) hat auf Grundlage abgestimmter Merkmale eine statistische Erhebung mit Kennzahlen zur Altlastenstatistik der Länder erarbeitet. Die Statistik wird jährlich aktualisiert.

Altlasten

Altlasten sind die Kehrseite des enormen technischen und industriellen Fortschritts sowie des gesellschaftlichen Wohlstands. Es handelt sich gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) um Altablagerungen und Altstandorte, durch die Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden können. Die Ursache liegt zum Beispiel in der unsachgemäßen Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Abfällen und dem unsachgemäßen Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.

Oft sind die Verunreinigungen von Boden und Grundwasser auf Havarien, Betriebsverluste, Kriegsfolgen auf den Standorten von Industrie, Gewerbe und ehemaligen Militärstandorten sowie auf Anlagen zur Entsorgung von Abfällen (Altablagerungen) zurückzuführen.

Schädliche Bodenveränderung

Unter (stofflicher) schädlicher Bodenveränderung versteht man Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen. Diese Bodenfunktionen sind zum Beispiel:

  • die Lebensraumfunktion (Boden als Lebensgrundlage für Mensch, Tier, Pflanze),
  • der Boden als Puffer und Filter (Schadstoffrückhalt, -abbau) und
  • der Boden im Wasserkreislauf (Wasserspeichervermögen)

Ausführliche Informationen unter: https://lfu.brandenburg.de/lfu/de/aufgaben/boden/altlasten/

Grundlage

Grundlage für Maßnahmen zur Ermittlung und Sanierung von Altlasten sind das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV), sowie das Brandenburgische Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG ). Das dort verankerte Ziel der Altlastensanierung ist die Gefahrenabwehr.

Dabei sind besonders Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt über die Transferpfade Boden–Mensch, Boden–Pflanze, Boden–Grundwasser abzuwehren. Mit Maßnahmen zur Gefahrenabwehr kann ein ursprünglicher Bodenzustand in der Regel nicht wiederhergestellt werden. Nachhaltiger Bodenschutz lässt sich nur durch Vorsorge erreichen.

Altlastenbearbeitung

Die Altlastenbearbeitung erfolgt auf Basis eines Stufenkonzepts. Auf der Grundlage vorhandener Informationen und gezielter Untersuchungen wird der Altlastverdacht hinsichtlich des Vorhandenseins von Schadstoffen und ihrer Wirkungen auf Schutzgüter überprüft.

Die behördliche Feststellung einer Altlast erfolgt in der Regel im Ergebnis einer behördlichen Gefährdungsabschätzung und begründet damit gegebenenfalls das Erfordernis zur Gefahrenabwehr.

Bearbeitungsstand

Der Stand der Bearbeitung der altlastverdächtigen Flächen und Altlasten wird für das Land Brandenburg in einem Altlastenkataster geführt. Rund 29.000 Flächen befinden sich in einem unterschiedlichen Bearbeitungsstand. Ein Teil der Flächen ist bereits untersucht und saniert. Flächen, bei denen sich der Altlastenverdacht nicht bestätigt hat, sind archiviert.

Das Fachinformationssystem Altlasten dient der einheitlichen Erfassung, Verwaltung und Auswertung von Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, Verdachtsflächen und stofflichen schädlichen Bodenveränderungen und wird im Landesamt für Umwelt Brandenburg geführt. Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind bei den jeweiligen zuständigen unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte zu erhalten.

Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO)

Der Ausschuss Altlasten der LABO (ALA) hat auf Grundlage abgestimmter Merkmale eine statistische Erhebung mit Kennzahlen zur Altlastenstatistik der Länder erarbeitet. Die Statistik wird jährlich aktualisiert.

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Altlastenkataster:
Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind bei den jeweiligen zuständigen unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte zu erhalten.

Bitte beachten Sie den Hinweis zum Altlastenkataster:
Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind bei den jeweiligen zuständigen unteren Bodenschutzbehörden der Landkreise/kreisfreien Städte zu erhalten.

Altlasten - Begriffe

  • Altablagerungen

    im Sinne des Paragraph 2 (5) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

    im Sinne des Paragraph 2 (5) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

  • Altlasten

    Altlasten nach Paragraph 2 (5) des  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind:

    1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und
    2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

    durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

    Altlasten nach Paragraph 2 (5) des  Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind:

    1. stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen) und
    2. Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),

    durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

  • Altlastverdächtige Flächen

    im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

    im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

  • Altstandorte

    im Sinne des Paragraph 2 (5) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

    im Sinne des Paragraph 2 (5) Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

  • Sanierte Altlasten

    sind Flächen, von denen nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und bei der derzeitigen beziehungsweise planrechtlich zulässigen Nutzung keine Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

    sind Flächen, von denen nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und bei der derzeitigen beziehungsweise planrechtlich zulässigen Nutzung keine Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

  • Schädliche Bodenveränderungen

    im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

    im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

  • Stoffliche schädliche Bodenveränderungen

    sind schädliche Bodenveränderungen, die durch Schadstoffeinträge in den Boden entstanden sind und Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen.

    sind schädliche Bodenveränderungen, die durch Schadstoffeinträge in den Boden entstanden sind und Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen.

  • Verdachtsflächen

    im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

    im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

Weiterführende Informationen

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