Anzeigeverfahren für Altanlagen nach Paragraph 67 Absatz 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz
Grundlagen
Alle Anlagenarten, für die die Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt, sind im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet. Diese Liste wird vom Bundesgesetzgeber in unregelmäßigen Abständen verändert, um sie den Anforderungen des Europarechts anzupassen oder auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu reagieren. Dabei kann für einige Anlagenarten die Genehmigungspflicht entfallen, häufiger allerdings wird sie für neue Anlagen eingeführt. Eine Anlagenart kann völlig neu in die Liste aufgenommen werden oder die Leistungsgrenze oder Kapazität, ab der eine Anlage genehmigungspflichtig ist, verändert werden.
Alle Anlagen, die zum Zeitpunkt einer Änderung der Anlagenliste (Anhang 1 der 4. BImSchV) die bis dahin erforderliche Genehmigung (meist eine Baugenehmigung) haben, genießen Bestandsschutz, wenn sie
- zum Zeitpunkt der Änderung betrieben werden oder
- mit der Errichtung oder
- einer Änderung begonnen worden ist.
Die bis dahin notwendige Genehmigung gilt als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort. Es muss keine Genehmigung nach dem BImSchG neu beantragt werden. Allerdings ist der Betreiber oder der Inhaber der Genehmigung verpflichtet, die Anlage innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde, in Brandenburg beim Landesamt für Umwelt (LfU), anzuzeigen. Innerhalb von weiteren zwei Monaten sind der Behörde alle erforderlichen Unterlagen zur Anzeige vorzulegen.
Was ist zu tun, wenn Sie eine Anlage betreiben, die nach einer Änderung der Anlagenliste neu genehmigungspflichtig wird?
Sie können für die Anzeige das Antragstellungsprogramm ELiA benutzen. Für die Wahrung der Frist reicht es aus, wenn zunächst das Formular Nummer 1.1 ausgefüllt beim zuständigen Überwachungsreferat eingereicht wird. Für die Vorlage der zusätzlichen Unterlagen bleiben dann noch zwei Monate Zeit. In der Regel werden Sie die bestehende Baugenehmigung und technische Daten zum Betrieb der Anlage vorlegen müssen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Anlage genehmigungspflichtig ist oder nicht, lassen Sie sich vom zuständigen Überwachungsreferat des Landesamts für Umwelt beraten. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Sie haben die Frist von 3 Monaten versäumt? Was ist zu tun?
Holen Sie die Anzeige unverzüglich nach! Die verspätete Anzeige einer genehmigungspflichtigen Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Behörde wird es aber bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Höhe des Bußgeldes zu Ihren Gunsten berücksichtigen, wenn Sie - auch verspätet - die Anzeige von sich aus vorgelegt haben. Stellt die Behörde bei einer Überprüfung fest, dass eine Anlage ohne die erforderliche Anzeige betrieben wird, muss der Betreiber mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie daher eine versäumte Anzeige nach Paragraph 67 Absatz 2 BImSchG unverzüglich nachholen, wenn Sie das Versäumnis feststellen.
Was ist, wenn die Anlage aus dem Anhang 1 der 4. BImSchG herausfällt?
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, aber alle eingeschlossenen Genehmigungen, zum Beispiel eine erteilte Baugenehmigung, behalten ihre Gültigkeit. Eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Brauchen Sie Hilfe oder Beratung bei der Erstattung der Anzeige?
Das Landesamt für Umwelt berät Sie gern bei allen Fragen.
Ansprechpartner sind die Regionalreferate der Abteilung Technischer Umweltschutz 2 unter folgenden Kontaktdaten: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~landesamt-fuer-umwelt-abteilung-technischer-umweltschutz-2.
