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Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte

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Richtlinie über die Gewährung von Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Land Brandenburg und Berlin (Junglandwirte-Richtlinie)

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. September 2023 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Außerplanmäßiger Auswahlstichtag für das Jahr 2024

Der nächste Auswahlstichtag für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie wird hiermit auf den 3. April 2024 festgesetzt. Für die Antragstellung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten mit Hauptwohnsitz und mit Betriebsstätte im Land Brandenburg stehen Haushaltsmittel in Höhe von 750.000 Euro zur Verfügung. Der nächste planmäßige Auswahlstichtag wird am 1. November 2024 erfolgen und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel rechtzeitig bekannt gegeben.

Richtlinie über die Gewährung von Niederlassungsbeihilfen für Junglandwirtinnen und Junglandwirte im Land Brandenburg und Berlin (Junglandwirte-Richtlinie)

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 15. September 2023 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2027 befristet.

Außerplanmäßiger Auswahlstichtag für das Jahr 2024

Der nächste Auswahlstichtag für die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie wird hiermit auf den 3. April 2024 festgesetzt. Für die Antragstellung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten mit Hauptwohnsitz und mit Betriebsstätte im Land Brandenburg stehen Haushaltsmittel in Höhe von 750.000 Euro zur Verfügung. Der nächste planmäßige Auswahlstichtag wird am 1. November 2024 erfolgen und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel rechtzeitig bekannt gegeben.


Kurzhinweise

  • Ziel der Förderung

    Mit der Förderung soll die Attraktivität der Niederlassung für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte gesteigert und aufrechterhalten werden und eine nachhaltige Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten erleichtert werden.

    Die Förderung unterstützt Junglandwirtinnen oder Junglandwirte bei der Erstniederlassung und der Aufnahme einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einer Existenzgründungsbeihilfe.

    Mit der Förderung werden die nachfolgende Ziele verfolgt:

    1. Unterstützung der inner- wie auch außerfamiliären Betriebsübernahme
    2. Erleichterung von landwirtschaftlichen Existenzgründungen
    3. Unterstützung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte in der Landwirtschaft beim Flächen- und Kapitalzugang (Erwerb/Pacht)
    4. Sicherung angemessener Einkommen von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
    5. Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe und Einkommen

    Mit der Förderung soll die Attraktivität der Niederlassung für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte gesteigert und aufrechterhalten werden und eine nachhaltige Unternehmensentwicklung in ländlichen Gebieten erleichtert werden.

    Die Förderung unterstützt Junglandwirtinnen oder Junglandwirte bei der Erstniederlassung und der Aufnahme einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit mit einer Existenzgründungsbeihilfe.

    Mit der Förderung werden die nachfolgende Ziele verfolgt:

    1. Unterstützung der inner- wie auch außerfamiliären Betriebsübernahme
    2. Erleichterung von landwirtschaftlichen Existenzgründungen
    3. Unterstützung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte in der Landwirtschaft beim Flächen- und Kapitalzugang (Erwerb/Pacht)
    4. Sicherung angemessener Einkommen von Junglandwirtinnen und Junglandwirten
    5. Diversifizierung landwirtschaftlicher Betriebe und Einkommen
  • Wer wird gefördert?

    Zuwendungsempfangende sind

    • Einzelunternehmen, deren Betriebsleiter eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist, oder
    • Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristische Personen, wenn eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt die Gesellschaft wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert.

    Zuwendungsempfangende sind

    • Einzelunternehmen, deren Betriebsleiter eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist, oder
    • Personengesellschaften, Personenvereinigungen und juristische Personen, wenn eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt die Gesellschaft wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und finanziellen Risiken kontrolliert.
  • Was wird gefördert?

    Es werden Junglandwirtinnen oder Junglandwirten bei der Erstniederlassung unterstützt, die einen Betrieb gründen, kaufen oder inner- bzw. außerfamiliär übernehmen.

    Es werden Junglandwirtinnen oder Junglandwirten bei der Erstniederlassung unterstützt, die einen Betrieb gründen, kaufen oder inner- bzw. außerfamiliär übernehmen.

  • Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

    • Die Altersgrenze von höchstens 40 Jahren der im Unternehmen tätigen Junglandwirtin oder des im Unternehmen tätigen Junglandwirtes darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht überschritten werden.
    • Mit der Antragstellung muss die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Junglandwirtin oder Junglandwirt nachgewiesen werden. Eine Antragstellung auf Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte ist innerhalb von 36 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung möglich. Unter dem Zeitpunkt der Niederlassung ist bei Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirtin oder den Junglandwirt mit einem Gesellschafteranteil von mehr als 50 Prozent, die oder der die wirksame Kontrolle über den antragstellenden Betrieb ausübt, zu verstehen.
    • Die beruflichen Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes sind durch die antragstellende Junglandwirtin oder den antragstellenden Junglandwirt zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Die berufliche Fähigkeit im Agrarbereich gilt grundsätzlich als erfüllt, sobald eine bestandene Berufsausbildung in einem grünen Berufsfeld oder ein Studienabschluss in einem grünen Berufsfeld nachgewiesen werden kann. Anerkannt werden kann eine mindestens zwei Jahre andauernde Berufspraxis innerhalb eines grünen Berufsfeldes.
    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein formgebundenes Betriebsentwicklungskonzept frühestens beginnend mit dem 1. Januar 2023 über mindestens drei zusammenhängende Jahre vorzulegen.
    • Das Betriebsentwicklungskonzept muss neben Naturalkennzahlen ebenso finanzielle Unternehmenskennzahlen, insbesondere unter 4.8 nachzuweisende Betriebsausgaben, aufzeigen und mindestens die Darstellung
      • der Ausgangssituation,
      • die jährlichen Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes,
      • die Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (z.B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste) und
      • die Zielsituation beinhalten.
    • Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenzen) der Junglandwirtin oder des Junglandwirtes dürfen im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150.000 Euro je Jahr bei Ehepartnern zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte lediglich den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
    • Das Unternehmen darf die im Sinne des Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung festgelegten Größenklassen der Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen nicht überschreiten.
    • Das Unternehmen muss geplante Betriebsausgaben von mindestens 75.000 Euro innerhalb von drei zusammenhängenden Geschäftsjahren ab dem Zeitpunkt der Erstniederlassung (jedoch frühestens ab dem 1.1.2023) anhand des Betriebsentwicklungskonzeptes abbilden. Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise Investitionen, Betriebsaufwendungen, wie Betriebsmittel, Personalaufwand oder sonstige betriebliche Aufwendungen (beispielsweise Pacht, Versicherungen, etc.), und Finanzierungskosten, wie Tilgungs- und Zinsbeträge. 
    • Das Unternehmen muss die in Paragraph 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße nach Anlage 1 dieser Richtlinie erreichen oder überschreiten.
    • Der Hauptwohnsitz der Junglandwirtin oder des Junglandwirtes und die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens müssen im Land Brandenburg oder Berlin liegen.
    • Anträge müssen die veröffentlichten Mindestschwelle von 5 Punkten bei den Projektauswahlkriterien erreichen um bei der Vorhabenauswahl berücksichtigt zu werden.
    • Die Altersgrenze von höchstens 40 Jahren der im Unternehmen tätigen Junglandwirtin oder des im Unternehmen tätigen Junglandwirtes darf zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nicht überschritten werden.
    • Mit der Antragstellung muss die erstmalige Niederlassung in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Junglandwirtin oder Junglandwirt nachgewiesen werden. Eine Antragstellung auf Niederlassungsbeihilfe für Junglandwirtinnen oder Junglandwirte ist innerhalb von 36 Monaten nach der erstmaligen Niederlassung möglich. Unter dem Zeitpunkt der Niederlassung ist bei Personengesellschaften, Personenvereinigungen oder juristischen Personen die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirtin oder den Junglandwirt mit einem Gesellschafteranteil von mehr als 50 Prozent, die oder der die wirksame Kontrolle über den antragstellenden Betrieb ausübt, zu verstehen.
    • Die beruflichen Fähigkeiten im Agrarbereich zur ordnungsgemäßen Führung des Betriebes sind durch die antragstellende Junglandwirtin oder den antragstellenden Junglandwirt zum Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen. Die berufliche Fähigkeit im Agrarbereich gilt grundsätzlich als erfüllt, sobald eine bestandene Berufsausbildung in einem grünen Berufsfeld oder ein Studienabschluss in einem grünen Berufsfeld nachgewiesen werden kann. Anerkannt werden kann eine mindestens zwei Jahre andauernde Berufspraxis innerhalb eines grünen Berufsfeldes.
    • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist ein formgebundenes Betriebsentwicklungskonzept frühestens beginnend mit dem 1. Januar 2023 über mindestens drei zusammenhängende Jahre vorzulegen.
    • Das Betriebsentwicklungskonzept muss neben Naturalkennzahlen ebenso finanzielle Unternehmenskennzahlen, insbesondere unter 4.8 nachzuweisende Betriebsausgaben, aufzeigen und mindestens die Darstellung
      • der Ausgangssituation,
      • die jährlichen Zwischen- und Endziele im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes,
      • die Maßnahmen, die für die Entwicklung der Tätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (z.B. Investitionen, Ausbildungsmaßnahmen, Beratungsdienste) und
      • die Zielsituation beinhalten.
    • Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenzen) der Junglandwirtin oder des Junglandwirtes dürfen im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 110.000 Euro je Jahr bei Ledigen und 150.000 Euro je Jahr bei Ehepartnern zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht überschreiten. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte lediglich den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.
    • Das Unternehmen darf die im Sinne des Anhang I der Agrarfreistellungsverordnung festgelegten Größenklassen der Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen nicht überschreiten.
    • Das Unternehmen muss geplante Betriebsausgaben von mindestens 75.000 Euro innerhalb von drei zusammenhängenden Geschäftsjahren ab dem Zeitpunkt der Erstniederlassung (jedoch frühestens ab dem 1.1.2023) anhand des Betriebsentwicklungskonzeptes abbilden. Zu den Betriebsausgaben zählen beispielsweise Investitionen, Betriebsaufwendungen, wie Betriebsmittel, Personalaufwand oder sonstige betriebliche Aufwendungen (beispielsweise Pacht, Versicherungen, etc.), und Finanzierungskosten, wie Tilgungs- und Zinsbeträge. 
    • Das Unternehmen muss die in Paragraph 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße nach Anlage 1 dieser Richtlinie erreichen oder überschreiten.
    • Der Hauptwohnsitz der Junglandwirtin oder des Junglandwirtes und die Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens müssen im Land Brandenburg oder Berlin liegen.
    • Anträge müssen die veröffentlichten Mindestschwelle von 5 Punkten bei den Projektauswahlkriterien erreichen um bei der Vorhabenauswahl berücksichtigt zu werden.
  • Wie und in welcher Höhe wird gefördert?

