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Leitfaden Kommunale Abfallvermeidung

Kommunale Abfallvermeidung - Rechtsgrundlagen und Regelungsvorschläge für die gemeindliche Praxis im Land Brandenburg

Für die Abfallvermeidung stehen keine bindenden rechtlichen Regelungen zur Verfügung. Ein an den Bedürfnissen und Fragestellungen der Praxis orientierter Leitfaden "Kommunale Abfallvermeidung" für Entscheidungsträger in den Kommunen soll hier Hilfestellungen bei der Umsetzung des § 27 Abs. 4 BbgAbfG geben, damit die Kommunen ihrer Verpflichtung zur Vorbildwirkung in einer rechtlich vertretbaren Form nachkommen können.

Rechtsgrundlagen und Regelungsvorschläge für die gemeindliche Praxis im Land Brandenburg

Die Kommunen (Gemeinden, Landkreise und kreisfreie Städte) im Land Brandenburg sind nach Maßgabe des Paragraphen 27 des Brandenburgischen Abfallgesetzes (BbgAbfG) zur vorbildhaften Mitwirkung an den Zielsetzungen der Abfallwirtschaft – insbesondere der Abfallvermeidung, der Schadstoffminimierung sowie der Getrennthaltung von Abfällen – verpflichtet.

Wenn kommunale Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung gestellt werden, sollen die Kommunen nach Paragraph 27 Absatz 4 BbgAbfG auch Dritte vertraglich dazu verpflichten, nach Maßgabe des Paragraphen 27 Absatz 2 und 3 BbgAbfG Abfälle zu vermeiden und für eine spätere Verwertung oder umweltverträgliche Beseitigung getrennt zu halten.

Ein weiteres Tätigkeitsfeld der Kommune in diesem Bereich liegt im Bereich der Sondernutzung von Straßen, Wegen und Plätzen. Die Gemeinden können hier nach Paragraph 18 Absatz 1 Satz 4 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) durch Satzung die Ausübung der Sondernutzung in Ortsdurchfahrten und auf den Gemeindestraßen regeln. In diesem Rahmen sowie bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mittels Auflagen sind ebenfalls abfallvermeidende Regelungen denkbar, worauf Paragraphen 27 Absatz 4 Satz 2 BbgAbfG abstellt.

Ein an den Bedürfnissen und Fragestellungen der Praxis orientierter Leitfaden „Kommunale Abfallvermeidung“ für Entscheidungsträger in den Kommunen soll hier Hilfestellungen bei der Umsetzung des Paragraph 27 Absatz 4 BbgAbfG geben, damit die Kommunen ihrer Verpflichtung zur Vorbildwirkung in einer rechtlich vertretbaren Form nachkommen können.

Vor diesem Hintergrund wendet sich der Leitfaden gezielt an die Kommunen im o. g. Sinne, insbesondere an die Gemeinden (kreisangehörige Städte und Gemeinden sowie kreisfreie Städte) und nicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des Paragraphen 13 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Adressaten des Leitfadens sind somit in erster Linie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und Mitglieder der Gemeindevertretungen, daneben auch interessierte Bürgerinnen und Bürger. Der Leitfaden erläutert die Verantwortung der Kommunen für die Abfallvermeidung und leistet bei der Erfüllung dieser Aufgabe konkrete Hilfestellung.

Herausgeber:
Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Land Brandenburg (MLUR)
Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

Verfasser:
RA Eckart Abel-Lorenz, Bremen

Gesamtherstellung:
Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbH

Potsdam, September 2000