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Ab 2. April können Landwirtschaftsbetriebe die Agrarförderung für 2020 beantragen

- Erschienen am 01.04.2020

Potsdam – Die Anträge auf Agrarförderung für das Antragsjahr 2020 können ab dem morgigen 2. April bis zum 15. Mai 2020 eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt wieder online über den WebClient unter www.agrarantrag-bb.de. Die Seite wird am 2. April freigeschaltet.

Die Agrarbeihilfen sollen pünktlich bis zum Ende des Jahres 2020 bei den Landwirtschaftsbetrieben ankommen. Dafür müssen die Anträge der Landwirtinnen und Landwirte so früh wie möglich und spätestens bis zum 15. Mai 2020 gestellt werden. Diese Frist für die Abgabe des Agrarförderantrags gilt auch in allen anderen Bundesländern.

Mit dem Onlineverfahren ist auch die kontaktlose Abgabe der Anträge gewährleistet. Die Frist ist gewahrt, wenn bis 15. Mai der unterschriebene Datenbegleitschein beim örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft eingeht – dies ist auch per E-Mail oder Fax möglich, wenn das unterschriebene Original spätestens nach fünf Arbeitstagen nachgereicht wird.

Dies gilt auch für Unterlagen, die nach dem 15. Mai 2020 eingereicht werden müssen, wie zum Beispiel die nachträgliche Änderung von als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) gekennzeichneten Flächen bis zum 1. Oktober 2020 oder die Abgabe der Anlage „Pflugereignis“.

Wenn krankheitsbedingt eine fristgerechte Abgabe nicht möglich ist, muss das örtlich zuständige Amt für Landwirtschaft, zum Beispiel telefonisch, darüber informiert werden. Allerdings können nach dem 9. Juni 2020 eingehende Agrarförderanträge nicht mehr bearbeitet werden.

Für den Antrag müssen alle betrieblich genutzten landwirtschaftlichen Flächen je nach Bundesland digital erfasst, aktiviert und eingereicht werden. Dennoch ist der Antrag auf Direktzahlungen weiterhin ausschließlich in dem Bundesland zu stellen, in dem sich der Betriebssitz befindet. Informationen zu Kontakt und Antragssystemen der einzelnen Bundesländer sind unter www.zi-daten.de/gsaa-adress.html zu finden.

Unverändert bleiben die Antragstellung zur Auszahlung der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und den Ökolandbau sowie die Förderung nach der Natura 2000-Richtlinie, die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete und die Förderung naturbetonter Strukturelemente im Ackerbau. Die Flächen sind im sogenannten Belegenheitsland einzuzeichnen, zu aktivieren und zu beantragen. Für Flächen in Brandenburg und Berlin, ist das Belegenheitsland Brandenburg und Berlin.

Ende 2019 hatte das Agrar- und Umweltministerium Direkthilfen in Höhe von insgesamt 348,9 Millionen Euro ausgezahlt. Die Fördersumme der Ausgleichszulage für Landwirtschaftsbetriebe in benachteiligen Gebieten betrug im vergangenen Jahr 26 Millionen Euro.

Hintergrund

Mit den EU-Agrarhilfen erhalten die Landwirte Planungssicherheit und können ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Kernelement der EU-Agrarförderung bilden die flächenbezogenen Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber. Sie sind in Deutschland vollständig von der Produktion entkoppelt und dienen der Entlohnung von Leistungen der Landwirtschaft, die dem Allgemeinwohl dienen und nicht über den Markt honoriert werden. Sie stellen einen finanziellen Ausgleich für die im internationalen Vergleich hohen Standards der Europäischen Union in den Bereichen Umweltschutz, Tierschutz und Verbraucherschutz dar und dienen der Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe.

Mit der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete, die für 80 Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Brandenburg bereitgestellt wird, soll ein Beitrag zur dauerhaften Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, zur Erhaltung der Landschaft sowie zur Erhaltung und Förderung von nachhaltigen Bewirtschaftungsformen geleistet werden.