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Vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets in Brandenburg an der Havel

- Erschienen am 29.01.2020

Potsdam – Das Überschwemmungsgebiet der Havel im Gebiet der Stadt Brandenburg an der Havel wird vorläufig gesichert. Die entsprechende Allgemeinverfügung ist heute (29. Januar) im Amtsblatt für Brandenburg erschienen.

Das Überschwemmungsgebiet liegt ausschließlich auf dem Gebiet der Stadt Brandenburg und erstreckt sich vom Ufer der Havel und der damit verbundenen Seen unterschiedlich weit auf das feste Land. Die größte Ausdehnung hat das 33 Quadratkilometer große Überschwemmungsgebiet im Osten und Süden des Stadtgebietes und reicht dort bis Gollwitz, Schmerzke und Göttin. Auch in und um Plaue herum liegen größere Flächen im Überschwemmungsgebiet. Die Stadt Brandenburg selbst ist wenig betroffen. Der Anteil bebauter Gebiete an der Gesamtfläche des Überschwemmungsgebiets ist gering.

In dem zu sichernden Überschwemmungsgebiet ist ein erheblicher Nutzungsdruck zu verzeichnen. Es werden viele Bauvoranfragen und Bauanträge gestellt. Ohne eine vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets besteht die Gefahr, dass bauliche Anlagen errichtet und erweitert werden und sich dadurch das Schadenspotenzial erhöht, Hochwasserrückhalteraum verloren geht und der Abfluss bei Hochwasser nachteilig verändert wird.

Die Öffentlichkeit war am 4. Juli 2019 in einer in der Presse bekannt gemachten Informationsveranstaltung vom zuständigen Umweltministerium über das Vorhaben informiert worden.

Vorläufig gesichert wird die bei einem hundertjährlichen Hochwasser natürlicherweise überschwemmte Fläche. Durch die mit der vorläufigen Sicherung geltenden Schutzvorschriften soll insbesondere gewährleistet werden, dass ein Abfließen des Wassers nicht behindert wird. Zudem soll das abfließende Wasser nicht durch wassergefährdende Stoffe wie Treibstoffe, Heizöl, Pflanzenschutzmittel oder Dünger verschmutzt werden. Das Schadenspotenzial durch die Errichtung neuer Gebäude und Anlagen oder andere wertsteigernde Flächennutzungen darf in diesen Gebieten nicht erhöht werden. Ausnahmen von den Verboten in den Überschwemmungsgebieten können im Einzelfall zugelassen werden.

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