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Anzeigeverfahren nach Paragraph 15 Bundesimmissionsschutzgesetz

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Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage

Grundlagen

Eine geplante Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer in der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführten Anlage muss der zuständigen Behörde angezeigt werden, wenn sie Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraphen 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) haben kann und nicht beabsichtigt ist, eine Änderungsgenehmigung zu beantragen.

Die Behörde prüft, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann. Ist das nicht der Fall, wird dem Vorhabenträger innerhalb eines Monats bestätigt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es können jedoch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung. Diese müssen bei der jeweils zuständigen Behörde gesondert eingeholt werden.

Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde bestätigt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedarf, oder wenn sich die Behörde innerhalb eines Monats nicht geäußert hat und wenn alle übrigen erforderlichen Zulassungen anderer Behörden vorliegen.

Sonderfall störfallrelevante Änderung nach Paragraph 15 Absatz 2a Bundesimmissionsschutzgesetz

Wird in einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der Störfallverordnung (12. BImSchV) ist, eine störfallrelevante Änderung vorgenommen, hat die Behörde zwei Monate Zeit für die Prüfung einer Anzeige. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

Achtung! Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung weiterer Zulassungen, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit bestätigt worden ist. Werden diese Genehmigungen abgelehnt, darf die Änderung trotz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit nicht vorgenommen werden. Statt einer Anzeige kann sich der Betreiber auch freiwillig für die Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung entscheiden. Das trägt zur Rechtssicherheit bei, weil im Genehmigungsverfahren alle Anforderungen durch die Behörde abschließend geprüft werden. Außerdem hat eine Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung, so dass für die Durchführung nur eine behördliche Entscheidung erforderlich ist.

Abteilung Technischer Umweltschutz 2 Überwachung

Die Prüfung der Anzeige wird durch das jeweils örtlich zuständige Überwachungsreferat vorgenommen. Dort erhalten Anlagenbetreiber alle Informationen zur Anzeige und den erforderlichen Unterlagen.

Formular ELiA

Die Anzeige kann formlos erfolgen. Bei umfangreicheren Änderungen ist jedoch die Nutzung des Antragstellungsprogramms ELiA (Elektronisch immissionsschutzrechtliche Antragstellung) von Vorteil. Insbesondere, wenn Sie schon einmal einen Antrag für die zu ändernde Anlage mit ELiA gestellt haben, können Sie die gespeicherten Eingaben für die Anzeige nutzen. Dazu ist das Formular 1.1 auszufüllen sowie die Formulare, in denen Angaben über die zu ändernden Anlagenteile enthalten sind. Zusätzliche Unterlagen können für die Prüfung erforderlich sein. Es ist daher empfehlenswert, sich zunächst mit dem zuständigen Überwachungsreferat des Landesamtes für Umwelt in Verbindung zu setzen und den Umfang der vorzulegenden Unterlagen abzustimmen. Eine möglichst vollständige Vorlage der Anzeigeunterlagen erleichtert der Behörde die Prüfung und kann zu einer schnellen Verwirklichung des Vorhabens beitragen.

Informationen zur Verwendung von ELiA und zum Testbetrieb des elektronischen Versands finden Sie unter: lfu.brandenburg.de/info/elia

Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage

Grundlagen

Eine geplante Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer in der 4. Bundes-Immissionsschutzverordnung (4. BImSchV) aufgeführten Anlage muss der zuständigen Behörde angezeigt werden, wenn sie Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraphen 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) haben kann und nicht beabsichtigt ist, eine Änderungsgenehmigung zu beantragen.

Die Behörde prüft, ob die Änderung nachteilige Auswirkungen auf die Schutzgüter haben kann. Ist das nicht der Fall, wird dem Vorhabenträger innerhalb eines Monats bestätigt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich ist. Es können jedoch weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung. Diese müssen bei der jeweils zuständigen Behörde gesondert eingeholt werden.

Mit der Änderung darf erst begonnen werden, wenn die Behörde bestätigt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung nach dem BImSchG bedarf, oder wenn sich die Behörde innerhalb eines Monats nicht geäußert hat und wenn alle übrigen erforderlichen Zulassungen anderer Behörden vorliegen.

Sonderfall störfallrelevante Änderung nach Paragraph 15 Absatz 2a Bundesimmissionsschutzgesetz

Wird in einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach der Störfallverordnung (12. BImSchV) ist, eine störfallrelevante Änderung vorgenommen, hat die Behörde zwei Monate Zeit für die Prüfung einer Anzeige. Soweit es zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstands erforderlich ist, kann die zuständige Behörde ein Gutachten zu den Auswirkungen verlangen, die bei schweren Unfällen durch die Anlage hervorgerufen werden können. Der Träger des Vorhabens darf die störfallrelevante Änderung vornehmen, sobald ihm die zuständige Behörde mitteilt, dass sie keiner Genehmigung bedarf.

Achtung! Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung weiterer Zulassungen, wenn die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfreiheit bestätigt worden ist. Werden diese Genehmigungen abgelehnt, darf die Änderung trotz der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit nicht vorgenommen werden. Statt einer Anzeige kann sich der Betreiber auch freiwillig für die Beantragung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung entscheiden. Das trägt zur Rechtssicherheit bei, weil im Genehmigungsverfahren alle Anforderungen durch die Behörde abschließend geprüft werden. Außerdem hat eine Änderungsgenehmigung Konzentrationswirkung, so dass für die Durchführung nur eine behördliche Entscheidung erforderlich ist.

Abteilung Technischer Umweltschutz 2 Überwachung

Die Prüfung der Anzeige wird durch das jeweils örtlich zuständige Überwachungsreferat vorgenommen. Dort erhalten Anlagenbetreiber alle Informationen zur Anzeige und den erforderlichen Unterlagen.

Formular ELiA

Die Anzeige kann formlos erfolgen. Bei umfangreicheren Änderungen ist jedoch die Nutzung des Antragstellungsprogramms ELiA (Elektronisch immissionsschutzrechtliche Antragstellung) von Vorteil. Insbesondere, wenn Sie schon einmal einen Antrag für die zu ändernde Anlage mit ELiA gestellt haben, können Sie die gespeicherten Eingaben für die Anzeige nutzen. Dazu ist das Formular 1.1 auszufüllen sowie die Formulare, in denen Angaben über die zu ändernden Anlagenteile enthalten sind. Zusätzliche Unterlagen können für die Prüfung erforderlich sein. Es ist daher empfehlenswert, sich zunächst mit dem zuständigen Überwachungsreferat des Landesamtes für Umwelt in Verbindung zu setzen und den Umfang der vorzulegenden Unterlagen abzustimmen. Eine möglichst vollständige Vorlage der Anzeigeunterlagen erleichtert der Behörde die Prüfung und kann zu einer schnellen Verwirklichung des Vorhabens beitragen.

Informationen zur Verwendung von ELiA und zum Testbetrieb des elektronischen Versands finden Sie unter: lfu.brandenburg.de/info/elia