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Neu: Nur noch regionales Saat- und Pflanzgut in freier Landschaft

- Erschienen am 06.03.2020

Potsdam – Nur noch gebietsheimischen Saat- und Pflanzgut darf in der freien Landschaft eingesetzt werden. Das sieht eine im März in Kraft getretene Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Ziel ist, einen Teil der früheren Artenvielfalt wiederzugewinnen.

Das Land unterstützt dies, indem es extensive Grünlandnutzung fördert, Feldraine und -säume schützt und lichte Bereiche in den Waldgebieten erhält. Heimische Pflanzen sind besonders gut an ihre Standorte und die regionalen Klimabedingungen angepasst.

Gebietsfremdes Saat- und Pflanzgut darf nur noch mit nun einer besonderen Genehmigung eingesetzt werden, sofern es nicht der Produktion land- und forstwirtschaftlicher Güter dient (BNatSchG Paragraph 40 Absatz 1). Das Land Brandenburg hat Anteil an drei Herkunftsregionen: Norddeutsches Tiefland, Ostdeutsches Tiefland, Uckermark mit Odertal und liegt vollständig im Produktionsraum „Nordostdeutschland“.

Saatgut von krautigen Pflanzen und Wildgräsern kann in festgelegten Herkunftsregionen gewonnen, dort durch Anbau vermehrt und wieder ausgebracht werden. Bei der Verwendung gebietsheimischer Gehölze in der freien Landschaft bestehen ähnliche Regeln. Sie gelten für Gehölze, die nicht dem Forstvermehrungsgutgesetz unterliegen.

An die Gewinnung und Vermehrung von regionalem Saat- und Pflanzgut werden hohe fachliche Ansprüche gestellt. Um die Qualität und Regionalität zu sichern, haben sich die Saatgutproduzenten auf Regelwerke verpflichtet, deren Einhaltung regelmäßig kontrolliert wird.

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