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Öko-Regelung 7: Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten

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Die Öko-Regelung 7 dient dem Ziel einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes der Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Sie ist auf Landwirtinnen und Landwirte ausgerichtet, die in Natura 2000-Gebieten wirtschaften, um die Bereitstellung öffentlicher Güter pauschal zu honorieren.

Die Öko-Regelung 7 dient dem Ziel einen Beitrag zur Eindämmung und Umkehr des Verlustes der Biodiversität, Verbesserung der Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften zu leisten. Sie ist auf Landwirtinnen und Landwirte ausgerichtet, die in Natura 2000-Gebieten wirtschaften, um die Bereitstellung öffentlicher Güter pauschal zu honorieren.

  • Was wird gefördert?

    Die Bereitstellung von Ökosystemleistungen in Natura 2000-Gebieten.

    Die Bereitstellung von Ökosystemleistungen in Natura 2000-Gebieten.

  • Wer wird gefördert?

    Natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.

    Natürliche und juristische Personen, welche die Eigenschaft des „aktiven Landwirts“ erfüllen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    Folgende Voraussetzungen gelten für die Beantragung der Öko-Regelung 7:

    • Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen, die gänzlich oder zu Teilen in einem Natura 2000-Gebiet liegen und eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweisen.
    • Eine Beantragung ist nur zulässig sofern die nachfolgend aufgeführten Bedingungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind
    • keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen
    • keine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung des Grundwassers
    • keine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Drainage
    • keine Auffüllungen
    • keine Aufschüttungen
    • keine Abgrabungen

    Folgende Voraussetzungen gelten für die Beantragung der Öko-Regelung 7:

    • Förderfähig sind landwirtschaftliche Flächen, die gänzlich oder zu Teilen in einem Natura 2000-Gebiet liegen und eine Mindestparzellengröße von 0,1 Hektar aufweisen.
    • Eine Beantragung ist nur zulässig sofern die nachfolgend aufgeführten Bedingungen nicht bereits durch andere Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind
    • keine zusätzlichen Entwässerungsmaßnahmen
    • keine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Absenkung des Grundwassers
    • keine Instandsetzung bestehender Anlagen zur Drainage
    • keine Auffüllungen
    • keine Aufschüttungen
    • keine Abgrabungen
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Förderung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen. Der Antrag auf Erhalt der Prämie der Öko-Regelung 7 ist mit dem Agrarförderantrag (Sammelantrag) bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen.  Der Förderbetrag beläuft sich auf 40 Euro je Hektar.

    Die Förderung erfolgt im Rahmen der Direktzahlungen. Der Antrag auf Erhalt der Prämie der Öko-Regelung 7 ist mit dem Agrarförderantrag (Sammelantrag) bis zum 15. Mai eines Jahres zu stellen.  Der Förderbetrag beläuft sich auf 40 Euro je Hektar.

  • Was gibt es noch zu beachten?

    Werden Flächen im Rahmen der Öko-Regelung 7 beantragt, die gänzlich nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegen, liegt ein Fall von Überbeantragung gemäß § 44 GAP-InVeKoS-Verordnung vor.

    Werden Flächen im Rahmen der Öko-Regelung 7 beantragt, die gänzlich nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegen, liegt ein Fall von Überbeantragung gemäß § 44 GAP-InVeKoS-Verordnung vor.