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Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Qualitätsprogramme

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Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Qualitätsprogramme des Landes Brandenburg

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 17. Juli 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Förderung der Qualitätsprogramme des Landes Brandenburg

Die Richtlinie ist mit Wirkung vom 17. Juli 2023 in Kraft getreten und gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Kurzhinweise

  • Ziel der Förderung

    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Qualitätsprogramme des Landes Brandenburg.

    Es werden Vorhaben zur Teilnahme an den Qualitätsprogrammen „Bio Brandenburg Gesicherte Qualität“ und „Gesicherte Qualität Brandenburg“ sowie zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln im Rahmen dieser Qualitätsprogramme unterstützt.

    Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung der Qualitätsprogramme des Landes Brandenburg.

    Es werden Vorhaben zur Teilnahme an den Qualitätsprogrammen „Bio Brandenburg Gesicherte Qualität“ und „Gesicherte Qualität Brandenburg“ sowie zur Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln im Rahmen dieser Qualitätsprogramme unterstützt.

  • Was wird gefördert?

    • Erstmalige Teilnahme an den Qualitätsprogrammen von zunächst maximal 2 Jahren (bis zum Ende der Geltungsdauer) und für bis zu 7 Jahre bei anhaltender Förderung
    • Obligatorischer Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsprogrammen
    • Informationsveranstaltungen sowie Veröffentlichungen zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Rahmen der Qualitätsprogramme
    • Die Durchführung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen im Zusammenhang mit der Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die nach den Qualitätsprogrammen hergestellt werden
    • Auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die nach den Qualitätsprogrammen erzeugt wurden
    • Erstmalige Teilnahme an den Qualitätsprogrammen von zunächst maximal 2 Jahren (bis zum Ende der Geltungsdauer) und für bis zu 7 Jahre bei anhaltender Förderung
    • Obligatorischer Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit den Qualitätsprogrammen
    • Informationsveranstaltungen sowie Veröffentlichungen zur Absatzförderung für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel im Rahmen der Qualitätsprogramme
    • Die Durchführung von und Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen im Zusammenhang mit der Produktion von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die nach den Qualitätsprogrammen hergestellt werden
    • Auf die Verbraucherinnen und Verbraucher zugeschnittene Werbekampagnen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die nach den Qualitätsprogrammen erzeugt wurden
  • Wer wird gefördert?

    Im Sinne der Programmbestimmungen der Qualitätsprogramme „Bio-Zeichen Brandenburg“ und „Gesicherte Qualität Brandenburg“:

    • Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer
    • Zeichennutzerinnen und Zeichennutzer
    • Dienstleisterinnen und Dienstleister
    • Lieferantinnen und Lieferanten
    • Teilnehmende Erzeugerinnen und Erzeuger
    • Beauftragte Kontrollstellen

    Zur Erstellung von Veröffentlichungen und –Umsetzung von Veranstaltungen und Werbekampagnen ins Sinne der Richtlinie:

    • Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer
    • An den Qualitätsprogrammen teilnehmenden Unternehmen
    • Vereine
    • Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus im Land Brandenburg

    Im Sinne der Programmbestimmungen der Qualitätsprogramme „Bio-Zeichen Brandenburg“ und „Gesicherte Qualität Brandenburg“:

    • Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer
    • Zeichennutzerinnen und Zeichennutzer
    • Dienstleisterinnen und Dienstleister
    • Lieferantinnen und Lieferanten
    • Teilnehmende Erzeugerinnen und Erzeuger
    • Beauftragte Kontrollstellen

    Zur Erstellung von Veröffentlichungen und –Umsetzung von Veranstaltungen und Werbekampagnen ins Sinne der Richtlinie:

    • Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer
    • An den Qualitätsprogrammen teilnehmenden Unternehmen
    • Vereine
    • Verbände und Organisationen der Land- und Ernährungswirtschaft sowie des Gartenbaus im Land Brandenburg
  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Förderung von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel sowie deren Absatz muss den genannten Qualitätsprogrammen entsprechen
    • Die Förderung von Sachinformationen in Veranstaltungen und Veröffentlichungen über Programmteilnehmende, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle Programmteilnehmende gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden
    • Eine Förderung von Werbekampagnen ist nur möglich, wenn die Wertschöpfungskette entsprechend den Qualitätsprogrammen beschrieben ist und mindestens drei endbegünstigte Unternehmen beteiligt werden
    • Förderung von Agrarerzeugnissen und Lebensmittel sowie deren Absatz muss den genannten Qualitätsprogrammen entsprechen
    • Die Förderung von Sachinformationen in Veranstaltungen und Veröffentlichungen über Programmteilnehmende, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle Programmteilnehmende gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden
    • Eine Förderung von Werbekampagnen ist nur möglich, wenn die Wertschöpfungskette entsprechend den Qualitätsprogrammen beschrieben ist und mindestens drei endbegünstigte Unternehmen beteiligt werden
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    • Zuwendungsart ist die Projektförderung
    • Finanzierungsart als Anteilsfinanzierung
    • Form der Zuwendung als Zuschuss

    Die Höhe der Zuwendung ist sehr differenziert und richtet sich nach den Fördergegenständen. Einzelheiten sind den Grundsätzen zu entnehmen.

    • Zuwendungsart ist die Projektförderung
    • Finanzierungsart als Anteilsfinanzierung
    • Form der Zuwendung als Zuschuss

    Die Höhe der Zuwendung ist sehr differenziert und richtet sich nach den Fördergegenständen. Einzelheiten sind den Grundsätzen zu entnehmen.

  • Wo erfolgt die Antragsstellung?

    Die Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) formgebunden zu stellen.

    Die Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind schriftlich an die Bewilligungsbehörde im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) formgebunden zu stellen.

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Jens
    Nachname:
    Luther
    Organisationsname:
    Abteilung 3 - Ländliche Entwicklung und Landwirtschaft
    Abteilung:
    Referat 31
    E-Mail:
    jens.luther@­mluk.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 331 866-7615