Grundlagen
Alle Anlagenarten, für die die Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt, sind im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) aufgelistet. Diese Liste wird vom Bundesgesetzgeber in unregelmäßigen Abständen verändert, um sie den Anforderungen des Europarechts anzupassen oder auf neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu reagieren. Dabei kann für einige Anlagenarten die Genehmigungspflicht entfallen, häufiger allerdings wird sie für neue Anlagen eingeführt. Eine Anlagenart kann völlig neu in die Liste aufgenommen werden oder die Leistungsgrenze oder Kapazität, ab der eine Anlage genehmigungspflichtig ist, verändert werden.
Alle Anlagen, die zum Zeitpunkt einer Änderung der Anlagenliste (Anhang 1 der 4. BImSchV) die bis dahin erforderliche Genehmigung (meist eine Baugenehmigung) haben, genießen Bestandsschutz, wenn sie
- zum Zeitpunkt der Änderung betrieben werden oder
- mit der Errichtung oder
- einer Änderung begonnen worden ist.
Die bis dahin notwendige Genehmigung gilt als immissionsschutzrechtliche Genehmigung fort. Es muss keine Genehmigung nach dem BImSchG neu beantragt werden. Allerdings ist der Betreiber oder der Inhaber der Genehmigung verpflichtet, die Anlage innerhalb von drei Monaten bei der zuständigen Behörde, in Brandenburg beim Landesamt für Umwelt (LfU), anzuzeigen. Innerhalb von weiteren zwei Monaten sind der Behörde alle erforderlichen Unterlagen zur Anzeige vorzulegen.
Was ist zu tun, wenn Sie eine Anlage betreiben, die nach einer Änderung der Anlagenliste neu genehmigungspflichtig wird?
Sie können für die Anzeige das Antragstellungsprogramm ELiA benutzen. Für die Wahrung der Frist reicht es aus, wenn zunächst das Formular Nummer 1.1 ausgefüllt beim zuständigen Überwachungsreferat eingereicht wird. Für die Vorlage der zusätzlichen Unterlagen bleiben dann noch zwei Monate Zeit. In der Regel werden Sie die bestehende Baugenehmigung und technische Daten zum Betrieb der Anlage vorlegen müssen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die Anlage genehmigungspflichtig ist oder nicht, lassen Sie sich vom zuständigen Überwachungsreferat des Landesamts für Umwelt beraten. Die Kontaktdaten finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Sie haben die Frist von 3 Monaten versäumt? Was ist zu tun?
Holen Sie die Anzeige unverzüglich nach! Die verspätete Anzeige einer genehmigungspflichtigen Anlage stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 62 Absatz 2 Nummer 7 BImSchG dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Behörde wird es aber bei der Einleitung eines Bußgeldverfahrens und bei der Höhe des Bußgeldes zu Ihren Gunsten berücksichtigen, wenn Sie - auch verspätet - die Anzeige von sich aus vorgelegt haben. Stellt die Behörde bei einer Überprüfung fest, dass eine Anlage ohne die erforderliche Anzeige betrieben wird, muss der Betreiber mit einem empfindlichen Bußgeld rechnen.
Zu Ihrer eigenen Sicherheit sollten Sie daher eine versäumte Anzeige nach Paragraph 67 Absatz 2 BImSchG unverzüglich nachholen, wenn Sie das Versäumnis feststellen.
Was ist, wenn die Anlage aus dem Anhang 1 der 4. BImSchG herausfällt?
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, aber alle eingeschlossenen Genehmigungen, zum Beispiel eine erteilte Baugenehmigung, behalten ihre Gültigkeit. Eine Anzeige ist nicht erforderlich.
Brauchen Sie Hilfe oder Beratung bei der Erstattung der Anzeige?
Das Landesamt für Umwelt berät Sie gern bei allen Fragen.
Ansprechpartner sind die Regionalreferate der Abteilung Technischer Umweltschutz 2 unter folgenden Kontaktdaten: https://service.brandenburg.de/service/de/adressen/weitere-verzeichnisse/verzeichnisliste/~landesamt-fuer-umwelt-abteilung-technischer-umweltschutz-2.