    Die Existenzgründungsbeihilfe wird als Festbetragsfinanzierung gewährt (Pauschalbetrag gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung EU 2021/2115).

    Der Zuschuss beträgt 75.000 Euro pro Zuwendungsempfangenden und wird in drei gleichgroßen Tranchen (25.000 Euro) innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ausgezahlt.

    Die Existenzgründungsbeihilfe wird als Festbetragsfinanzierung gewährt (Pauschalbetrag gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung EU 2021/2115).

    Der Zuschuss beträgt 75.000 Euro pro Zuwendungsempfangenden und wird in drei gleichgroßen Tranchen (25.000 Euro) innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bewilligung ausgezahlt.

  • Wo und wie erfolgt die Antragstellung und Bewilligung?

    Digitales Antragsystem IAP

    Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem Internetantragstellung Projektförderung (IAP) des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Fluneuordnung (LELF) zu stellen. Eine kontinuierliche Antragstellung ist möglich. Die Erfüllung sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen muss mit Antragseingang gegeben sein. Im Falle, fehlender oder nicht fristgemäß nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

    Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit wesentlichen Informationen zur Niederlassungsbeihilfe Junglandwirte 2023

    Digitales Antragsystem IAP

    Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem Internetantragstellung Projektförderung (IAP) des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Fluneuordnung (LELF) zu stellen. Eine kontinuierliche Antragstellung ist möglich. Die Erfüllung sämtlicher Zuwendungsvoraussetzungen muss mit Antragseingang gegeben sein. Im Falle, fehlender oder nicht fristgemäß nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.

    Bewilligungsbehörde

    Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) mit wesentlichen Informationen zur Niederlassungsbeihilfe Junglandwirte 2023