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Lärmaktionsplanung zum Umgebungslärm

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Auf der Grundlage der aktuellen Lärmkarten sind zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen gemäß Paragraph 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz durch die Kommunen bis zum 18. Juli 2024 Lärmaktionspläne aufzustellen oder bei bereits bestehender Lärmaktionsplanung zu überarbeiten. Ziel ist es dabei, Maßnahmen zu prüfen, die zur Regelung relevanter Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geeignet sind. Eine Lärmaktionsplanung ist nach gefestigter europäischer Rechtsprechung immer dann notwendig, wenn Lärmkarten zu erarbeiten waren – auch wenn keine betroffenen Menschen innerhalb der zu kartierenden Isophonenbänder festgestellt wurden. Denn auch bei nur moderater Lärmbelastung gilt es, die befriedigende Lärmsituation zu erhalten und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Die Strategie des Landes Brandenburg zur Lärmaktionsplanung gibt insgesamt Hinweise für die Aufstellung der Pläne.

Für die Entscheidung über die Priorität von Maßnahmen innerhalb eines Lärmaktionsplanes wird in Brandenburg ein Prüfwert definiert. Bei dessen Überschreitung sind nach Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Exposition gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Menschen nicht mehr auszuschließen. Als Prüfwert soll ein Mittelungspegel in Höhe von 65 Dezibel (Filter A) tags beziehungsweise 55 Dezibel (Filter A) nachts angewendet werden. Für die Fluglärmproblematik definiert Paragraph 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm das zu beachtende Schutzziel.

Für die Entscheidung über die Priorität von Maßnahmen werden mit den aktuellen Lärmkarten erstmals auch statistische Angaben über die zu erwartende Anzahl hochgradig Belästigter, hochgradig Schlafgestörter und über zu erwartende Fälle ischämischer Herzkrankheiten (Durchblutungsstörungen des Herzens) auf Grund von Lärmbelastungen zur Verfügung gestellt.

Sollten keine Maßnahmen ergriffen werden können, so ist auch dies – nach Mitwirkung der Öffentlichkeit – im Rahmen eines Lärmaktionsplans darzustellen. Im Land Brandenburg wurden im Rahmen der früheren Lärmminderungsplanung beziehungsweise ab dem Jahr 2004 im Rahmen der Lärmaktionsplanung mit einem gesamtstädtischen Planungsansatz vielfach positive Erfahrungen gemacht. Die aktuelle Lärmaktionsplanung soll deshalb nach Möglichkeit als gesamtstädtische Aktionsplanung in Verknüpfung mit der Verkehrsentwicklungsplanung, der Bauleit- beziehungsweise Stadtentwicklungsplanung und gegebenenfalls mit der Luftreinhalteplanung durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit erhält dabei rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung von Lärmaktionsplänen mitzuwirken.

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Ob Ihre Kommune verpflichtet ist, im Rahmen einer Lärmaktionsplanung Maßnahmen zur Minderung von Umgebungslärmbelastungen zu prüfen, können Sie in der Tabelle „Liste kartierungspflichtiger Gemeinden“ in der Kartenanwendung 2022 einsehen. Zur Mitwirkung nutzen Sie bitte die örtlichen Kontaktangebote der jeweiligen kommunalen Verwaltung sowie entsprechende Informationen und Aktivitäten zur Thematik in Ihrer Kommune. Sie können Ihren Beitrag natürlich auch direkt an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) senden.

Eine zentrale Auftaktveranstaltung zur Lärmaktionsplanung der Kommunen führte das MLUK am 15. November 2022 in Potsdam durch. Die Vorträge finden Sie unter der Rubrik „Downloads“ unserer Internetseite „Umgebungslärm“ .

Auf der Grundlage der aktuellen Lärmkarten sind zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen gemäß Paragraph 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz durch die Kommunen bis zum 18. Juli 2024 Lärmaktionspläne aufzustellen oder bei bereits bestehender Lärmaktionsplanung zu überarbeiten. Ziel ist es dabei, Maßnahmen zu prüfen, die zur Regelung relevanter Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geeignet sind. Eine Lärmaktionsplanung ist nach gefestigter europäischer Rechtsprechung immer dann notwendig, wenn Lärmkarten zu erarbeiten waren – auch wenn keine betroffenen Menschen innerhalb der zu kartierenden Isophonenbänder festgestellt wurden. Denn auch bei nur moderater Lärmbelastung gilt es, die befriedigende Lärmsituation zu erhalten und ruhige Gebiete vor einer Zunahme des Lärms zu schützen. Die Strategie des Landes Brandenburg zur Lärmaktionsplanung gibt insgesamt Hinweise für die Aufstellung der Pläne.

Für die Entscheidung über die Priorität von Maßnahmen innerhalb eines Lärmaktionsplanes wird in Brandenburg ein Prüfwert definiert. Bei dessen Überschreitung sind nach Ergebnissen der Lärmwirkungsforschung bei dauerhafter Exposition gesundheitliche Beeinträchtigungen der betroffenen Menschen nicht mehr auszuschließen. Als Prüfwert soll ein Mittelungspegel in Höhe von 65 Dezibel (Filter A) tags beziehungsweise 55 Dezibel (Filter A) nachts angewendet werden. Für die Fluglärmproblematik definiert Paragraph 14 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm das zu beachtende Schutzziel.

Für die Entscheidung über die Priorität von Maßnahmen werden mit den aktuellen Lärmkarten erstmals auch statistische Angaben über die zu erwartende Anzahl hochgradig Belästigter, hochgradig Schlafgestörter und über zu erwartende Fälle ischämischer Herzkrankheiten (Durchblutungsstörungen des Herzens) auf Grund von Lärmbelastungen zur Verfügung gestellt.

Sollten keine Maßnahmen ergriffen werden können, so ist auch dies – nach Mitwirkung der Öffentlichkeit – im Rahmen eines Lärmaktionsplans darzustellen. Im Land Brandenburg wurden im Rahmen der früheren Lärmminderungsplanung beziehungsweise ab dem Jahr 2004 im Rahmen der Lärmaktionsplanung mit einem gesamtstädtischen Planungsansatz vielfach positive Erfahrungen gemacht. Die aktuelle Lärmaktionsplanung soll deshalb nach Möglichkeit als gesamtstädtische Aktionsplanung in Verknüpfung mit der Verkehrsentwicklungsplanung, der Bauleit- beziehungsweise Stadtentwicklungsplanung und gegebenenfalls mit der Luftreinhalteplanung durchgeführt werden. Die Öffentlichkeit erhält dabei rechtzeitig und effektiv die Möglichkeit, an der Ausarbeitung und Überprüfung von Lärmaktionsplänen mitzuwirken.

Mitwirkung der Öffentlichkeit

Ob Ihre Kommune verpflichtet ist, im Rahmen einer Lärmaktionsplanung Maßnahmen zur Minderung von Umgebungslärmbelastungen zu prüfen, können Sie in der Tabelle „Liste kartierungspflichtiger Gemeinden“ in der Kartenanwendung 2022 einsehen. Zur Mitwirkung nutzen Sie bitte die örtlichen Kontaktangebote der jeweiligen kommunalen Verwaltung sowie entsprechende Informationen und Aktivitäten zur Thematik in Ihrer Kommune. Sie können Ihren Beitrag natürlich auch direkt an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) senden.

Eine zentrale Auftaktveranstaltung zur Lärmaktionsplanung der Kommunen führte das MLUK am 15. November 2022 in Potsdam durch. Die Vorträge finden Sie unter der Rubrik „Downloads“ unserer Internetseite „Umgebungslärm“ .

Weiterführende Informationen

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