Öko-Regelungen (2023 bis 2027)
Die Öko-Regelungen sind ein Teil der Direktzahlungen und dienen dem Ziel, bereits bei einjähriger Anwendung, den Beitrag der Landwirtschaft zum Umwelt-, Natur- und Klimaschutz zu verbessern. Das Hauptziel der Öko-Regelungen liegt in der Förderung der Biodiversität. Die Öko-Regelungen sind so ausgestaltet, dass diese über die verpflichtenden Anforderungen der Konditionalität hinausgehen. Eine Beantragung ist auf freiwilliger Basis im Rahmen des Sammelantrags möglich.
Innerhalb Deutschlands sind folgende Ökoregelungen gemäß Paragraph 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorgesehen:
- ÖR 1: Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
- ÖR 1a: nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von Paragraph 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus
- ÖR 1b: Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt
- ÖR 1c: Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
- ÖR 1d: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
- ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent
- ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
- ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
- ÖR 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
- ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- ÖR 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten
Die Öko-Regelungen sind ein Teil der Direktzahlungen und dienen dem Ziel, bereits bei einjähriger Anwendung, den Beitrag der Landwirtschaft zum Umwelt-, Natur- und Klimaschutz zu verbessern. Das Hauptziel der Öko-Regelungen liegt in der Förderung der Biodiversität. Die Öko-Regelungen sind so ausgestaltet, dass diese über die verpflichtenden Anforderungen der Konditionalität hinausgehen. Eine Beantragung ist auf freiwilliger Basis im Rahmen des Sammelantrags möglich.
Innerhalb Deutschlands sind folgende Ökoregelungen gemäß Paragraph 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorgesehen:
- ÖR 1: Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
- ÖR 1a: nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den sich aus oder auf Grund von Paragraph 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichtenden Anteil hinaus
- ÖR 1b: Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt
- ÖR 1c: Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen
- ÖR 1d: Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland
- ÖR 2: Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent
- ÖR 3: Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland
- ÖR 4: Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs
- ÖR 5: Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten
- ÖR 6: Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln
- ÖR 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten
Einzelne Öko-Regelungen sind untereinander kombinierbar. Welche Öko-Regelungen miteinander kombiniert werden können ist aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Kombinationstabelle - Öko-Regelungen |
||||||||||
ÖR | ÖR 1a (R.21,R31) |
ÖR 1b (R.21,R31) |
ÖR 1c (R.21,R31) |
ÖR 1d (R.21,R31) |
ÖR 2 (R.12,R19) |
ÖR 3 (R.12,R14) |
ÖR 4 (R.21,R31) |
ÖR 5 (R31) |
ÖR 6 (R.24,R31) |
ÖR 7 (R31) |
Kombinationen auf derselben Fläche | ||||||||||
ÖR 1a Brache |
x | x | ||||||||
ÖR 1b Blühstreifen/ -flächen |
- | - | - | x | ||||||
ÖR 1c Blühstreifen/ -flächen auf Dauerkultur |
- | - | - | x | ||||||
ÖR 1d Altgras |
- | () | x | x | x | |||||
ÖR 2 vielfältige Kulturen |
x | - | x | x | ||||||
ÖR 3 Agroforst |
x | x | x | x | ||||||
ÖR 4 DGLex |
x | - | x | |||||||
ÖR 5 Kennarten |
- | x | ||||||||
ÖR 6 PSM |
x | |||||||||
ÖR 7 Natura |
X = auf derselben Fläche kombinierbar
- = nicht auf derselben Fläche kombinierbar
() = Hier ist eine Kombination der Maßnahmen auf derselben Maßnahmenfläche möglich, nur müssten die ÖR 1d-Flächen zwischen den Gehölzflächen liegen. Das heißt. da bei ÖR 3 die Prämie anhand der Gehölzstreifen berechnet wird, werden die Prämien de facto nicht direkt auf derselben Fläche kombiniert.
Einzelne Öko-Regelungen sind untereinander kombinierbar. Welche Öko-Regelungen miteinander kombiniert werden können ist aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen:
Kombinationstabelle - Öko-Regelungen |
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ÖR | ÖR 1a (R.21,R31) |
ÖR 1b (R.21,R31) |
ÖR 1c (R.21,R31) |
ÖR 1d (R.21,R31) |
ÖR 2 (R.12,R19) |
ÖR 3 (R.12,R14) |
ÖR 4 (R.21,R31) |
ÖR 5 (R31) |
ÖR 6 (R.24,R31) |
ÖR 7 (R31) |
Kombinationen auf derselben Fläche | ||||||||||
ÖR 1a Brache |
x | x | ||||||||
ÖR 1b Blühstreifen/ -flächen |
- | - | - | x | ||||||
ÖR 1c Blühstreifen/ -flächen auf Dauerkultur |
- | - | - | x | ||||||
ÖR 1d Altgras |
- | () | x | x | x | |||||
ÖR 2 vielfältige Kulturen |
x | - | x | x | ||||||
ÖR 3 Agroforst |
x | x | x | x | ||||||
ÖR 4 DGLex |
x | - | x | |||||||
ÖR 5 Kennarten |
- | x | ||||||||
ÖR 6 PSM |
x | |||||||||
ÖR 7 Natura |
X = auf derselben Fläche kombinierbar
- = nicht auf derselben Fläche kombinierbar
() = Hier ist eine Kombination der Maßnahmen auf derselben Maßnahmenfläche möglich, nur müssten die ÖR 1d-Flächen zwischen den Gehölzflächen liegen. Das heißt. da bei ÖR 3 die Prämie anhand der Gehölzstreifen berechnet wird, werden die Prämien de facto nicht direkt auf derselben Fläche kombiniert.